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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - I-2 U 15/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34874
OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - I-2 U 15/13 (https://dejure.org/2014,34874)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2014 - I-2 U 15/13 (https://dejure.org/2014,34874)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - I-2 U 15/13 (https://dejure.org/2014,34874)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Scharniereinrichtung, Erfindervergütungsfragen in der gerichtlichen Praxis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 21940
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2004 - 2 U 123/97

    Bemessung des Wertes einer Diensterfindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13
    Rn. 112 Wird ein erfindungsgemäßes Teil sowohl zusammen mit einer Gesamtvorrichtung verkauft als auch separat, ist im Falle des Einzelverkaufs auf den Nettoabgabepreis für dieses Teil abzustellen; im Fall des Verkaufs einer Gesamtvorrichtung ist demgegenüber derjenige Festbetrag, der sich als Durchschnittspreis aus den Verkaufserlösen für die isoliert vertriebenen Teile ergibt, zugrunde zu legen (vgl. Senat, InstGE 4, 165 - Spulkopf II;… Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 8 Rz. 34 a. E.).

    Rn. 138 Lizenzverträge, welche die Beklagte über die dem Klagepatent 1 zugrunde liegende und zu vergütende Diensterfindung auf dem freien Lizenzmarkt abgeschlossen hat und die für den Senat wesentliche Anhaltspunkte für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr geben könnten, da daraus regelmäßig ersichtlich wird, was die Erfindung im Markt wert ist (vgl. Senat, InstGE 4, 165, 174 - Spulkopf II;… Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 6, Rz. 11), liegen dem Senat nicht vor.

    Rn. 178 Jedoch ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Art "Staffelung" auch in einer bloßen linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann (BGH, GRUR 1978, 430; 434; Senat, InstGE 4, 165 - Spulkopf II).

    Einer Abstaffelung, die auch in einer linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann, kommt dabei nicht ausschließlich bei der Herstellung von industriellen Massenartikeln und ungewisser Umsatzentwicklung in Betracht, sondern ganz allgemein im Fall besonders hoher Umsätze (vgl. BGH, GRUR 1978, 430, 434 - Absorberstabantrieb I; Senat, InstGE 4, 165 - Spulkopf II).

    Rn. 400 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist als Bestandteil einer angemessenen Lizenzvergütung auch eine Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Vergütung in Höhe von 3, 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. - ab dessen Einführung - über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank anzusehen (vgl. Senat, InstGE 4, 165, 182 f. - Spulkopf II;… Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, § 12 Rz. 36).

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05

    Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung wegen einer Diensterfindung; …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13
    Dann ist der Erfindungswert die mit dem Lizenzsatz multiplizierte Bezugsgröße (vgl. Senat, Urt. v. 13. September 2007, Az. I-2 U 113/05 = InstGE 8, 147 - Türinnenverstärkung).

    Anzuknüpfen ist insoweit an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihren Funktionen beeinflusst wird (BGH, GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III;… Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Aufl. 2002, § 9 Rz. 126 m. w. Nachw.; Senat, Urt. v. 13. September 2009, Az. I-2 U 113/05 = InstGE 8, 147 ff. - Türinnenverstärkung), wobei eine technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit grundsätzlich nur solche Teile bilden können, die in sich selbstständig funktionieren (…vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 8, Rz. 32).

    Dass der Abstand der den Klagepatenten 3 bis 6 zugrunde liegenden Erfindungen des Klägers zum allgemeinen und innerbetrieblichen Stand der Technik nach dem Vortrag der Beklagten gering ist, mag sich in einem niedrigen Lizenzsatz widerspiegeln, steht jedoch nicht der Heranziehung des gesamten Produktes "F" als Bezugsgröße entgegen (vgl. insoweit auch Senat, Urt. v. 13. September 2007, Az.: I-2 U 113/05).

  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13
    Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Lizenzanalogie, dass ein Schutzrechtsbenutzer das schuldet, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III;… BGH, a.a.O.).

