Rechtsprechung
| EuGH, 02.03.2023 - C-16/22, MS |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Staatsanwaltschaft Graz (Service des affaires fiscales pénales de Düsseldorf)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Europäische Ermittlungsanordnung - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Justizbehörde" - Art. 2 Buchst. c - Begriff ...
- IWW
- Betriebs-Berater
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Begriff "Justizbehörde" - Art. 2 Buchst. c - Begriff "Anordnungsbehörde"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Europäische Ermittlungsanordnung - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Justizbehörde" - Art. 2 Buchst. c - Begriff ...
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Europäische Ermittlungsanordnung - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Justizbehörde" - Art. 2 Buchst. c - Begriff ...
Kurzfassungen/Presse
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Finanzamt kann alleine keine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen - Finanzamt kann alleine keine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Staatsanwaltschaft Graz
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 08.12.2020 - C-584/19
Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische …
Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-16/22
Rn. 17 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gibt es auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002), und von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster (C-66/20, EU:C:2021:200) ausgelegt worden seien, gestützte Argumente, die einer solchen Gleichsetzung entgegenstünden.Rn. 22 Aus dem Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 51 und 56 bis 73), gehe nämlich hervor, dass, um eine von Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41 erfasste Behörde als "Anordnungsbehörde" einzustufen, einzig erforderlich sei, dass sie in der betreffenden Rechtssache zuständig sei und dass die Europäische Ermittlungsanordnung unter Wahrung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien erlassen werde.
Rn. 25 Bei der Auslegung dieser Bestimmungen sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 So werden in Art. 2 Buchst. c Ziff. i dieser Richtlinie Richter, Gerichte, Ermittlungsrichter oder Staatsanwälte ausdrücklich als "Anordnungsbehörde" bezeichnet, und zwar unter der einzigen Voraussetzung, dass sie in der betreffenden Sache zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 50 und 51).
- EuGH, 16.12.2021 - C-724/19
Spetsializirana prokuratura () und à la localisation) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-16/22
Diese Kategorie erfasst jede "andere" Behörde als die in Art. 2 Buchst. c Ziff. i dieser Richtlinie genannten, sofern eine solche Behörde in Strafverfahren befugt ist, als Ermittlungsbehörde tätig zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, Spetsializirana prokuratura [Verkehrs- und Standortdaten], C-724/19, EU:C:2021:1020, Rn. 29).Rn. 42 Was das Ziel der Richtlinie 2014/41 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5 bis 8 ergibt, den fragmentierten und komplizierten Rahmen, der bis zum Erlass dieser Richtlinie für die Erhebung von Beweismitteln in Strafverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen bestand, ersetzen und durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems, das auf einem einheitlichen Instrument beruht, das als Europäische Ermittlungsanordnung bezeichnet wird, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen soll, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, beizutragen, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 16. Dezember 2021, Spetsializirana prokuratura [Verkehrs- und Standortdaten], C-724/19, EU:C:2021:1020, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.05.2019 - C-508/18
Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für …
- EuGH, 10.11.2016 - C-452/16
Poltorak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-16/22
Unter den Justizbehörden werden nämlich herkömmlich die an der Rechtspflege mitwirkenden Behörden verstanden, im Unterschied insbesondere zu Verwaltungsbehörden, die zur Exekutive gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 35). - Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-66/20
XK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Befugnis nach Art. 267 AEUV - Justizielle …
Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-16/22
Rn. 17 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gibt es auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002), und von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster (C-66/20, EU:C:2021:200) ausgelegt worden seien, gestützte Argumente, die einer solchen Gleichsetzung entgegenstünden.
- EuGH, 30.04.2024 - C-670/22
EncroChat: Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen für die Übermittlung …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist in diesem Zusammenhang Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. c zu lesen, der den Begriff "Anordnungsbehörde" für die Zwecke dieser Richtlinie definiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, Staatsanwaltschaft Graz [Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf], C-16/22, EU:C:2023:148, Rn. 27 und 28). - Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-635/23
WBS GmbH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/41/EU - Justizielle …
{FN:3} Vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, im Folgenden: Urteil Staatsanwaltschaft Wien, EU:C:2020:1002), vom 16. Dezember 2021, Spetsializirana prokuratura (Verkehrs- und Standortdaten) (C-724/19, im Folgenden: Urteil Spetsializirana prokuratura, EU:C:2021:1020), vom 2. März 2023, Staatsanwaltschaft Graz (Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf) (C-16/22, im Folgenden: Urteil Staatsanwaltschaft Graz, EU:C:2023:148), und vom 30. April 2024, M. N. (EncroChat) (C-670/22, im Folgenden: Urteil EncroChat, EU:C:2024:372).{FN:12} Diese vier abschließend aufgezählten Behörden werden als "Justizbehörden" im Sinne der Richtlinie 2014/41 eingestuft, da sie an der Rechtspflege mitwirken können (vgl. Urteil Staatsanwaltschaft Graz, Rn. 30 bis 32 und 37).
Daher ist dieser Ausdruck so zu verstehen, dass er jede Behörde bezeichnet, die der Exekutivgewalt angehört (vgl. Art. 4 Buchst. b derselben Richtlinie und Urteil Staatsanwaltschaft Graz, Rn. 34 und 35).
{FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteil Staatsanwaltschaft Graz (…Rn. 27 und 28).
{FN:21} Beispielsweise hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, die zwar zur Exekutive dieses Staats gehört, aber gemäß dem nationalen Recht anstelle der Staatsanwaltschaft steuerstrafrechtliche Ermittlungen durchführt, unter den Begriff "Anordnungsbehörde" im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii dieser Richtlinie fallen kann (vgl. Urteil Staatsanwaltschaft Graz, Rn. 46).
{FN:32} Vgl. entsprechend Urteil Staatsanwaltschaft Graz (…Rn. 43 und 45).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-670/22
Staatsanwaltschaft Berlin - Anforderung von EncroChat-Daten aus Frankreich durch …
{FN:12} Im Urteil vom 2. März 2023, Staatsanwaltschaft Graz (Finanzamt Düsseldorf für Steuerstrafsachen) (C-16/22, EU:C:2023:148, Rn. 33 bis 36) stellte der Gerichtshof fest, dass die Ziff. i und ii des Art. 2 Buchst. c der EEA-Richtlinie einander ausschließen.
- EuGH, 09.01.2025 - C-583/23
Delda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen …
Rn. 35 Zum anderen erfordert das mit der Richtlinie 2014/41 verfolgte Ziel einer vereinfachten und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eine einfache und eindeutige Identifizierung der zentralen Elemente des Mechanismus der Europäischen Ermittlungsanordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, Staatsanwaltschaft Graz [Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf], C-16/22, EU:C:2023:148, Rn. 43). - Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
PAN Europe (Closer) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der …
{FN:17} Bei der Auslegung von Bestimmungen ist nämlich nicht nur ihr Wortlaut sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 2. März 2023, Staatsanwaltschaft Graz [Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf], C-16/22, EU:C:2023:148, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - LG Nürnberg-Fürth, 11.05.2026 - 12 Qs 33/26
Strafbefehl, Kostenbeschwerde, Ermittlungsmaßnahmen, Dolmetscherkosten, …
Eine solche Behörde könne hingegen Anordnungsbehörde im Sinne der Vorschrift sein, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023 - C-16/22, juris). - EuGH, 25.05.2023 - C-608/21
Politseyski organ pri 02 RU SDVR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Rn. 42 Bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 ist nicht nur sein Wortlaut, sondern sind auch sein Kontext und das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. März 2023, Staatsanwaltschaft Graz [Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf], C-16/22, EU:C:2023:148, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".