Rechtsprechung
| EuGH, 27.11.2008 - C-151/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Renta
- EU-Kommission
Renta
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien) eingereicht am 14. April 2008 - N.N. Renta S.A. / Generalitat de Catalunya
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
Grundstück; Spanien; Steuersatz; Umsatzsteuer; Veräußerung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung von Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. ...
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 12.06.2019 - C-185/18
Oro Efectivo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Rn. 23 Im Rahmen der Rechtssachen, in denen der Beschluss vom 27. November 2008, Renta (C-151/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:662), und das Urteil vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona (C-139/12, EU:C:2014:174), ergangen ist, hat der Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über eine Steuer auf entgeltliche Vermögensübertragungen, die ähnliche Merkmale wie die im Ausgangsverfahren fragliche Steuer aufwies, mit Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie Stellung genommen.Nach einem Hinweis auf die in seiner Rechtsprechung entwickelten vier wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer - nämlich dass sie allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt, dass sie ihrer Höhe nach proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, festgesetzt wird, dass sie auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe ungeachtet der Zahl der zuvor bewirkten Umsätze erhoben wird und dass die auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird - hat er festgestellt, dass sich eine solche Steuer in einer Weise von der Mehrwertsteuer unterscheidet, dass sie nicht als Steuer mit dem Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie eingestuft werden kann (Beschluss vom 27. November 2008, Renta, C-151/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:662, Rn. 32 und 45, …sowie Urteil vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 29).
Rn. 24 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass eine solche Steuer nicht alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehende Geschäfte in allgemeiner Weise belastet und dass sie nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben wird, bei dem vorgesehen ist, dass auf jeder Stufe die auf den vorhergehenden Stufen dieses Prozesses bereits entrichteten Beträge abgezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. November 2008, Renta, C-151/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:662, Rn. 41 und 43).
- EuGH, 20.03.2014 - C-139/12
Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste …
Rn. 29 Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung anbelangt, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zu ihrer Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie bereits im Rahmen der Rechtssache, in der der Beschluss vom 27. November 2008, Renta (C-151/08), ergangen ist, Stellung genommen hat.
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