Rechtsprechung
| BSG, 16.08.2011 - B 5 RS 18/11 B |
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Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - fehlende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - fehlende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts - JLaw (App) | www.prinz.law
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- SG Dresden, 05.03.2008 - S 33 R 559/06
- LSG Sachsen, 08.02.2011 - L 5 R 172/08
- BSG, 16.08.2011 - B 5 RS 18/11 B
Papierfundstellen
- BeckRS 2011, 75768
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 16.08.2011 - B 5 RS 18/11 B
Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN). - BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B
Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen …
Auszug aus BSG, 16.08.2011 - B 5 RS 18/11 B
Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 3 mwN). - BSG, 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B
Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der …
Auszug aus BSG, 16.08.2011 - B 5 RS 18/11 B
Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN). - BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77
Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen …
Auszug aus BSG, 16.08.2011 - B 5 RS 18/11 B
Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
- BSG, 25.08.2015 - B 5 R 256/15 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …
Rn. 10 Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung unbeachtet, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden kann, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 17.1.2013 - B 5 RS 40/12 B - BeckRS 2013, 66149 RdNr 13, vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 sowie vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198 und BSG Beschlüsse vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - Juris RdNr 14 und vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - BeckRS 2008, 57913 RdNr 6 mwN; vgl auch BVerwG vom 5.9.1996 - 9 B 387/96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 12). - BSG, 20.06.2013 - B 5 R 462/12 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …
Rn. 13 Im Übrigen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 und vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198; BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN). - BSG, 11.08.2025 - B 12 BA 2/25 B Auch wenn der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegensteht (…vgl BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 30 RdNr 8 ff; aA BSG Beschluss vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - juris RdNr 10), dass das LSG aufgrund seiner Rechtsansicht folgerichtig nicht bereits alle Tatsachen im Sinne der Rechtsfrage festgestellt hat und deshalb gegebenenfalls für eine abschließende Entscheidung eine Zurückverweisung erforderlich würde, hätte der Kläger aber jedenfalls unter Bezugnahme auf die bereits getroffenen Feststellungen des LSG substantiiert darlegen müssen, dass eine solche Prüfung zu einem für ihn positiven Ergebnis kommen werde.
- BSG, 13.02.2014 - B 5 R 264/13 B 12 Im Übrigen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 RdNr 10, und vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198 RdNr 10; BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris RdNr 6 mwN).
- BSG, 02.08.2016 - B 5 R 166/16 B 10 Im Übrigen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für den geltend gemachten Anspruch erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 17.1.2013 - B 5 RS 40/12 B - BeckRS 2013, 66149 RdNr 13, vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 RdNr 10 und vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198 RdNr 10 sowie BSG Beschlüsse vom 30.12.2015 - B 13 R 345/15 B - Juris RdNr 13, vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - Juris RdNr 14 und vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - BeckRS 2008, 57913 RdNr 6 mwN; vgl auch BVerwG vom 5.9.1996 - 9 B 387/96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 12).
- BSG, 17.12.2015 - B 5 R 376/15 B Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 17.1.2013 - B 5 RS 40/12 B - BeckRS 2013, 66149 RdNr 13; vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 sowie vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198 und BSG Beschlüsse vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - Juris RdNr 14; vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - BeckRS 2008, 57913 RdNr 6 mwN sowie vom 24.6.1998 - B 9 VG 2/98 B - Juris; vgl auch BVerwG vom 5.9.1996 - 9 B 387/96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 12).
- BSG, 23.01.2014 - B 5 RE 1/14 B 11 Im Übrigen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 RdNr 9 und vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198 RdNr 9; BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris RdNr 6 mwN).
- BSG, 25.07.2016 - B 5 RS 31/16 B 11 Im Übrigen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für den geltend gemachten Anspruch erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 17.1.2013 - B 5 RS 40/12 B - BeckRS 2013, 66149 RdNr 13, vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 und vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198 sowie BSG Beschlüsse vom 30.12.2015 - B 13 R 345/15 B - Juris RdNr 13; vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - Juris RdNr 14 und vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - BeckRS 2008, 57913 RdNr 6 mwN; vgl auch BVerwG vom 5.9.1996 - 9 B 387/96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 12).
- BSG, 30.07.2014 - B 5 RS 14/14 B Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 17.1.2013 - B 5 RS 40/12 B - BeckRS 2013, 66149 RdNr 13, vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 sowie vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198 und BSG Beschlüsse vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - Juris RdNr 14, vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - BeckRS 2008, 57913 RdNr 6 mwN sowie vom 24.6.1998 - B 9 VG 2/98 B - Juris RdNr 6; vgl auch BVerwG Beschluss vom 5.9.1996 - 9 B 387/96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 12).
- BSG, 19.02.2014 - B 5 R 438/13 B Denn die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 17.1.2013 - B 5 RS 40/12 B - BeckRS 2013, 66149 RdNr 13, vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 sowie vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198 und BSG Beschlüsse vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - Juris RdNr 14, vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - BeckRS 2008, 57913 RdNr 6 mwN sowie vom 24.6.1998 - B 9 VG 2/98 B - Juris RdNr 6; vgl auch BVerwG Beschluss vom 5.9.1996 - 9 B 387/96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 12).
- BSG, 27.10.2011 - B 5 R 324/10 B
- BSG, 24.10.2011 - B 5 RS 52/11 B
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