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Rechtsprechung
   EuGH, 06.07.2012 - C-16/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19841
EuGH, 06.07.2012 - C-16/12 (https://dejure.org/2012,19841)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2012 - C-16/12 (https://dejure.org/2012,19841)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2012 - C-16/12 (https://dejure.org/2012,19841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hermes Hitel és Faktor

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gyulai Törvényszék (Ungarn) - Auslegung von allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts - Vertrag über ein Hypothekendarlehen zwischen einem Kreditinstitut und einer öffentlichen Einrichtung - Gesetzliche Änderung, die die Übertragung bestimmter ...

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und …

    Rn. 68 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnr. 51, und Beschluss vom 6. Juli 2012, Hermes Hitel és Faktor, C-16/12, Randnr. 13).

    Dagegen besitzt der Gerichtshof eine solche Zuständigkeit nicht, wenn der Gegenstand des Ausgangsverfahrens keinen Bezug zum Unionsrecht aufweist und die Regelung, deren Auslegung begehrt wird, nicht in den Bereich des Unionsrechts fällt (vgl. Urteil vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 15, und Beschluss Hermes Hitel és Faktor, Randnr. 14).

    Rn. 70 Die Erfordernisse, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem Schutz der Grundrechte ergeben, binden die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung in allen Fällen, in denen sie das Unionsrecht anzuwenden haben (vgl. Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-365, Randnr. 23, und Beschluss Hermes Hitel és Faktor, Randnr. 15).

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