Rechtsprechung
| LG Stendal, 30.06.2010 - 21 T 4/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 2 Abs 1 GvKostG, § 788 ZPO
Kostenbefreiung des Landesbetriebs Bau Sachsen-Anhalt von Vollstreckungskosten - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stendal, 23.12.2009 - 71 M 89/09
- LG Stendal, 30.06.2010 - 21 T 4/10
Papierfundstellen
- BeckRS 2011, 3056
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 27.10.1981 - VI ZR 108/76
Befreiung von Gerichtskosten für nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen …
Auszug aus LG Stendal, 30.06.2010 - 21 T 4/10
Denn die Beschränkung der Kostenbefreiung auf die Fälle, in denen die Verwaltung nach dem Haushaltsplan des Landes erfolgt, gilt auch für unselbständige öffentliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit - wie hier den Landesbetrieb Bau -, sofern sie aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind (vgl. BGH- Entscheidung vom 27.10.1981 Az. VI ZR 108/76 zit. n. juris; auch OLG Hamm, Entscheidung vom 15.9.2008, 23 W 254/07 zit.n.juris;… OLG München, Entscheidung vom 6.4.2006, 11 W 843/06, Rz. 8 zit.n.juris;… KG Berlin, Entscheidung vom 31.3.1989, 1 AR 9/88, Rz. 4, zit. n. juris).Dieser Gesichtspunkt genügt aber nicht aus, auch die Kostenfreiheit der dem Bund und den Länder zwar zugeordneten unselbständigen, jedoch für eigene Rechnung wirtschaftenden Anstalten zu rechtfertigen (vgl. BGH-Entscheidung vom 27.10.1981 aaO. Rz. 5;… KG, Entscheidung vom 31.3.1989 a.a.O.).
Diese lediglich informatorische Aufnahme der Einnahmen und Ausgabenübersicht in Form eines Wirtschaftsplans als Anlage zum Haushaltsplan des beklagten Landes beinhaltet weder eine Verwaltung des Landesbetriebs nach diesem Haushaltsplan i.S. von § 2 Abs. 1 GKG noch nach § 2 GvKostG (vgl. BGH-Entscheidung vom 27.10.1981 aaO. Rz. 6; OLG Hamm, Entscheidung vom 15.9.2008, Az. 23 W 254/07, zit. n. juris).
Letztendlich ist auch entscheidend, dass dem Kostenbeamten klare und einfach zu handhabende Kriterien zur Feststellung der Kostenbefreiung zur Hand gegeben werden und er von weitergehenden umfangreichen Ermittlungen zu entbunden wird (vgl. BGH-Entscheidung vom 27.10.1981 aaO. Rz. 6).
- OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07
Gerichtskostenfreiheit des Landesbetriebs Straßenbau in Nordrhein-Westfalen
Auszug aus LG Stendal, 30.06.2010 - 21 T 4/10
Denn die Beschränkung der Kostenbefreiung auf die Fälle, in denen die Verwaltung nach dem Haushaltsplan des Landes erfolgt, gilt auch für unselbständige öffentliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit - wie hier den Landesbetrieb Bau -, sofern sie aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind (vgl. BGH- Entscheidung vom 27.10.1981 Az. VI ZR 108/76 zit. n. juris; auch OLG Hamm, Entscheidung vom 15.9.2008, 23 W 254/07 zit.n.juris;… OLG München, Entscheidung vom 6.4.2006, 11 W 843/06, Rz. 8 zit.n.juris;… KG Berlin, Entscheidung vom 31.3.1989, 1 AR 9/88, Rz. 4, zit. n. juris).Diese lediglich informatorische Aufnahme der Einnahmen und Ausgabenübersicht in Form eines Wirtschaftsplans als Anlage zum Haushaltsplan des beklagten Landes beinhaltet weder eine Verwaltung des Landesbetriebs nach diesem Haushaltsplan i.S. von § 2 Abs. 1 GKG noch nach § 2 GvKostG (…vgl. BGH-Entscheidung vom 27.10.1981 aaO. Rz. 6; OLG Hamm, Entscheidung vom 15.9.2008, Az. 23 W 254/07, zit. n. juris).
Dieser spezielle Regelungsbereich von § 5 Abs. 1 Nr. 2 GBOSt, insbesondere auch im Zusammenspiel mit der ausdrücklichen Regelung von § 5 Abs. 4 GBOSt war hier nicht übertragbar (vgl. auch OLG Hamm, Entscheidung vom 15.9.2008, Az. 23 W 254/07, zit. n. juris, Rz. 12).