    Anzuknüpfen ist insoweit an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihren Funktionen beeinflusst wird (BGH, GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III;… Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Aufl. 2002, § 9 Rz. 126 m. w. Nachw.;… Senat, Urt. v. 13. September 2009, Az. I-2 U 113/05 = InstGE 8, 147 ff. - Türinnenverstärkung), wobei eine technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit grundsätzlich nur solche Teile bilden können, die in sich selbstständig funktionieren (…vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 8, Rz. 32).

    Der Bundesgerichtshof hat dies bei der Anwendung der Lizenzanalogie zur Ermittlung der Höhe einer Bereicherungslizenz oder einer Schadenersatzlizenz wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts dahin präzisiert, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Lizenz in der Höhe schuldet, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen hätten (vgl. BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder).

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 132/95

    Arbeitnehmererfinder hat weiten Rechnungslegungsanspruch gegen Arbeitgeber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13
    Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (vgl. BGH, GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; BGHZ 137, 162 = GRUR 1998, 689 - Copoylester II; BGH, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe).

    Der Bundesgerichtshof spricht in seinem beiden Entscheidungen vom 13. November 1997 (BGH, GRUR 1998, 684 - "Spulkopf"; BGHZ 137, 162 = GRUR 1998, 689 - Copolyester II) davon, dass bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie als Erfindungswert der Preis zu Grunde gelegt werde, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages (für eine ausschließliche Lizenz) zahlen würde.

  • BGH, 18.02.1992 - X ZR 8/90

    Berechnung des Bereicherungsausgleichs im Wege der Lizenzanalogie bei Patent- und …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13
    Rn. 108 Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, ist die sachgerechte Bezugsgröße vielmehr, wenn sich wie hier nicht ermitteln lässt, auf welcher Grundlage die Lizenz in dem betreffenden Industriezweig üblicherweise vereinbart und ob üblicherweise der patentierte Teil allein oder nur in Verbindung mit der Gesamtvorrichtung bewertet wird (vgl. RL Nr. 8 S. 2), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem nach der Verkehrsüblichkeit und der Zweckmäßigkeit, zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung; BGH, GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder).

    Der Bundesgerichtshof hat dies bei der Anwendung der Lizenzanalogie zur Ermittlung der Höhe einer Bereicherungslizenz oder einer Schadenersatzlizenz wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts dahin präzisiert, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Lizenz in der Höhe schuldet, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen hätten (vgl. BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder).

  • BGH, 18.02.1992 - X ZR 7/90

    Schadensersatzrechtliche Lizenzbegühr bei Abhängigkeit von älterem Schutzrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13
    Rn. 108 Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, ist die sachgerechte Bezugsgröße vielmehr, wenn sich wie hier nicht ermitteln lässt, auf welcher Grundlage die Lizenz in dem betreffenden Industriezweig üblicherweise vereinbart und ob üblicherweise der patentierte Teil allein oder nur in Verbindung mit der Gesamtvorrichtung bewertet wird (vgl. RL Nr. 8 S. 2), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem nach der Verkehrsüblichkeit und der Zweckmäßigkeit, zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung; BGH, GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder).

    Ausgehend von wirtschaftlichen Überlegungen vernünftiger Vertragspartner kommt es damit unter anderem darauf an, wieweit die patentgemäße Erfindung nicht nur den Absatz der mittleren, mit einer Einrichtung zur Vertikaleinstellung ausgestatteten Scharnierbänder, sondern auch des gesamten Sets beeinflussen konnte und deswegen eine Orientierung der Lizenzgebühren an der größeren oder kleineren Einheit rechtfertigt und unter wirtschaftlich denkenden vernünftigen Partnern durchsetzbar gemacht hat (so auch BGH, GRUR 1992, 597, 599 - Steuereinrichtung).

