Rechtsprechung
| EuGH, 31.01.2008 - C-103/07 P |
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Angelidis / Parlament
- EU-Kommission
Angelidis / Parlament
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2007 von Angel Angelidis gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 2006 in der Rechtssache T-416/03, Angelidis / Europäisches Parlament
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 2006, Angelidis/Parlament (T-416/03), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung seiner Beurteilung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 sowie ...
Verfahrensgang
- EuG, 05.12.2006 - T-416/03
- EuGH, 31.01.2008 - C-103/07 P
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- EuG, 05.12.2006 - T-416/03
Angelidis / Parlament
Auszug aus EuGH, 31.01.2008 - C-103/07
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 2006, Angelidis/Parlament (T-416/03, Slg. ÖD 2006, I-A-2-0000 und II-A-2-0000), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung seiner Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch Fehler in der streitigen Beurteilung und durch deren verspätete Erstellung entstanden sein soll, abgewiesen hat.
- EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 83, und vom 31. Januar 2008, Angelidis/Parlament, C-103/07 P, Randnr. 46). - LG Hamburg, 14.04.2010 - 318 S 76/09
Sondernutzungsrecht: Anspruch auf Grundbucheintragung?
In einem Vorverfahren beim Amtsgericht Hamburg-Altona (Az. 303C C 103/07) hatte der Kläger - seinerzeit in der Parteirolle des Beklagten zu 1) - widerklagend beantragt festzustellen, dass im Verhältnis zur Beklagten (seinerzeit der Klägerin) ein Sondernutzungsrecht an dem oberhalb seines Wohnungseigentums belegenen und durch dieses zugänglichen Dachraums "erwirkt" worden sei.Durch das Urteil des Amtsgerichts vom 4. März 2008 (Az. 303C C 103/07) stehe zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass dem Kläger an dem ihm zugänglichen Dachraum ein Sondernutzungsrecht zustehe.
Ein Anerkenntnis der Beklagten gegenüber dem Kläger in dem Vorverfahren (303C C 103/07) könne ebenfalls nicht zur Begründung eines Sondernutzungsrechts führen.
Die Kammer hat die Akte (BA) zum Verfahren 303C C 103/07 (Amtsgericht Hamburg-Altona) beigezogen.
Der Kläger ist ferner auch nicht dadurch zum Inhaber eines Sondernutzungsrechts geworden, indem das Amtsgericht Hamburg-Altona mit seiner Entscheidung vom 4. März 2008 (in dem Vorverfahren zum Az. 303C C 103/07) festgestellt hat, dass der Kläger ein solches im Verhältnis zur Beklagten "erwirkt" habe.
- EuG, 09.12.2009 - T-377/08
Kommission / Birkhoff - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale …
Rn. 45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung allein das erstinstanzliche Gericht zuständig ist für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, wobei sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile des Gerichtshofs vom 31. Januar 2008, Angelidis/Parlament, C-103/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45, und vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
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