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   BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 339/82   

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BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 339/82 (https://dejure.org/1984,1351)
BAG, Entscheidung vom 20.06.1984 - 4 AZR 339/82 (https://dejure.org/1984,1351)
BAG, Entscheidung vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 339/82 (https://dejure.org/1984,1351)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 46, 148
  • MDR 1985, 82
  • NZA 1985, 126 (Ls.)
  • BB 1985, 1986
  • DB 1984, 2466
  • JR 1986, 264
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81

    Pfändung

    Auszug aus BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 339/82
    Erst eine vom Vollstreckungsgericht nach § 850 c Abs. 4 ZPO getroffene Entscheidung kann hieran etwas ändern (BAG Urteil vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Diese Rechtslage ist auch für einen Laien bei entsprechender Information leicht nachvollziehbar und trägt insoweit durchaus dem für das Lohnpfändungsrecht so besonders wichtigen Grundsatz der Rechtsklarheit und Praktikabilität Rechnung (vgl. BAG Urteil vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 26.01.1983 - 4 AZR 206/80

    Gehaltsabtretung - Lohnpfändung - Pfändbarkeit

    Auszug aus BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 339/82
    Andernfalls würde sich der Vorteil, den das Gesetz dem Gläubiger des § 850 f Abs. 2 ZPO gewähren will, unmittelbar nicht zugunsten dieses Gläubigers, sondern entgegen dem Willen des Gesetzgebers ohne sachlichen Grund zugunsten der sonstigen Gläubiger auswirken (BAG Urteil vom 26. Januar 1983 - 4 AZR 206/80 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 26.09.1980 - 7 AZR 338/80

    Revisionszulassung - Berufungsurteil - Negative Entscheidung

    Auszug aus BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 339/82
    Trotz wiederholter Einlegung der Revision ist nur ein einheitliches Rechtsmittelverfahren anhängig (BAG Urteil vom 26. September 1980 - 7 AZR 338/80 -, AP Nr. 1 zu § 321 ZPO mit weiteren Nachweisen), in dem vorliegend eine form- und fristgerechte Revisionsschrift und Revisionsbegründungsschrift eingereicht wurden.
  • FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14

    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene

    Diese teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person wirke nur zugunsten desjenigen Vollstreckungsgläubigers, der die Anordnung erwirkt habe (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 20. Juni 1984 4 AZR 339/82, BAGE 46, 148).
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Das hatte das Bundesarbeitsgericht bereits auch zu dem vergleichbaren Fall der Erweiterung der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens nach § 850 c Abs. 4 ZPO entschieden (BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 339/82 - BAGE 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO, mit zustimmender Anmerkung Grunsky).

    Führen mehrere Pfändungspfandgläubiger durch Beschluß des Vollstreckungsgerichts eine zusätzliche Pfändbarkeit herbei, ist der zusätzlich pfändbare Betrag von dem Zeitpunkt an, in dem der Beschluß dem Drittschuldner zugestellt wird (vgl. § 850 g Satz 3 ZPO) unter den Pfändungspfandgläubigern, die den Beschluß erwirkt haben, an den Gläubiger mit dem besten Rang auszukehren (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 339/82 - BAGE 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO).

  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90

    Ausführung eines öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrages kein Verwaltungsakt,

    Sie führte aus, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 339/82 (BAGE 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850c ZPO) entfalte der Abänderungsbeschluß des AG Wetzlar vom 4. November 1987 nur für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Rechtswirkung.

    Zutreffend hat das Landessozialgericht (LSG) hierzu ausgeführt, daß eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 Zivilprozeßordnung (ZPO) nur für und gegen den Antragsteller wirkt, weil die Vorschrift eine Erstreckung auf konkurrierende Gläubiger von Amts wegen nicht vorsieht; nur an den Antragsteller (hier: Beigeladene zu 1) ist der für ihn pfändbar gewordene Mehrbetrag so lange auszuzahlen, bis ein im Rang vorgehender Gläubiger auf eigenen Antrag die Erweiterung auch für sich erwirkt (BAGE 46, 148, 151 = AP Nr. 6 zu § 850c Zivilprozeßordnung (ZPO) mit Anm Grunsky; BAGE 53, 359, 361 [BAG 26.11.1986 - 4 AZR 786/85] = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO).

