Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 140 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2
Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger; Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger bei einem unabweisbaren Bedürfnis zur Gewährleistung der ausreichenden Verteidigung wegen einer außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des ...
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 25.03.2009 - 3 Ks AK 1/09
- LG Freiburg, 25.03.2009 - 21 Js 1896/03
- OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09
Papierfundstellen
- BeckRS 2009, 45702
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97
Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09
Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann gefordert, wenn entweder aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes oder der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Hamm StV 1989, 242; OLG Frankfurt StV 1991, 9 ; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig 11.4.1983 bei JURIS; SchlHA 2001, 137; OLG Rostock Strafo 2002, 230; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; KK-Laufhütte zu § 141 Rn 9).Dabei kommt unter dem Gesichtspunkt des Umfangs und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Bestellung eines zweiten Verteidigers insbesondere dann in Betracht, wenn der Verfahrensstoff nur durch ein arbeitsteiliges Vorgehen zweier Verteidiger ausreichend beherrscht werden kann (OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS).
Im Hinblick auf die erwartete Dauer der Hauptverhandlung ist dagegen zu fragen, ob bei einer unvorhergesehenen Verhinderung des schon bestellten Pflichtverteidigers eine sachgerechte Verteidigung nicht durch andere gesetzliche Reaktionsweisen (etwa Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nach Eintritt einer möglichen Verhinderung), sondern nur durch die Vertretung durch einen bereits in das Verfahren eingearbeiteten und kontinuierlich in der Hauptverhandlung anwesend gewesenen Verteidiger sichergestellt werden kann (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS).
Bereits jetzt sind konkrete Umstände (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 f.) zutage getreten, die die Terminsplanung trotz der großzügigen Bereithaltung von "Reservetagen" mit Unwägbarkeiten belasten.
Damit verlangt die Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorsitzenden bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; a.A. wohl OLG Rostock Strafo 2002, 230), unabweisbar die Bestellung eines weiteren Verteidigers.
- OLG Hamburg, 22.06.2000 - 2 Ws 160/00
Voraussetzung für die Beiordnung einer beantragten zweiten Verteidigerin; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09
Der zulässigen (etwa OLG Hamm StV 1995, 64 ; OLG Stuttgart NStZ-RR 1998, 110 ; OLG Hamburg Strafo 2000, 383; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137) Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden.Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann gefordert, wenn entweder aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes oder der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Hamm StV 1989, 242; OLG Frankfurt StV 1991, 9 ; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig 11.4.1983 bei JURIS; SchlHA 2001, 137; OLG Rostock Strafo 2002, 230; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; KK-Laufhütte zu § 141 Rn 9).
Dabei kommt unter dem Gesichtspunkt des Umfangs und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Bestellung eines zweiten Verteidigers insbesondere dann in Betracht, wenn der Verfahrensstoff nur durch ein arbeitsteiliges Vorgehen zweier Verteidiger ausreichend beherrscht werden kann (OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS).
Damit verlangt die Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorsitzenden bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; a.A. wohl OLG Rostock Strafo 2002, 230), unabweisbar die Bestellung eines weiteren Verteidigers.
- OLG Karlsruhe, 16.04.1993 - 3 Ws 66/93
Pflichtverteidiger; Bestellung; Beiordnung; Verfahren; Umfangreich
Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09
Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann gefordert, wenn entweder aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes oder der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Hamm StV 1989, 242; OLG Frankfurt StV 1991, 9 ; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig 11.4.1983 bei JURIS; SchlHA 2001, 137; OLG Rostock Strafo 2002, 230; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; KK-Laufhütte zu § 141 Rn 9).Im Hinblick auf die erwartete Dauer der Hauptverhandlung ist dagegen zu fragen, ob bei einer unvorhergesehenen Verhinderung des schon bestellten Pflichtverteidigers eine sachgerechte Verteidigung nicht durch andere gesetzliche Reaktionsweisen (etwa Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nach Eintritt einer möglichen Verhinderung), sondern nur durch die Vertretung durch einen bereits in das Verfahren eingearbeiteten und kontinuierlich in der Hauptverhandlung anwesend gewesenen Verteidiger sichergestellt werden kann (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS).
Damit verlangt die Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorsitzenden bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; a.A. wohl OLG Rostock Strafo 2002, 230), unabweisbar die Bestellung eines weiteren Verteidigers.
- OLG Rostock, 10.05.2002 - I Ws 199/02
Möglichkeit der Bestellung eines Verteidigers neben einem bereits vorhandenen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09
Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann gefordert, wenn entweder aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes oder der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Hamm StV 1989, 242; OLG Frankfurt StV 1991, 9 ; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig 11.4.1983 bei JURIS; SchlHA 2001, 137; OLG Rostock Strafo 2002, 230; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; KK-Laufhütte zu § 141 Rn 9).Damit verlangt die Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorsitzenden bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; a.A. wohl OLG Rostock Strafo 2002, 230), unabweisbar die Bestellung eines weiteren Verteidigers.