  • BGH, 31.01.1978 - X ZR 55/75

    Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich einer Freigabeerklärung - Anspruch auf …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13
    Rn. 178 Jedoch ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Art "Staffelung" auch in einer bloßen linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann (BGH, GRUR 1978, 430; 434; Senat, InstGE 4, 165 - Spulkopf II).

    Einer Abstaffelung, die auch in einer linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann, kommt dabei nicht ausschließlich bei der Herstellung von industriellen Massenartikeln und ungewisser Umsatzentwicklung in Betracht, sondern ganz allgemein im Fall besonders hoher Umsätze (vgl. BGH, GRUR 1978, 430, 434 - Absorberstabantrieb I; Senat, InstGE 4, 165 - Spulkopf II).

  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07

    Türinnenverstärkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13
    Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (vgl. BGH, GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; BGHZ 137, 162 = GRUR 1998, 689 - Copoylester II; BGH, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13
    Der Bundesgerichtshof hat dies bei der Anwendung der Lizenzanalogie zur Ermittlung der Höhe einer Bereicherungslizenz oder einer Schadenersatzlizenz wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts dahin präzisiert, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Lizenz in der Höhe schuldet, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen hätten (vgl. BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder).
  • BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99

    "Abgestuftes Getriebe"; Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13
    Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (vgl. BGH, GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; BGHZ 137, 162 = GRUR 1998, 689 - Copoylester II; BGH, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe).
  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 6/96

    "Spulkopf"; Rechte des Arbeitnehmererfinders; Umfang des Anspruchs auf …

  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanpspruch eines Arbeitnehmers gegenüber …

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 2 U 108/05

    Ermittlung der angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders - Grenzen der …

  • LG Düsseldorf, 11.08.2005 - 4b O 456/04

    Türbänder (Arbeitnehmererf.)

  • OLG Frankfurt, 30.04.1992 - 6 U 98/89

    Angemessene Vergütung für eine Diensterfindung; Kausale Verknüpfung zwischen …

  • OLG Düsseldorf, 08.01.2026 - 2 U 65/24

    Sanitärarmatur

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt berechnet oder bewiesen werden kann, sondern aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist (Fortführung von OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 21940 Rn. 85 - Scharniereinrichtung).2.

    Vernünftige Lizenzvertragsparteien berücksichtigen nämlich, dass für besonders hohe Umsätze außer dem Wert der Erfindung der Ruf des Unternehmens (einschließlich seiner bekannten Produktmarken, seiner Gütefunktion und Qualität der Produktpalette des Unternehmens), seine Werbung, seine Vertriebsorganisation und sein Kundendienst, seine (Auslands-)Verbindungen, seine Finanzkraft und Fertigungskapazität sowie sein allgemeiner Forschungs- und Entwicklungsaufwand in entscheidendem Maße ursächlich sein können und insoweit die Bedeutung der Erfindung gegenüber dem Anteil des Unternehmens zurücktritt (Fortführung von OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 21940 Rn. 93 - Scharniereinrichtung).

    Rn. 93 Über die Bemessung der "angemessenen Vergütung" verhalten sich nach § 11 ArbEG a.F. die vom Bundesministerium für Arbeit erlassenen Richtlinien über die Bemessung der Vergütung (kurz: RL), die jedoch nach ihrer Einleitung keine verbindlichen Vorschriften darstellen, sondern nur Anhaltspunkte für die (angemessene) Vergütung geben (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 47 - Scharniereinrichtung; von den Parteien und im angefochtenen Urteil auch als "Türband"-Entscheidung bezeichnet).

    Rn. 98 Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (vgl. BGH, GRUR 1998, 689, 691 f. - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe;… GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung;… GRUR 2012, 605 Rn. 18 - Antimykotischer Nagellack; Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 48 - Scharniereinrichtung).

    Dann ist der Erfindungswert die mit dem Lizenzsatz multiplizierte Bezugsgröße, also E = B x L (…vgl. Senat, Teilurt. v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 50 - Spulkopf II;… Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, BeckRS 2008, 7887 Rn. 20 - Türinnenverstärkung; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 49 - Scharniereinrichtung).

    Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde (BGH, GRUR 1998, 689, 691 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe;… Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, BeckRS 2008, 7887 Rn. 20 - Türinnenverstärkung; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 50 - Scharniereinrichtung).

    Insbesondere geht es vorliegend nicht darum, eine Höchstlizenzgrenze zu bestimmen, die sich an der Höchstbelastbarkeit der erfindungsgemäßen Bezugsgröße bzw. des erfindungsgemäßen Produkts orientiert und bei der ­- wenn auch mit Vorbehalten - nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich der Kläger beruft, von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden kann, dass die Gesamtbelastung eines Produktes mit Lizenzen 1/8 - 1/3 des Unternehmergewinns vor Steuern ausmacht, im Regelfall 20 - 25% des Gewinns (vgl. Senat, Urt. v. 9.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 133 - Scharniereinrichtung).

    Rn. 115 Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, ist die sachgerechte Bezugsgröße - wenn sich nicht ermitteln lässt, auf welcher Grundlage die Lizenz in dem betreffenden Industriezweig üblicherweise vereinbart und ob üblicherweise der patentierte Teil allein oder nur in Verbindung mit der Gesamtvorrichtung bewertet wird (vgl. RL Nr. 8 S. 2) - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem nach der Verkehrsüblichkeit und der Zweckmäßigkeit, zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung; BGH, GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 55 - Scharniereinrichtung).

    Beeinflusst eine Diensterfindung nur einen Teil einer Gesamtvorrichtung, ist für die Vergütung auf diesen abzustellen und dabei an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit anzuknüpfen ist, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihrer Funktion beeinflusst wird (…BGH, GRUR 2010, 223 Rn. 36 - Türinnenverstärkung;… Senat, Urt. v. 13.09.2007 - 2 U 113/05, BeckRS 2008, 7887 Rn. 20 - Türinnenverstärkung; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 64 - Scharniereinrichtung;… MAH GewRS/Schoenen, 6. Aufl. 2022, § 39 Rn. 73).

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung kann es unter anderem eine Rolle spielen, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird und ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt (BGH, GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 55 - Scharniereinrichtung).

    Rn. 122 Lizenzverträge, welche die Beklagte über die Streiterfindung auf dem freien Lizenzmarkt abgeschlossen hat und die für den Senat wesentliche Anhaltspunkte für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr geben könnten, da daraus regelmäßig ersichtlich wird, was die Erfindung am Markt wert ist (…Senat, Teilurt. v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 58 - Spulkopf II; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 73 - Scharniereinrichtung;… Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 6 Rn. 11), sind nicht dargelegt.

    Rn. 124 Kommt somit eine konkrete Lizenzanalogie nicht in Betracht, verbleibt es bei der abstrakten Lizenzanalogie für vergleichbare Erfindungen auf dem betreffenden Produktmarkt, d.h. bei der Orientierung an dem Lizenzsatz, der üblich ist, auf den sich die Lizenzvertragsparteien daher nach den Marktverhältnissen in Bezug auf die konkrete Erfindung geeinigt hätten (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 74 - Scharniereinrichtung).

    Vielmehr bedürfen sie wegen der Unternehmensbezogenheit des Erfindungswerts einer Ausrichtung auf den Arbeitgeberunternehmer (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 75 - Scharniereinrichtung).

    Deshalb und dank ihrer größeren Aussagekraft, die etwa aus der Kenntnis der Bezugsgrößen und der Wettbewerbsstellung im Markt folgt, ist zunächst von den Lizenzsätzen auszugehen, die der Arbeitgeber für vergleichbare Erfindungen firmenüblich handhabt (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 75 - Scharniereinrichtung;… Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 6 Rn. 34).

    Rn. 128 Da es damit auf Seiten des Arbeitgebers an Lizenzsätzen für vergleichbare Erfindungen fehlt, ist ein abstrakter Lizenzvergleich auf der Basis branchenüblicher Lizenzsätze vorzunehmen (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 79 - Scharniereinrichtung;… Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 6 Rn. 35).

