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Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.08.2009 - 11 W 34/09, 11 W 39/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,42823
OLG Celle, 24.08.2009 - 11 W 34/09, 11 W 39/09 (https://dejure.org/2009,42823)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.08.2009 - 11 W 34/09, 11 W 39/09 (https://dejure.org/2009,42823)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. August 2009 - 11 W 34/09, 11 W 39/09 (https://dejure.org/2009,42823)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 63
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2014 - 4 U 176/11

    Keine Anspruchserhebung im Sinne des claims made-Prinzips bei nicht ernstlicher …

    Es ist derselbe Streitgegenstand betroffen, so dass entsprechend § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition vorzunehmen ist (ebenso OLG Celle, BeckRS 2010, 00063 = Bl. 333 ff. GA; vergl. auch OLG Bamberg, NJOZ 2011, 722; OLG München NZM 2011, 175).
  • OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13

    Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: …

    Die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG gilt auch für die Drittwiderklage (vgl. OLG Celle BeckRS 2010, 63; OLG München NZM 2011, 175).
  • AG Soest, 23.07.2019 - 14 C 44/17
    Klage und Drittwiderklage betreffen denselben Gegenstand, so dass nur der höhere Wert der Klage maßgebend ist (OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009 - 11 W 34/09, Rn. 12 f.).
  • OLG Köln, 25.05.2012 - 20 U 249/11
    Er entspricht nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG dem höheren Wert der Klage (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009, 11 W 34/09, juris).
  • LG Baden-Baden, 30.12.2013 - 1 O 187/12

    Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung: Anforderungen an einen Güteantrag bei …

    In der Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, dass gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, der anwendbar ist (s. OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009, 11 W 34/09), nur der Wert des höheren Anspruchs, hier der Klage, maßgeblich ist, da Widerklage und Klage denselben Gegenstand betreffen.
  • LG Düsseldorf, 01.12.2016 - 14c O 194/13

    Zur Einschränkung der Gestaltungsfreiheit durch vorbekannte Geschmacksmuster

    Rn. 113 Streitwert: Für die Klage 100.000,- EUR; für die Drittwiderklage 150.000,- EUR, wobei in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,- EUR der Drittwiderklageanspruch denselben Gegenstand wie die Klage betrifft und nur in Höhe eines Teilstreitwertes von 50.000,- EUR eine Addition mit dem Klagestreitwert stattfindet (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG, der auch für den Fall der Drittwiderklage anwendbar ist, vgl. insoweit OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009, 11 W 34/09 bzw. 39/09, BeckRS 2010, 00063).
  • OLG Celle, 24.08.2009 - 11 W 39/09

    Verfahrensrecht - Streitwert bei auf Feststellung gerichteter Drittwiderklage

    11 W 34/09.
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