    Die entsprechende Anwendung des § 850c Abs. 4 Zivilprozeßordnung (ZPO) auf den Abtretungsgläubiger (vgl allgemein dazu Grunsky in Anm zu AP Nr. 6 zu § 850c Zivilprozeßordnung (ZPO) = BAGE 46, 148) mit der Folge der Zuerkennung des Antragsrechts jedenfalls bei Abtretungen im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I ist geboten; denn der Abtretungsgläubigerin (Klägerin) verbleibt bei dieser Fallgestaltung nur diese rechtliche Möglichkeit, ihren - aufgrund der zeitlich früheren Abtretung gegenüber dem Anspruch der Beigeladenen zu 1) vorrangigen - Anspruch auf höheres ARG ohne Rangverlust durchzusetzen.

  • BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 692/99

    Vorausabtretung von Arbeitseinkommen

    Nach der gesetzlichen Konzeption der Pfändungsschutzvorschriften obliegt die Entscheidung über die Erhöhung oder Herabsetzung von Pfändungsgrenzen (§ 850 e, § 850 f ZPO) ausschließlich dem Vollstreckungsgericht (vgl. BAG 6. Februar 1991 - 4 AZR 348/90 - BAGE 67, 193; 23. April 1996 - 9 AZR 940/94 - AP ZPO § 850 e Nr. 3 = EzA ZPO § 850 e Nr. 3; 20. Juni 1984 - 4 AZR 339/82 - BAGE 46, 148, 151 ff.; 26. Januar 1983 - 4 AZR 206/80 - BAGE 41, 297, 306).
  • BAG, 11.02.1987 - 4 AZR 144/86

    Lohnabschlag - Lohnvorschuss - Pfändung

    Nur diese Auslegung wird auch dem im Lohnpfändungsrecht besonders wichtigen Grundsatz der Rechtsklarheit und Praktikabilität gerecht (vgl. BAGE 42, 54 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO; BAGE 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO).
  • BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 786/85

    Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß bezüglich Lohnansprüchen -

    Gegenüber seiner Ehefrau sind aber die pfändbaren Lohnbestandteile unter Berücksichtigung von einer unterhaltsberechtigten Person zu berechnen, da der nach § 850 c Abs. 4 ZPO ergangene Beschluß, daß bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Ehefrau des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleibt, nur für den Gläubiger, zu dessen Gunsten er ergangen ist, also vorliegend nur zugunsten der Klägerin, wirkt (BAG 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO).
  • LAG Niedersachsen, 10.03.2003 - 5 Sa 1404/02

    Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten; Erwirkung eines Pfändungsbeschlusses

    Bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag den monatlich pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens nach §§ 850 c ff., 850 h ZPO, wirkt dieser Beschluss nur für den Vollstreckungszugriff des Gläubigers, auf dessen Antrag er ergangen ist (im Anschluss an BAG 20.06.1984 - 4 AZR 339/82 sowie BAG 23.04.1996 - ARZ 940/94).

    Die Wirkung des Beschlusses kommt somit - bis zur einer etwaigen Abänderung - nur dem Antragsteller zugute (vgl. BAG 23.04.1996 - 9 AZR 940/94 AP Nr. 3 zu § 850 e ZPO = NZA 1997, 63 für einen Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850 e ZPO; BAG 20.06.1984 - 4 AZR 339/82 - AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO für die Erweiterung der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens nach § 850 c ZPO).

  • BAG, 07.12.1988 - 4 AZR 471/88

    Fürsorgepflicht und Fürsorgerecht des Drittschuldners zur Prüfung der

    Das gebietet der im Vollstreckungsrecht besonders wichtige Grundsatz der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Praktikabilität (vgl. BAG Urteil vom 11. Februar 1987 - 4 AZR 144/86 -, AP Nr. 11 zu § 850 ZPO; BAGE 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO; BAGE 42, 54 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO).
  • BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 561/87

    Kündigungsschutzprozeß

    Dies ist ein Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dem im Vollstreckungsverfahren besondere Bedeutung zukommt (BAGE 46, 148, 157 = AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO) und das in § 726 Abs. 1 ZPO seinen Niederschlag gefunden hat.
  • ArbG Wesel, 14.07.2011 - 5 Ca 222/11

    Pfändungsfreies Einkommen, Erfüllung des Lohnanspruchs, Unterhaltspflichten

    Ein solcher Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 850 c Abs. 4 ZPO wirkt nur für den Gläubiger, der ihn beantragt und zu dessen Gunsten er ergangen ist (BAG 20.6. 84, DB 84, 2466).
  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14

    Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2014 - L 3 R 379/14

    Abtretung - Höhe des pfändbaren Betrages - Zusammentreffen von Abtretung und

  • BFH, 26.05.1998 - VII B 303/97

    Haftungsschuldner - Umsatzsteuerschulden einer GmbH - Zwangsvollstreckung -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.11.2002 - L 4 B 106/02

    Altersrente - Abtretung - Höhe des pfändbaren Betrages - Berücksichtigung

  • VG Düsseldorf, 20.02.2008 - 20 K 5592/06

    Auszahlung einbehaltener Teile monatlicher Rentenzahlungen; Erinnerung gegen

  • LSG Bayern, 24.04.2002 - L 13 RA 129/00

    Anspruch auf Rentenbetrag und Verzinsung einer Nachzahlung nach Abtretung;

  • ArbG Kempten, 24.06.1994 - 3 Ca 1423/94

    Pfändung von Arbeitseinkommen; Berechnung des unpfändbaren Einkommensteils;

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Rechtsprechung
   BAG, 22.06.1984 - 7 AZR 587/83   

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https://dejure.org/1984,2431
BAG, 22.06.1984 - 7 AZR 587/83 (https://dejure.org/1984,2431)
BAG, Entscheidung vom 22.06.1984 - 7 AZR 587/83 (https://dejure.org/1984,2431)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 1984 - 7 AZR 587/83 (https://dejure.org/1984,2431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits - Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung bei offenbar rechtsmissbräuchlicher, willkürlicher oder offensichtlich rechtsunwirksamer Kündigung - Erledigung der Hauptsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1984, 1390
  • NZA 1984, 353 (Ls.)
  • BB 1985, 592
  • DB 1984, 2466
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 22.06.1984 - 7 AZR 587/83
    Das Verfahren ist beim Großen Senat unter dem Aktenzeichen GS 1/84 anhängig.
  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus BAG, 22.06.1984 - 7 AZR 587/83
    Beide Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorgehoben, daß sie einen Weiterbeschäftigungsanspruch in weiterem Umfang als nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondereUrteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76 - BAG 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) anerkennen.
  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.06.1984 - 7 AZR 587/83
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (außer dem bereits angeführten Urteil des Zweiten Senats vgl. z.B.Senatsurteil vom 2. November 1983 - 7 AZR 65/82 - zur Veröffentlichung bestimmt) hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nur bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Beschäftigungsanspruch.
  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 444/81

    Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

    Auszug aus BAG, 22.06.1984 - 7 AZR 587/83
    Das bereits oben (A II) angeführte Urteil des Zweiten Senats vom 26. Mai 1977 hat im Schrifttum nur zum Teil Zustimmung gefunden; vor allem aber sind die Instanzgerichte diesem Urteil zu einem großen Teil nicht gefolgt (vgl. die Nachweise im zur Veröffentlichung bestimmtenSenatsbeschluß vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 444/81 -).
  • BAG, 22.02.1984 - 7 AZR 435/82

    Arbeitsverhältnis: Sachgründe bei einer vergleichsweisen Befristung

    Auszug aus BAG, 22.06.1984 - 7 AZR 587/83
    Im Verfahren 7 AZR 435/82 hatte der Kläger auf Feststellung geklagt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
  • BAG, 26.06.1985 - 7 AZR 215/84

    Verwirkung der Klagebefugnis durch Zeitablauf - Verwirkung der Klagebefugnis

    Der erkennende Senat hat sich daher dazu veranlaßt gesehen, diese Frage dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung vorzulegen (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1984 - 7 AZR 587/83 -).
  • LAG Niedersachsen, 23.11.1984 - 3 Sa 119/84

    Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen; Anspruch auf Gehalt- und Urlaubsgeld;

    Allerdings führt die von der Kammer für richtig gehaltende Auffassung, daß Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Wirksamkeit der Kündigung abhängen, erst mit Rechtskraft des Kündigungsschutzurteils fällig werden, nicht nur dazu, daß während eines Kündigungsschutzprozesses Verjährungs- und Ausschlußfristen, die Regelmäßigkeit an die Fälligkeit des Anspruchs anknüpfen, nicht zu laufen beginnen, sondern hat des weiteren zur Folge, daß während dieses Zeitraums auch ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG Beschlüsse vom 21.12.1983 - 7 AZR 444/81 - ZIP 1984, S. 209 sowie vom 22.06.1984 - 7 AZR 587/83 - Der Betrieb 1984, S. 2466) nicht geltend gemacht werden kann.
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