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| EuGH, 01.08.2025 - C-100/23 P |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
PNB Banka/ EZB
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
« Pourvoi - Politique économique et monétaire - Surveillance prudentielle des établissements de crédit - Règlement (UE) no 1024/2013 - Droits procéduraux - Protection juridictionnelle effective - Irrecevabilité »
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
PNB Banka/ EZB
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
PNB Banka/ EZB
Verfahrensgang
- EuG, 21.12.2021 - T-301/19
- EuG, 07.12.2022 - T-301/19
- EuGH, 01.08.2025 - C-100/23 P
Wird zitiert von ... (7)
- LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 237/22 Rn. 620 Die Kammer hat, wie aus ihren bereits ergangenen Beschlüssen vom 5. April 2023 (Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-251/23), 26. April 2023 (Az. 1 O 223/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-308/23), 4. Juni 2023 (Az. 1 O 55/19, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-371/23) und 29. Juni 2023 (Az. 1 O 73/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-478/23) ersichtlich, §§ 6, 27 EG-FGV ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach § 6 EG-FGV eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (…vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/23) entnommen, daß dieses Verbot unabhängig davon, von wem er das Fahrzeug erworben hat, auch dem Schutz des individuellen Fahrzeugerwerbers gegenüber dessen Hersteller vor dem für ersteren wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.
- LG Duisburg, 19.12.2023 - 1 O 318/22 Rn. 326 Die Kammer hat, wie aus ihren bereits ergangenen Beschlüssen vom 5. April 2023 (Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-251/23), 26. April 2023 (Az. 1 O 223/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-308/23), 4. Juni 2023 (Az. 1 O 55/19, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-371/23) und 29. Juni 2023 (Az. 1 O 73/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-478/23) ersichtlich, §§ 6, 27 EG-FGV ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach § 6 EG-FGV eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (…vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/23) entnommen, daß dieses Verbot unabhängig davon, von wem er das Fahrzeug erworben hat, auch dem Schutz des individuellen Fahrzeugerwerbers gegenüber dessen Hersteller vor dem für ersteren wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.
- LG Duisburg, 21.02.2025 - 1 O 249/19 Rn. 703 Die Kammer hat, wie aus ihren bereits ergangenen Beschlüssen vom 5. April 2023 (Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-251/23), 26. April 2023 (Az. 1 O 223/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-308/23), 4. Juni 2023 (Az. 1 O 55/19, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-371/23) und 29. Juni 2023 (Az. 1 O 73/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-478/23) ersichtlich, §§ 6, 27 EG-FGV ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach § 6 EG-FGV eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (…vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/23) entnommen, daß dieses Verbot unabhängig davon, von wem er das Fahrzeug erworben hat, auch dem Schutz des individuellen Fahrzeugerwerbers gegenüber dessen Hersteller vor dem für ersteren wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.
- LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 257/21 Rn. 462 Die Kammer hat, wie aus ihren bereits ergangenen Beschlüssen vom 5. April 2023 (Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-251/23), 26. April 2023 (Az. 1 O 223/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-308/23), 4. Juni 2023 (Az. 1 O 55/19, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-371/23) und 29. Juni 2023 (Az. 1 O 73/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-478/23) ersichtlich, §§ 6, 27 EG-FGV ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach § 6 EG-FGV eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (…vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/23) entnommen, daß dieses Verbot unabhängig davon, von wem er das Fahrzeug erworben hat, auch dem Schutz des individuellen Fahrzeugerwerbers gegenüber dessen Hersteller vor dem für ersteren wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.
- EuGH, 15.01.2026 - C-75/24
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung …
Die bloße abstrakte Aufzählung der Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift entspricht nicht den Anforderungen von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil vom 1. August 2025, PNB Banka/EZB, C-100/23 P, EU:C:2025:610, Rn. 34). - OLG Nürnberg, 12.08.2025 - 2 U 3087/22
Kein Schadensersatz - auch kein Differenzschaden - für Dieselfahrzeug von Opel …
Eine Bereicherung des Käufers ist nach dem Verständnis des Senats der Urteile des EuGH vom 21.03.2023 (C-100/23) und vom 01.08.2025 (C-666/23) nicht angestrebt. - OLG Nürnberg, 12.08.2025 - 2 U 1069/22
Fortführung der Diesel-Rechtsprechung auch nach der EuGH-Entscheidung vom …
Eine Bereicherung des Käufers ist nach dem Verständnis des Senats der Urteile des EuGH vom 21.03.2023 (C-100/23) und vom 01.08.2025 (C-666/23) nicht angestrebt.
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