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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,40400
OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13 (https://dejure.org/2013,40400)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.12.2013 - 6 U 218/13 (https://dejure.org/2013,40400)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 6 U 218/13 (https://dejure.org/2013,40400)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 GKG
    Streitwertbemessung bei eventueller Anspruchshäufung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45
    Streitwert eines einheitlichen Unterlassungsantrags hinsichtlich verschiedener, inhaltlich ähnlicher Schutzrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwertbemessung bei eventueller Anspruchshäufung

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 6 O 49/13
  • OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 280
  • BeckRS 2014, 2337
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11

    Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13
    Stützt der Kläger einen einheitlichen Unterlassungsantrag im Wege der eventuellen Anspruchshäufung auf verschiedene, jedoch inhaltlich ähnliche Schutzrechte und ergeht eine Entscheidung auch über den Hilfsanspruch, ist zur Ermittlung des Gesamtstreitwerts der Wert für den Hauptanspruch angemessen, in der Regel um 10 %, zu erhöhen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11 - unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

    Rn. 3 Bei der (vorläufigen) Bemessung des Streitwerts für die beiden Berufungen ist zu berücksichtigen, dass den Rechtsmitteln unterschiedliche prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) zugrunde liegen (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 - TÜV II), die mangels wirtschaftlicher Identität auch unterschiedliche Gegenstände im kostenrechtlichen Sinn (§ 45 I 3 GKG) betreffen; der auf den Hauptanspruch entfallende Wert und der Wert des Hilfsanspruchs sind daher - soweit eine Entscheidung übe den Hilfsanspruch ergeht - gemäß § 45 I 2 GKG zu addieren (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11, juris-Tz. 6; ebenso: Senat GRUR-RR 2012, 367, juris-Tz. 5, 6).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13
    Rn. 3 Bei der (vorläufigen) Bemessung des Streitwerts für die beiden Berufungen ist zu berücksichtigen, dass den Rechtsmitteln unterschiedliche prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) zugrunde liegen (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 - TÜV II), die mangels wirtschaftlicher Identität auch unterschiedliche Gegenstände im kostenrechtlichen Sinn (§ 45 I 3 GKG) betreffen; der auf den Hauptanspruch entfallende Wert und der Wert des Hilfsanspruchs sind daher - soweit eine Entscheidung übe den Hilfsanspruch ergeht - gemäß § 45 I 2 GKG zu addieren (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11, juris-Tz. 6; ebenso: Senat GRUR-RR 2012, 367, juris-Tz. 5, 6).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12

    Streitwertbemessung bei eventueller Klagehäufung durch Geltendmachung der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13
    Rn. 3 Bei der (vorläufigen) Bemessung des Streitwerts für die beiden Berufungen ist zu berücksichtigen, dass den Rechtsmitteln unterschiedliche prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) zugrunde liegen (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 - TÜV II), die mangels wirtschaftlicher Identität auch unterschiedliche Gegenstände im kostenrechtlichen Sinn (§ 45 I 3 GKG) betreffen; der auf den Hauptanspruch entfallende Wert und der Wert des Hilfsanspruchs sind daher - soweit eine Entscheidung übe den Hilfsanspruch ergeht - gemäß § 45 I 2 GKG zu addieren (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11, juris-Tz. 6; ebenso: Senat GRUR-RR 2012, 367, juris-Tz. 5, 6).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 11 U 18/14

    Urheberrechtlicher Schutz einer Bedienungsanleitung

    Für diesen Hilfsanspruch ist der Gegenstandswert des Hauptanspruchs gemäß § 23 RVG iVm § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG angemessen zu erhöhen, wobei eine Erhöhung um 10%, mithin EUR 3000,-, angemessen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 12.9.2013 - I ZR 58/11, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.12.2013 - 6 U 218/13 Rn. 5, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2015 - 6 W 43/15

    Markenverletzung durch Zeichenbenutzung auf dem Stand einer internationalen …

    Hat in einem solchen Fall der eine Anspruch Erfolg, der andere dagegen nicht, unterliegt der Kläger oder Antragsteller demgemäß nur zu einem geringen Teil, da er sein Verbotsziel im Wesentlichen erreicht hat (vgl. Senat GRUR-RR 2014, 280, juris-Tz. 5;… OLG Köln a.a.O., Tz. 38).
  • OLG Düsseldorf, 24.07.2025 - 2 U 10/24

    Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid II

    Das betrifft jedenfalls den Fall, dass der Schuldner das Klagepatent anders auslegt als das Verletzungsgericht (Senat, Beschl. v. 20.09.2011 - I-2 W 38/11; Beschl. v. 30.10.2012 - I-2 W 25/12, BeckRS 2014, 2337).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 6 U 76/19

    Zum Begriff der "Einfuhr" als Benutzungshandlung im Rahmen von § 14 Abs. 3 Ziffer …

    Bei hilfsweise geltend gemachten Schutzrechten ist der Streitwert nämlich nur maßvoll zu erhöhen und nicht zu addieren (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2014, 280).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2025 - 6 W 45/25

    Festsetzung des Streitwerts in Kennzeichenstreitsachen

    Es hat angenommen, die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung (BGH, WRP 2014, 192 ; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2014, 280 ) sei nicht einschlägig; sie betreffe die Erhöhung des Streitwerts für Hilfsansprüche, über die eine Entscheidung ergehe (vgl. EA LG 1386).
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