Rechtsprechung
| BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO; § 401 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
Revision des Nebenklägers (Anforderungen an die Revisionsbegründung: ausdrückliche Angabe des Revisionsziels) - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet
- lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 400 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Nachholung der Einziehung des Führerscheins; Berichtigung des Maßregelausspruchs auf die Revision
- Wolters Kluwer
Entzug des Führerscheins wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 400 Abs. 1
Entzug des Führerscheins wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BeckRS 2016, 5079
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87
Anforderungen an die Revisionsbegründung
- BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90
Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum …
Auszug aus BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15
Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). - BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89
Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die …
Auszug aus BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15
Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). - BGH, 26.03.2003 - 2 StR 35/03
Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung; Klarstellung)
Auszug aus BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15
Es ist nicht erkennbar, ob mit den Revisionen ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999, 3 StR 225/99, Beschluss vom 26. März 2003, 2 StR 35/03).'. - BGH, 08.07.1999 - 3 StR 225/99
Zulässigkeit der Revision durch einen Nebenkläger
Auszug aus BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15
Es ist nicht erkennbar, ob mit den Revisionen ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999, 3 StR 225/99, Beschluss vom 26. März 2003, 2 StR 35/03).'.
- BGH, 20.01.2022 - 4 StR 430/21
Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige …
Daher ist nicht erkennbar, ob er mit seiner Revision ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nicht umfasstes Ziel verfolgt (vgl. BGH Beschluss vom 17. Februar 2016 ? 4 StR 584/15, BeckRS 2016, 5079 Rn. 2 f.).
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