Rechtsprechung
| EuGH - C-188/98 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Luxemburg
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlaß bzw. nicht fristgerechte Mitteilung der erforderlichen Vorschriften für die Umsetzung der Richtlinie 92/101/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie ...
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99
Gebühren für die Eintragung einer Prokura
Das Ziel der Richtlinie soll nicht dadurch gefährdet werden, daß Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführung als solche, wohl aber wegen der Formalitäten "im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments der Kapitalansammlung" erhoben werden (…Grundlegend EuGH Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff., Rdnr. 18-23, 29; EuGH Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 13 ff., 21]).Einen Verstoß gegen die Richtlinie hat der EuGH beispielsweise angenommen für die Erhebung einer Steuer auf eine notarielle Urkunde über die Einbringung eines nach der Gründung einer Kapitalgesellschaft gezahlten Teils des Gesellschaftskapitals, wenn bei der Gründung dieser Gesellschaft bereits eine Steuer auf den Nominalwert des vollständigen Gesellschaftskapitals entrichtet worden ist (Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff.), bei Abgaben für die Eintragung der Gesellschaft und für die Eintragung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff.), bei jährlichen Abgaben, die wegen der Eintragung erhoben werden (Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff.) und bei Abgaben für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99, 1681).
In diesen Fällen begründet der EuGH die Anwendbarkeit der Richtlinie regelmäßig damit, daß die Förmlichkeit "durch die Rechtsform der betreffenden Gesellschaft bedingt" sei (…EuGH EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 22; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 22]), daß die Beachtung der Förmlichkeit "eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung" der Gesellschaftstätigkeit sei (…EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 23, 24; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff. Rdnr. 22];… Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99, 1681 Rdnr. 25).
In der vom Landgericht zitierten EuGH-Entscheidung vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff.) war über Abgaben sowohl für die Eintragung einer Gesellschaft als auch für die Eintragung einer Kapitalerhöhung zu entscheiden.
Dies entspricht der Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 30) und der herrschenden Rechtsprechung (BayObLG NJW 99, 652 [653]; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99, 195 [197]; Senat NJW 99, 1341 [1341/1342]), wonach bereits die Orientierung der Abgabenhöhe am gezeichneten Nennkapital gegen ihren Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie spricht.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".