Rechtsprechung
| BGH, 09.11.2011 - I ZR 204/10 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Touristen-Information ist nicht Erfüllungsgehilfe eines Hotelbetreibers - Zur Verwirkung einer Vertragsstrafe
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung bei Wettbewerbsverstoß: Kommunale Touristen-Information als Erfüllungsgehilfe der Zuwiderhandlung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 278 BGB, § 339 S 2 BGB
Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung bei Wettbewerbsverstoß: Kommunale Touristen-Information als Erfüllungsgehilfe der Zuwiderhandlung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zurechnung eines Verschuldens der Touristen-Information nach Abschluss eines Vergleichs zweier Hotelbetreiber über die Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung einer Marke im geschäftlichen Verkehr
- ra.de
- info-it-recht.de
Touristen-Information ist kein Erfüllungsgehilfe des Hotelbetreibers (hier: Verwirkung Vertragsstrafe)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 278
Zurechnung eines Verschuldens der Touristen-Information nach Abschluss eines Vergleichs zweier Hotelbetreiber über die Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung einer Marke im geschäftlichen Verkehr - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei Handlungen unbeteiligter Dritter
Verfahrensgang
- AG Nordhorn, 21.01.2010 - 3 C 819/09
- LG Osnabrück, 10.11.2010 - 1 S 90/10
- BGH, 09.11.2011 - I ZR 204/10
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2012, 311 (Ls.)
- BeckRS 2012, 9357
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96
Verlagsverschulden II - BGB - Erfüllungsgehilfe
Auszug aus BGH, 09.11.2011 - I ZR 204/10
Rn. 12 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB jeder ist, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963, 964 f. = WRP 1998, 864 - Verlagsverschulden II; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 212/03, BGHZ 161, 255, 259, jeweils mwN).Ebenso hat es mit Recht angenommen, dass es für die Erfüllung der Unterlassungspflicht, die ein Vertragsstrafeschuldner übernommen hat, unerlässlich ist, dass auch die Unternehmen, die in seinem Auftrag für ihn Werbung betreiben, die von ihm zu unterlassende Handlung nicht begehen, so dass ein entsprechendes Verhalten unabhängig davon regelmäßig zugleich der Erfüllung der Unterlassungspflicht des Schuldners dient, ob das jeweils beauftragte Werbeunternehmen diese Pflicht kennt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 - Verlagsverschulden I; BGH, GRUR 1998, 963, 965 - Verlagsverschulden II, jeweils mwN).
- BGH, 07.12.2004 - VI ZR 212/03
Haftung des Betreibers eines Geburtshauses
Auszug aus BGH, 09.11.2011 - I ZR 204/10
Rn. 12 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB jeder ist, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963, 964 f. = WRP 1998, 864 - Verlagsverschulden II; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 212/03, BGHZ 161, 255, 259, jeweils mwN). - BGH, 30.03.1988 - I ZR 40/86
Verlagsverschulden; Haftung des Vertragsstrafeschuldners für Verschuldend es …
Auszug aus BGH, 09.11.2011 - I ZR 204/10
Ebenso hat es mit Recht angenommen, dass es für die Erfüllung der Unterlassungspflicht, die ein Vertragsstrafeschuldner übernommen hat, unerlässlich ist, dass auch die Unternehmen, die in seinem Auftrag für ihn Werbung betreiben, die von ihm zu unterlassende Handlung nicht begehen, so dass ein entsprechendes Verhalten unabhängig davon regelmäßig zugleich der Erfüllung der Unterlassungspflicht des Schuldners dient, ob das jeweils beauftragte Werbeunternehmen diese Pflicht kennt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 - Verlagsverschulden I; BGH, GRUR 1998, 963, 965 - Verlagsverschulden II, jeweils mwN).
- BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12
Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für …
Zwar sind die Herausgeber der in Rede stehenden Branchenverzeichnisse keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 204/10, juris Rn. 14). - OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 15 U 129/14
Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer …
Erfüllungsgehilfe kann im Rahmen des § 278 BGB auch eine unternehmerisch selbstständige Person sein, die mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der Unterlassungspflicht als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 98, 330, 334 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; BGH GRUR 1988, 561 - Verlagsverschulden I; vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2011 = BeckRS 2012, 09357;… siehe zum Ganzen auch Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.153 ff;… Feddersen, a.a.O. § 12 Rn. 200 jeweils m.w.N.). - OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 6 U 88/22
Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen Vorgaben der PKW-EnVKV
Ob das Werbeunternehmen diese Pflicht kennt, ist unerheblich (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 204/10, juris Rn. 12 mwN - Touristen-Information). - LG Kaiserslautern, 08.07.2014 - HKO 33/13
Löschungspflichten des Unterlassungsschuldners
Zwar sind die Herausgeber der in Rede stehenden Branchenverzeichnisse keine Erfüllungsgehilfen des Beklagten (vgl. hierzu BGH - Urteil vom 09. November 2011, Az.: I ZR 204/10, Randz. 14 nach Juris).
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