- KG, 31.03.1989 - 1 AR 9/88
Krankenhausbetrieb; Berlin; Gebührenzahlung; Befreiung
Auszug aus LG Stendal, 30.06.2010 - 21 T 4/10
Denn die Beschränkung der Kostenbefreiung auf die Fälle, in denen die Verwaltung nach dem Haushaltsplan des Landes erfolgt, gilt auch für unselbständige öffentliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit - wie hier den Landesbetrieb Bau -, sofern sie aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind (vgl. BGH- Entscheidung vom 27.10.1981 Az. VI ZR 108/76 zit. n. juris; auch OLG Hamm, Entscheidung vom 15.9.2008, 23 W 254/07 zit.n.juris;… OLG München, Entscheidung vom 6.4.2006, 11 W 843/06, Rz. 8 zit.n.juris; KG Berlin, Entscheidung vom 31.3.1989, 1 AR 9/88, Rz. 4, zit. n. juris).Denn maßgeblich ist, dass der Grund für die Kostenfreiheit von Bund und Ländern darin liegt, dass diese ohnehin den Aufwand für die Unterhaltung der Gerichtsorganisation tragen und sich die Erhebung von Gerichtskosten ihnen gegenüber als überflüssige Buchungsvorgänge darstellen würden (vgl. auch KG, Entscheidung vom 31.3.1989 a.a.O., Rz. 4).
Dieser Gesichtspunkt genügt aber nicht aus, auch die Kostenfreiheit der dem Bund und den Länder zwar zugeordneten unselbständigen, jedoch für eigene Rechnung wirtschaftenden Anstalten zu rechtfertigen (…vgl. BGH-Entscheidung vom 27.10.1981 aaO. Rz. 5; KG, Entscheidung vom 31.3.1989 a.a.O.).
- BVerwG, 29.08.2007 - 9 C 2.07
Landesbetrieb Straßen und Verkehr; Halteranfrage; Amtshandlung; persönliche …
Auszug aus LG Stendal, 30.06.2010 - 21 T 4/10
Rn. 11 Eine anderweitige Beurteilung folgt hier auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2007, Az. 9 C 2.07 (10 T 2.6) zit.n juris. - BGH, 29.09.1988 - I ARZ 589/88
Kosten der Vollstreckungserinnerung
Auszug aus LG Stendal, 30.06.2010 - 21 T 4/10
Rn. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH Entscheidung vom 29.09.1988 Az. I ARZ 589/88 zit.n.juris). - OLG München, 06.04.2006 - 11 W 843/06
Auszug aus LG Stendal, 30.06.2010 - 21 T 4/10
Denn die Beschränkung der Kostenbefreiung auf die Fälle, in denen die Verwaltung nach dem Haushaltsplan des Landes erfolgt, gilt auch für unselbständige öffentliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit - wie hier den Landesbetrieb Bau -, sofern sie aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind (vgl. BGH- Entscheidung vom 27.10.1981 Az. VI ZR 108/76 zit. n. juris; auch OLG Hamm, Entscheidung vom 15.9.2008, 23 W 254/07 zit.n.juris; OLG München, Entscheidung vom 6.4.2006, 11 W 843/06, Rz. 8 zit.n.juris;… KG Berlin, Entscheidung vom 31.3.1989, 1 AR 9/88, Rz. 4, zit. n. juris).
- AG Kiel, 30.05.2011 - 108 C 31/10
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist nicht im Sinne …
Für sie stellt das Gesetz daher auf eine haushaltsmäßige Betrachtung ab und nicht darauf, in welcher Weise die Verwaltungsorganisation dem Bund oder dem Land rechtlich zugeordnet ist (vgl. BGH RPfleger 1982, 81; BGH VIZ 1997, 310; OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; LG Stendal BeckRS 2011, 3056; a.A.: OLG Hamm JurBüro 2010, 543; vgl. auch OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 28982).Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes trifft die Abgrenzung auch für nicht rechtsfähige "Einheiten" des öffentlichen Rechts zu, die ausnahmsweise aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsgewalt verselbstständigt sind (BGH RPfleger 1982, 81; BGH VIZ 1997, 310; OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; LG Stendal BeckRS 2011, 3056; a.A.: OLG Hamm JurBüro 2010, 543).
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