Rechtsprechung
| EuGH, 17.11.2015 - C-137/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Plaza Bravo
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Überwiegend weibliche Teilzeitarbeitnehmer - Nationale Regelung, die einen Höchstbetrag der ...
- Europäischer Gerichtshof
Plaza Bravo
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Überwiegend weibliche Teilzeitarbeitnehmer - Nationale Regelung, die einen Höchstbetrag der ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Plaza Bravo
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Überwiegend weibliche Teilzeitarbeitnehmer - Nationale Regelung, die einen Höchstbetrag der ...
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 14.04.2015 - C-527/13
Das spanische Gesetz über die Berechnung von Berufsunfähigkeitsrenten ist mit dem …
Auszug aus EuGH, 17.11.2015 - C-137/15
Rn. 19 Es ist darauf hinzuweisen, dass zwar feststeht, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (Urteil Cachaldora Fernández, C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Jedoch ist zu prüfen, ob diese Wahl im Ausgangsverfahren mit der Richtlinie 79/7 vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil Cachaldora Fernández, C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 26).
Rn. 22 Was die Frage betrifft, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine mittelbare Diskriminierung enthält, wie das vorlegende Gericht nahelegt, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (Urteil Cachaldora Fernández, C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit erlauben die allgemeinen statistischen Daten in Bezug auf die Gruppe der Teilzeitarbeitnehmer in ihrer Gesamtheit nicht die Feststellung, dass von dieser Bestimmung wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen sind (vgl. entsprechend Urteil Cachaldora Fernández, C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 30).
- EuGH, 05.11.2014 - C-476/12
Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 17.11.2015 - C-137/15
Rn. 27 Außerdem kann der Umstand, dass diese Höchstbeträge nach dem Grundsatz pro rata temporis angepasst werden, um die gegenüber einem Vollzeitarbeitnehmer geringere Arbeitszeit eines Teilzeitarbeitnehmers berücksichtigen zu können, für sich allein nicht als dem Unionsrecht zuwiderlaufend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2017 - C-98/15
Espadas Recio - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Gleichbehandlung von …
{FN:24} - Vgl. z. B. Beschluss vom 17. November 2015, Plaza Bravo (C-137/15, EU:C:2015:771, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:26} - Vgl. z. B. Urteil vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández (C-527/13, EU:C:2015:215), und Beschluss vom 17. November 2015, Plaza Bravo (C-137/15, EU:C:2015:771).
{FN:29} - Beschluss vom 17. November 2015, Plaza Bravo (C-137/15, EU:C:2015:771).
{FN:30} - Beschluss vom 17. November 2015, Plaza Bravo (C-137/15, EU:C:2015:771, Rn. 24 bis 26 und Rn. 29).
- EuGH, 08.05.2019 - C-161/18
Die spanische Regelung über die Berechnung der Altersrenten von …
Rn. 50 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass Altersrentenbeträge nach dem Grundsatz pro rata temporis angepasst werden, um die gegenüber einem Vollzeitarbeitnehmer geringere Arbeitszeit eines Teilzeitarbeitnehmers zu berücksichtigen, nicht als dem Unionsrecht zuwiderlaufend angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. November 2015, Plaza Bravo, C-137/15, EU:C:2015:771, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-296/15
Medisanus - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Gerichtseigenschaft - …
Vgl. insbesondere Urteile vom 27. Januar 2011, Kommission/Luxemburg (…C-490/09, EU:C:2011:34, Rn. 32), vom 4. Februar 2015, Melchior (…C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21), und Beschluss vom 17. November 2015, Plaza Bravo (C-137/15, EU:C:2015:771, Rn. 19). - EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
Fogasa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Rn. 46 Wie die spanische Regierung und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, ist diese Anpassung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz geeignet, denselben Höchstbetrag der Zahlung ausstehender Forderungen der Arbeitnehmer durch den Fogasa pro geleisteter Arbeitsstunde zu gewährleisten und damit die Gleichbehandlung zu fördern (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. November 2015, Plaza Bravo, C-137/15, EU:C:2015:771, Rn. 28).
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