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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 26.06.2012 - 318 T 36/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,46316
LG Hamburg, 26.06.2012 - 318 T 36/12 (https://dejure.org/2012,46316)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2012 - 318 T 36/12 (https://dejure.org/2012,46316)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - 318 T 36/12 (https://dejure.org/2012,46316)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 49a; GKG § 68
    Streitwert im Zusammenhang mit einem Streit über die Anfechtung von Beschlüssen über Sanierungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert im Zusammenhang mit einem Streit über die Anfechtung von Beschlüssen über Sanierungsmaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kein Verböserungsverbot bei der Streitwertbeschwerde!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 968
  • BauR 2013, 1002
  • BeckRS 2012, 24857
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2009 - 24 W 13/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht …

    Auszug aus LG Hamburg, 26.06.2012 - 318 T 36/12
    Dass die Kläger mit der Entscheidung der Kammer im Ergebnis auch noch (deutlich) schlechter stehen, als sie nur mit der angefochtenen Entscheidung des Amtsgericht gestanden hätten, ist nicht zu beanstanden, weil nach anerkannter Meinung im Rahmen einer Beschwerde nach § 68 GKG ein sog. Verböserungsverbot nicht gilt (vgl. nur OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1187 m.w.N.).
  • LG München I, 19.09.2022 - 36 T 6052/22

    Streitwert für die Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung

    Rn. 6 Das Beschwerdegericht kann anlässlich des Beschwerdeverfahrens eine Abänderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG von Amts wegen vornehmen; ein Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt wegen der Besonderheiten der Regelung des § 63 Abs. 3 S. 1 GKG, solange das Gericht den Streitwert von Amts wegen abändern kann, nicht (allgM, vgl. nur Hartmann/Toussaint/Toussaint Rn. 19 mwN; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, § 13 Rz. 85; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 24599; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2016, 05479; NdsOVG BeckRS 2015, 43710; 2008, 33691; OVG NRW BeckRS 2014, 53353; 2011, 53090; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 22355; 2009, 23458; OLG Rostock BeckRS 2008, 24032; BayVGH BeckRS 2008, 28035; LG Hamburg BeckRS 2012, 24857; BayLSG BeckRS 2016, 72222; 2015, 68588; LAG Nürnberg JurBüro 2009, 196; LAG Düsseldorf BeckRS 2016, 67323; aA ohne Begründung OLG München BeckRS 2016, 04754; vgl. ausf.
  • FG Hamburg, 14.08.2013 - 3 KO 156/13

    Gerichtskostengesetz: Kein Verböserungsverbot bei Festsetzung eines höheren …

    Rn. 8 Das beruht darauf, dass das Streitwertfestsetzungsverfahren im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer jederzeit objektiv richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände gemäß §§ 63 ff. GKG als amtliches Verfahren ausgestaltet ist und insoweit die unterschiedlichen Interessen der Prozessbeteiligten, die Rechtsverfolgung für sich möglichst kostengünstig oder für den Gegner möglichst kostspielig zu gestalten, nicht schutzwürdig sind und vollständig zurücktreten (Beschlüsse LG Hamburg vom 26.06.2012 318 T 36/12, Juris; OLG Düsseldorf vom 19. Mai 2009 I-24 W 13/09, MDR 2009, 1187).
  • AG Bremen, 15.03.2013 - 29 C 112/12

    Streitwertbemessung in Wohnungseigentumssachen

    Hierbei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass sich das Gesamtinteresse i.S.d. § 49a GKG im Zusammenhang mit der Anfechtung von Beschlüssen über Sanierungsmaßnahmen nach dem der Maßnahme zugrunde liegenden Kostenrahmen, und das Einzelinteresse des anfechtenden Klägers nach seinem Kostenanteil bemisst (vgl. so zutreffend zuletzt auch: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 26.06.2012 - 318 T 36/12, ZWE 2013, S. 98 f. = ZMR 2012, S. 968 f.).
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