Rechtsprechung
| EuGH, 23.04.2015 - C-111/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
GST - Sarviz Germania
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der Steuerneutralität - Mehrwertsteuerschuldner - Irrtümliche Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Empfänger - Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Dienstleistungserbringers - Ablehnung der Erstattung der ...
- IWW
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
MwStSystRL Art. 193; MwStSystRL Art. 194
Konsequenzen aus einem irrtümlich angewendeten Reverse Charge für den Leistenden, wenn er den Irrtum berichtigt - datenbank.nwb.de
Wechsel der Steuerschuldnerschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- pwc.de (Kurzinformation)
Erstattung der vom Leistungsempfänger irrtümlich gezahlten Mehrwertsteuer
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Müssen Leistender und Empfänger umsatzteuerlich gleich behandelt werden?
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
GST - Sarviz AG Germania
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
GST - Sarviz AG Germania gegen Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natisonalnata agentsia za prihodite
Papierfundstellen
- DB 2015, 1263
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 11.04.2013 - C-138/12
Rusedespred - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - …
Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-111/14
Hinsichtlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität beruft es sich auf die vom Gerichtshof im Urteil Rusedespred (C-138/12, EU:C:2013:233) vertretene Auslegung.Diese Berichtigung darf nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen (Urteil Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.03.2014 - C-204/13
Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf …
Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-111/14
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher eine Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil Malburg, C-204/13, EU:C:2014:147, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
Tulică und Plavoşin - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-111/14
Rn. 40 Schließlich ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darin besteht, auf alle Gegenstände und Dienstleistungen eine allgemeine, zu deren Preis exakt proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden, so dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den so berechneten Betrag erheben darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Tulică und Plavoşin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 32 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.01.2012 - C-218/10
ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - …
Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-111/14
Rn. 18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Art. 193 und 194 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar noch nicht Gegenstand einer Auslegung gewesen seien, die für den vorliegenden Sachverhalt nützlich sein könnte, doch sei dem Urteil ADV Allround (C-218/10, EU:C:2012:35) zu entnehmen, dass mangels Verfahrensregeln in der nationalen Rechtsordnung dem Recht des Erbringers und des Empfängers einer Leistung, hinsichtlich ihrer Steuerbarkeit und der anfallenden Mehrwertsteuer gleich behandelt zu werden, jede praktische Wirksamkeit genommen würde.
- BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen
Denn spiegelt sich der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in der Regelung über den Vorsteuerabzug wider (EuGH-Urteil GST-Sarviz Germania vom 23. April 2015 C-111/14, EU:C:2015:267, Rz 32), könnte dies auch bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu beachten sein, da die Berichtigung die Genauigkeit des Vorsteuerabzugs erhöhen soll (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 50). - FG München, 16.05.2024 - 14 K 103/23
Aufhebung von Umsatzsteuerbescheiden
Rn. 107 Da im vorliegenden Fall streitentscheidend ist, ob die R KG bzw. R GmbH in den Streitjahren objektiv im Inland ansässig war, und nicht eine eventuelle Berufung seitens der Klägerin hierauf, kommt es weder auf die bisherige Behandlung der Umsätze durch die Klägerin noch die vertragliche Festlegung an (vgl. auch EuGH-Urteil GST-Sarviz Germania vom 23. April 2015 - C-111/14, ECLI:EU:C:2015:267, Rn. 30). - EuGH, 02.07.2020 - C-835/18
Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Rn. 23 Da die Mehrwertsteuer von einem solchen Lieferer gemäß den Art. 193, 199 und 199a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht geschuldet wird, kann dieser nicht als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden, und der Umstand, dass er die Mehrwertsteuer aufgrund der fehlerhaften Annahme entrichtet hat, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft der Mehrwertsteuer nicht auf die betreffende Lieferung anzuwenden sei, ermächtigt nicht dazu, von dieser Regel abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania, C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 28 und 29), so dass diese fälschlich in Rechnung gestellte und entrichtete Mehrwertsteuer diesem Lieferer grundsätzlich erstattet werden muss.
- BFH, 19.03.2025 - XI R 4/22
Zu den Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG
Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen, findet Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022 - C-378/21, EU:C:2022:968, Rz 24; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 - C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 25; s.a. EuGH-Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19.09.2000 - C-454/98, EU:C:2000:469, Rz 58; GST-Sarviz Germania vom 23.04.2015 - C-111/14, EU:C:2015:267, Rz 33, 36 und 39; EN.SA. - Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-564/15
Farkas - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - …
{FN:19} - Urteile vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (…C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania (C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:24} - Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania (C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 14.07.2015 - XI B 41/15
Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabeordnung
Rn. 10 aa) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Mehrwertsteuer eine Verbrauchsteuer im unionsrechtlichen Sinne ist: Bereits nach Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, der inhaltlich Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entspricht, beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Lebara vom 3. Mai 2012 C-520/10, EU:C:2012:264, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 672, Rz 24; GST-Sarviz Germania vom 23. April 2015 C-111/14, EU:C:2015:267, HFR 2015, 620, Rz 40). - BFH, 09.07.2025 - XI R 25/23
Unrichtiger Steuerausweis; Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung …
Rn. 38 bb) Ist dagegen eine solche Gefährdung ausgeschlossen, findet Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer I) vom 08.12.2022 - C-378/21, EU:C:2022:968, Rz 24; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 - C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 25; s.a. EuGH-Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19.09.2000 - C-454/98, EU:C:2000:469, Rz 58; GST - Sarviz Germania vom 23.04.2015 - C-111/14, EU:C:2015:267, Rz 33, 36 und 39; EN.SA vom 08.05.2019 - C-712/17, EU:C:2019:374, Rz 34 und 35; BFH-Urteil vom 16.03.2017 - V R 27/16, BFHE 257, 462, Rz 13). - EuGH, 21.11.2024 - C-624/23
SEM Remont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 58 Im Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania (C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 39), hat der Gerichtshof in Bezug auf die bulgarische Regelung entschieden, dass die Unmöglichkeit, Steuerdokumente zu berichtigen, wenn jede Gefährdung des Steueraufkommens endgültig beseitigt worden ist, nicht erforderlich ist, um die Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. - Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-835/18
Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG …
{FN:8} Vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania (C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 29). - Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-592/15
British Film Institute - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13 …
{FN:12} - Vgl. Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania (C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15
Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - …
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