Rechtsprechung
| OLG Celle, 24.08.2009 - 11 W 34/09, 11 W 39/09 |
Zitiervorschläge
OLG Celle, Entscheidung vom 24. August 2009 - 11 W 34/09, 11 W 39/09 (https://dejure.org/2009,42823)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,42823) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BeckRS 2010, 63
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Düsseldorf, 31.01.2014 - 4 U 176/11
Keine Anspruchserhebung im Sinne des claims made-Prinzips bei nicht ernstlicher …
Es ist derselbe Streitgegenstand betroffen, so dass entsprechend § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition vorzunehmen ist (ebenso OLG Celle, BeckRS 2010, 00063 = Bl. 333 ff. GA; vergl. auch OLG Bamberg, NJOZ 2011, 722; OLG München NZM 2011, 175). - OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: …
Die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG gilt auch für die Drittwiderklage (vgl. OLG Celle BeckRS 2010, 63; OLG München NZM 2011, 175). - AG Soest, 23.07.2019 - 14 C 44/17 Klage und Drittwiderklage betreffen denselben Gegenstand, so dass nur der höhere Wert der Klage maßgebend ist (OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009 - 11 W 34/09, Rn. 12 f.).
- OLG Köln, 25.05.2012 - 20 U 249/11 Er entspricht nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG dem höheren Wert der Klage (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009, 11 W 34/09, juris).
- LG Baden-Baden, 30.12.2013 - 1 O 187/12
Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung: Anforderungen an einen Güteantrag bei …
In der Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, dass gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, der anwendbar ist (s. OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009, 11 W 34/09), nur der Wert des höheren Anspruchs, hier der Klage, maßgeblich ist, da Widerklage und Klage denselben Gegenstand betreffen. - LG Düsseldorf, 01.12.2016 - 14c O 194/13
Zur Einschränkung der Gestaltungsfreiheit durch vorbekannte Geschmacksmuster
Rn. 113 Streitwert: Für die Klage 100.000,- EUR; für die Drittwiderklage 150.000,- EUR, wobei in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,- EUR der Drittwiderklageanspruch denselben Gegenstand wie die Klage betrifft und nur in Höhe eines Teilstreitwertes von 50.000,- EUR eine Addition mit dem Klagestreitwert stattfindet (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG, der auch für den Fall der Drittwiderklage anwendbar ist, vgl. insoweit OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009, 11 W 34/09 bzw. 39/09, BeckRS 2010, 00063). - OLG Celle, 24.08.2009 - 11 W 39/09
Verfahrensrecht - Streitwert bei auf Feststellung gerichteter Drittwiderklage
11 W 34/09.
dejure.org
Übersicht OLG Celle
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.