Rechtsprechung
| LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 4 Sa 1076/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Betriebs-Berater
Prognose der zukünftigen beanstandungslosen Zusammenarbeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626
Tätlichkeit gegen Mitarbeiter - rechtsportal.de
BGB § 314 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1
Abmahnungsfreie außerordentliche Kündigung bei demütigender Tätlichkeit gegenüber einer Kollegin - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abmahnungsfreie außerordentliche Kündigung bei demütigender Tätlichkeit gegenüber einer Kollegin
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 06.05.2015 - 56 Ca 346/15
- ArbG Berlin, 06.05.2015 - 56 Ca 348/15
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 4 Sa 1076/15
Papierfundstellen
- BB 2016, 884
- BeckRS 2016, 67407
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13
Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 4 Sa 1076/15
Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rechtsprechung vgl. ua. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 47 mwN)..Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 47 mwN)..
Insoweit liegt ein wesentlich anderer Sachverhalt als in der Entscheidung des BAG vom 20.11.2014 (- 2 AZR 651/13 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 47) vor.
Macht der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung durch sein tatsächliches Verhalten deutlich, dass er das ursprüngliche Fehlverhalten auf keinen Fall wiederholen werde (vgl. den der Entscheidung des BAG vom 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 47 zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem der Kläger sowohl ein Entschuldigungsschreiben an die betroffene Frau schickte und mit ihr unter Zahlung eines Schmerzensgelds einen Täter-Opfer-Ausgleich herbeiführte), so kann sich nach Auffassung der Kammer auch hieraus ein Anhaltspunkt ergeben, dass die vor Ausspruch der Kündigung erstellte Prognose, eine Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich, objektiv falsch war.
- BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09
"Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 4 Sa 1076/15
im gerichtlichen Verfahren zur Objektivierung der bei Kündigungsausspruch gestellten Prognose zu berücksichtigen (entgegen BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349.) (Rn.36).Nach Auffassung des BAG ist ein Verhalten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig (vgl. BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349).
- BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 4 Sa 1076/15
Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird (BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - EzTöD 100 § 34 Abs. 2 TVöD-AT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 13; BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 52; BAG 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57).. - BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92
Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 4 Sa 1076/15
Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird (BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - EzTöD 100 § 34 Abs. 2 TVöD-AT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 13; BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 52; BAG 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57).. - BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83
Möglichkeit der Übertragung von Mitwirkungsrechten bei Kündigung auf …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 4 Sa 1076/15
Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird (BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - EzTöD 100 § 34 Abs. 2 TVöD-AT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 13; BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 52; BAG 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57)..
- ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22
Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit …
Die 4. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 ausgeführt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer auch nach Ausspruch der Kündigung ggf. auch im Kündigungsschutzprozess deutlich mache, dass er sein Verhalten nicht als gravierend ansehe, dies dafür spreche, dass die Prognose vor Ausspruch der Kündigung, der Arbeitnehmer werde sein Verhalten auch in Zukunft nicht anpassen, objektiv zutreffend war (LAG Berlin-Brandenburg 20.01.2016 ‒ 4 Sa 1076/15, BeckRS 2016, 67407, Rn. 32 sowie juris, Rn. 36;… zustimmend Weizenegger, in: Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Aufl. 2022, vor § 34 TVöD Rn. 397;… Gieseler, in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 7. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 98c; siehe auch LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒… 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 269, Rn. 74).
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