    Da es bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie für die Erfindungsvergütung um ein Kriterium geht, welches ebenfalls wesentlich für die Ermittlung einer "angemessenen" Erfindervergütung ist, ist auch hier in gleicher Weise wie bei der Ermittlung der "angemessenen" Schadenersatz- und Bereicherungslizenz eine wertende Betrachtung bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie angezeigt (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 80 - Scharniereinrichtung).

    Rn. 130 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt berechnet oder bewiesen werden kann, sondern aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage;… Senat, Teilurt. v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 164 - Spulkopf II; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 85 - Scharniereinrichtung).

    Der Kläger verweist darüber hinaus insbesondere auf die Entscheidungen "Scharniereinrichtung" (Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2008, 7887) und "Türschließer" (…Urt. v. 07.11.20022 - 2 U 51/01, abrufbar über D-Prax.de) des Senats.

    Auch wenn dieser Vorschlag eine andere Patentklasse betrifft und daher nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann (vgl. hierzu z.B. Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 83 - Scharniereinrichtung), muss er prinzipiell berücksichtigt werden, weil es sich ausweislich des Absatzes [0002] der Streitpatentbeschreibung bei Sanitärarmaturen im Sinne des Streitpatents u.a. auch um Druckspüler handelt und nicht nur um Eckventile, wie sie in der Figur 1 als Ausführungsbeispiel gezeigt werden.

    In der Entscheidung "Scharniereinrichtung" war der Arbeitnehmer der dortigen Beklagten, die Bänder für Türen, Fenster und Tore herstellte und weltweit vertrieb, an Erfindungen betreffend Bänder, Türscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen beteiligt (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 3).

    Vernünftige Lizenzvertragsparteien berücksichtigen nämlich, dass für besonders hohe Umsätze außer dem Wert der Erfindung der Ruf des Unternehmens (einschließlich seiner bekannten Produktmarken, seiner Gütefunktion und Qualität der Produktpalette des Unternehmens), seine Werbung, seine Vertriebsorganisation und sein Kundendienst, seine (Auslands-)Verbindungen, seine Finanzkraft und Fertigungskapazität sowie sein allgemeiner Forschungs- und Entwicklungsaufwand in entscheidendem Maße ursächlich sein können und insoweit die Bedeutung der Erfindung gegenüber dem Anteil des Unternehmens zurücktritt (…vgl. Senat, Teilurt. v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 160 - Spulkopf II; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 93 - Scharniereinrichtung;… vgl. auch Urt. v. 20.12.2012 - I-2 U 139/10, BeckRS 2013, 11855 - Stahlbetontunnel).

    Eine Abstaffelung, die auch in einer linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann, kommt dabei nicht ausschließlich bei der Herstellung von industriellen Massenartikeln und ungewisser Umsatzentwicklung in Betracht, sondern ganz allgemein "für den Fall besonders hoher Umsätze" (vgl. BGH, GRUR 1978, 430, 433 - Absorberstabantrieb I;… Senat, Teilurt. v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 160 - Spulkopf II; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 93 - Scharniereinrichtung).

    Der typische und weitaus häufigste Fall des Entstehens einer Diensterfindung sieht daher so aus, dass der Arbeitnehmererfinder zum Zustandekommen der Diensterfindung im Wesentlichen nicht mehr als seine schöpferische technische Leistung beiträgt (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 150 - Scharniereinrichtung).

    Die Kriterien der Wertzahl-Ermittlung nach den Vergütungsrichtlinien versuchen daher, die Bedingungen miteinander zu vergleichen, unter denen einerseits der Arbeitnehmererfinder die erfinderische Lösung gefunden hat, und andererseits diejenigen Bedingungen, die für einen freien Erfinder gelten (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 151 - Scharniereinrichtung).

    Auch die Größe des Unternehmens spielt für die Einstufung innerhalb des Wertebereichs eine Rolle (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 171 - Scharniereinrichtung).

