Rechtsprechung
| OLG Hamm, 23.10.2014 - I-10 W 71/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Genehmigung Hofübergabevertrag, Beschwerdebefugnis der weichenden Erben
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
HöfeO § 17 Abs. 3, HöfeVfO § 16, GrdstVG §§ 2 ff, LwVG § 9, FamFG § 59 Abs. 1
Genehmigung Hofübergabevertrag, Beschwerdebefugnis der weichenden Erben - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Beschwerde der nicht am Hofübergabevertrag beteiligten Erben gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung der Übertragung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Regelmäßig kein Beschwerderecht der nicht an einem Übergabevertrag beteiligten weichenden Erben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Regelmäßig kein Beschwerderecht der nicht an einem Übergabevertrag beteiligten weichenden Erben
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit der Beschwerde der nicht am Hofübergabevertrag beteiligten Erben gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung der Übertragung
Verfahrensgang
- AG Tecklenburg, 27.01.2014 - 9 Lw 34/13
- OLG Hamm, 23.10.2014 - I-10 W 71/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 1139
- BeckRS 2014, 22359
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07
Beschwerdebefugnis des weichenden Erben gegen die gerichtliche Genehmigung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2014 - 10 W 71/14
Der Senat folgt insoweit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte (vgl. etwa: BGH, ZEV 2009, 145; ZEV 1996, 353; OLG Hamm, RdL 1996, 245; OLG Celle, AgrarR 199, 162).Rn. 28 Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof ausnahmsweise das Beschwerderecht eines nicht am Übergabevertrag beteiligten Dritten bejaht hat, wenn dieser eine Rechtsbeeinträchtigung geltend machen konnte, weil der Hofübergeber bereits vor Abschluss des Vertrages infolge Erbvertrages oder bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamentes oder durch sog. formlos bindende Hoferbenbestimmung verbindlich ihn als seinen Hoferben bestimmt hatte; denn dem verbindlich bestimmten Hoferben kommt unter den genannten Voraussetzungen eine gesicherte Anwartschaft auf den Hof zu, die einem subjektiven Recht i.S.v. § 59 I FamFG gleichgestellt ist (vgl. BGH, ZEV 2009, 145 f.).
- BGH, 29.04.2016 - LwZB 2/15
Landwirtschaftssache: Beschwerderecht des gesetzlich zum Hoferben berufenen …
- OLG Köln, 02.05.2016 - 23 WLw 5/16
Zulässigkeit der Beschwerde des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i. S. von § 59 Abs. 1 FamFG gleichgestellt ist (vgl. etwa BGH ZEV 2009, 145 = FamRZ 2008, 261; OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2014 - 10 W 71/14, BeckRS 2014, 22359; OLG Oldenburg FGPrax 2010, 99).
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