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Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4040
BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15 (https://dejure.org/2016,4040)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2016 - 4 StR 584/15 (https://dejure.org/2016,4040)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - 4 StR 584/15 (https://dejure.org/2016,4040)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO; § 401 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
    Revision des Nebenklägers (Anforderungen an die Revisionsbegründung: ausdrückliche Angabe des Revisionsziels)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 400 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Nachholung der Einziehung des Führerscheins; Berichtigung des Maßregelausspruchs auf die Revision

  • Wolters Kluwer

    Entzug des Führerscheins wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400 Abs. 1
    Entzug des Führerscheins wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 5079
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15
    Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum …

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15
    Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die …

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15
    Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5).
  • BGH, 26.03.2003 - 2 StR 35/03

    Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung; Klarstellung)

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15
    Es ist nicht erkennbar, ob mit den Revisionen ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999, 3 StR 225/99, Beschluss vom 26. März 2003, 2 StR 35/03).'.
  • BGH, 08.07.1999 - 3 StR 225/99

    Zulässigkeit der Revision durch einen Nebenkläger

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15
    Es ist nicht erkennbar, ob mit den Revisionen ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999, 3 StR 225/99, Beschluss vom 26. März 2003, 2 StR 35/03).'.
  • BGH, 20.01.2022 - 4 StR 430/21

    Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige …

    Daher ist nicht erkennbar, ob er mit seiner Revision ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nicht umfasstes Ziel verfolgt (vgl. BGH Beschluss vom 17. Februar 2016 ? 4 StR 584/15, BeckRS 2016, 5079 Rn. 2 f.).
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