    Rn. 247 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist als Bestandteil einer angemessenen Lizenzvergütung auch eine Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Vergütung in Höhe von 3, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank anzusehen (vgl. Senat, Teilurteil v. 4.3.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 174 - Spulkopf II, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 195 - Scharniereinrichtung), die vorliegend jährlich zum betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkt 28.02.

  • LG München I, 26.06.2020 - 21 O 9709/17

    Durchsetzung und Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

    Da die Berücksichtigung marktüblicher Lizenzsätze notwendigerweise nur eine grobe Annäherung an den jeweiligen Einzelfall ist, sind zuvorderst entsprechende Lizenzsätze des jeweiligen Arbeitgebers zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 21940 Rn. 75).

    Rn. 104 Da somit eine konkrete Lizenzanalogie ausscheidet, muss die Berechnung der Vergütung anhand der abstrakten Lizenzanalogie für vergleichbare Erfindungen in dem betreffenden Produktmarkt erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 21940 Rn. 79).

    Das OLG Düsseldorf geht bei hohen Umsätzen ebenfalls von einer Minderung des Lizenzsatzes aus (BeckRS 2014, 21940 Rn. 93).

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2017 - 2 U 17/15
    MwSt., wobei für die Berechnung des Schadenersatzes auf der Grundlage der Lizenzanalogie lediglich die jeweiligen Netto-Beträge maßgeblich sind (Senat, Urt. v. 09.10.2014, Az.: I-2 U 15/13; BeckRs 2014, 21940; zum Markenrecht: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meißner Dekor;… Osterrieth, Patentrecht, 5. Aufl., Rz. 1334).
  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2025 - 6 O 421/24
    Die Kriterien der Wertzahl-Ermittlung nach den Vergütungsrichtlinien versuchen, die Bedingungen miteinander zu vergleichen, unter denen einerseits der Arbeitnehmererfinder die erfinderische Lösung gefunden hat, und andererseits diejenigen Bedingungen, die für einen freien Erfinder gelten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 150).

    Sind die für den Schutzbereich des Patents maßgebenden technischen Merkmale der Erfindung also nicht erst durch konstruktive Ausarbeitung oder Versuche oder unter Zuhilfenahme eines Modells gefunden worden, sondern handelt es sich um eine sogenannte Reißbrett- oder Schreibtischerfindung, nämlich eine technische Lehre, die im Kopf des Erfinders entsteht, als solche sich ohne weiteres schriftlich niederlegen lässt und damit schon im patentrechtlichen Sinne fertig ist, dann ist das Merkmal M3 nicht erfüllt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 156 ff.).

  • LG Hamburg, 07.05.2020 - 327 O 146/18

    Arbeitnehmererfindung: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung …

    Ist die streitgegenständliche Erfindung Gegenstand von Lizenzverträgen des Arbeitgebers mit Dritten, sind die darin vereinbarten Konditionen aufgrund des Vorrangs der konkreten Lizenzanalogie für die Ermittlung der angemessenen Erfindervergütung und die einzelnen zur Bestimmung des Erfindungswerts maßgeblichen Parameter, wie technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße, Lizenzsatz, Abstaffelung, von zentraler Bedeutung (stRSpr., u.a. LG Düsseldorf, BeckRS 2016, 1155 [in der nachfolgenden Berufung durch das OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 21940 bestätigt]; OLG München BeckRS 2016, 1152).
  • LG Düsseldorf, 03.11.2016 - 4c O 79/15

    Anforderungen an die wirksame Meldung einer Arbeitnehmererfindung

    Rn. 160 Der Anspruch auf Verzinsung ist Teil der angemessenen Vergütung und unter diesem Gesichtspunkt auf einen Wert von 3, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bemessen (OLG Düsseldorf InstGE 4, 165, 182f. - Spulkopf II sowie Urt. v. 9. Oktober 2014, Az. I-2 U 15/13).
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