- OLG Hamm, 14.02.1989 - 3 Ws 68/89
Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beiordnung eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09
Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann gefordert, wenn entweder aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes oder der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Hamm StV 1989, 242; OLG Frankfurt StV 1991, 9 ; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig 11.4.1983 bei JURIS; SchlHA 2001, 137; OLG Rostock Strafo 2002, 230; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; KK-Laufhütte zu § 141 Rn 9). - OLG Hamm, 16.11.1993 - 3 Ss 1032/93
Bestellung und Abberufung von Pflichtverteidigern; Entscheidung des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09
Der zulässigen (etwa OLG Hamm StV 1995, 64 ; OLG Stuttgart NStZ-RR 1998, 110 ; OLG Hamburg Strafo 2000, 383; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137) Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. - OLG Stuttgart, 25.11.1997 - 4 Ws 256/97
Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung; Entpflichtung des bisherigen und …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09
Der zulässigen (etwa OLG Hamm StV 1995, 64 ; OLG Stuttgart NStZ-RR 1998, 110 ; OLG Hamburg Strafo 2000, 383; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137) Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. - OLG Frankfurt, 14.05.1990 - 3 Ws 95/90
Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers; Rechte des Angeklagten; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09
Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann gefordert, wenn entweder aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes oder der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Hamm StV 1989, 242; OLG Frankfurt StV 1991, 9 ; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig 11.4.1983 bei JURIS; SchlHA 2001, 137; OLG Rostock Strafo 2002, 230; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; KK-Laufhütte zu § 141 Rn 9).
- BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers …
So liegt es, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16, StraFo 2016, 414, 415;… vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, StraFo 2009, 517;… KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9 mwN).Auf der Grundlage des - vor dem 13. Dezember 2019 gültigen - alten Rechts war für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers anerkannt, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. etwa KG…, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6 (insoweit in StraFo 2009, 517 nicht abgedruckt);… ferner SSWStPO/Beulke, 4. Aufl., § 141 Rn. 47;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn. 22, § 141 Rn. 9;… KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13).
- OLG Hamburg, 13.01.2020 - 2 Ws 3/20
Voraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers
Rn. 10 Für die Bewertung, ob die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erforderlich ist, haben sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher für den zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden in dieser Frage ein Beurteilungsspielraum besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris; OLG Hamm, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009, Az.: 2 Ws 160/09, BeckRS 2009, 45702;… KK-Willnow § 141 Rn. 9), folgende Kriterien herausgebildet:.Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers ist insofern nur geboten, wenn und soweit andere gesetzliche Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203, vom 4. September 2017, Az.: 2 Ws 132/17 und vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009, Az.: 2 Ws 160/09, BeckRS 2009, 45702).
- BGH, 24.03.2022 - StB 5/22
Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten …
Dessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht erfordert, kann das Beschwerdegericht daher nur beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält; anderenfalls hat es sie hinzunehmen (BGH…, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 12; s. zur weiterhin relevanten älteren Rechtsprechung etwa KG…, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).
- OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
Eingeschränktes Prüfungsrecht des Beschwerdegerichtes bei Ablehnung weiteren …
Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang war bereits auf Grundlage des alten Rechts, d.h. vor dem Inkrafttreten des § 144 Abs. 1 StPO, anerkannt (vgl. KG Berlin…, Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 18.09.2002 - 2 Ws 242/02, juris Rn. 5; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 - juris Rn. 5, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm…, Beschluss vom 26.10.2020 - 5 Ws 374/10, juris Rn. 18, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (…vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14;… KG Berlin, a. a. O., Rn. 10;… Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 Ws 25/06, juris Ls.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 3).
- KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18
Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers; Geltendmachung nachträglich …
Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. Senat OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 - KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414;… OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348;… OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 - [juris]; jeweils mwN). - KG, 28.06.2019 - 2 Ws 102/19
Strafverfahren: Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers
Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. KG OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 - KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414 ;… OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348;… OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 - juris; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16 -, juris; jeweils mwN). - OLG Karlsruhe, 03.07.2020 - 2 Ws 150/20
Voraussetzungen der Bestellung eines weiteren Verteidigers
Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (OLG Karlsruhe - Senat - StraFo 2009, 517; KG, Beschlüsse vom 6.8.2018 - 4 Ws 104/18 und vom 25.4.2001 - 1 AR 422/01, jeweils juris sowie OLGSt StPO § 140 Nr. 36; OLG Jena, Beschluss vom 7.10.2011 - 1 Ws 433/11, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.2.2006 - 1 Ws 25/06, juris; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137 jeweils m.w.N.).
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