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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.1991 - C-164/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3161
EuGH, 13.12.1991 - C-164/90 (https://dejure.org/1991,3161)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.1991 - C-164/90 (https://dejure.org/1991,3161)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1991 - C-164/90 (https://dejure.org/1991,3161)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juni 1969 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. a

  • EU-Kommission PDF

    Muwi Bouwgroep / Staatssecretaris van Financiën

    Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Einlage eines an einer anderen Gesellschaft gehaltenen Aktienpakets in eine Gesellschaft

  • EU-Kommission

    Muwi Bouwgroep / Staatssecretaris van Financiën

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 69/335/EWG; Einlage eines Pakets von Anteilen, die eine Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft hat und die die Gesamtheit des Kapitals der letztgenannten Gesellschaft darstellen, als Einlage eines Zweigs der Tätigkeit ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gesellschaftsteuer: Einlage eines Anteilspakets

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von den Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Vorgeschriebene Ermässigung des Satzes, wenn eine Gesellschaft einen Zweig ihrer Tätigkeit einbringt - Einlage eines an einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Einlage eines an einer anderen Gesellschaft gehaltenen Aktienpakets in eine Gesellschaft.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 517
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-497/01

    Zita Modes

    16: - Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-50/91 (Slg. 1992, I-5225, Randnr. 17 und Tenor); vgl. auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache sowie Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-164/90 (Muwi Bouwgroep, Slg. 1991, I-6049, insbesondere Randnr. 22 des Urteils und Nr. 18 meiner Schlussanträge).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94

    Société Bautiaa gegen Directeur des services fiscaux des Landes und Société …

    ( 20 ) Siehe das (in Fußnote 13) bereits zitierte Urteil Commerz-Credit-Bank, Randnr. 11, sowie das Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-164/90 (Muwi-Bouwgroep, Slg. 1991, I-6049, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-152/97

    Abruzzi Gas SpA (Agas) gegen Amministrazione Tributaria di Milano. - Richtlinie …

    (46) - Das Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-164/90 (Muwi Bouwgröp, Slg. 1991, I-6049) betraf die Definition von "Zweig der Tätigkeit" ("part of a busineß"), den eine Gesellschaft in eine andere einbringt, im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2006 - C-509/04

    Magpar VI - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von …

    {FN:12} - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-197/90 (Muwi, Slg. 1991, I-6049, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992 - C-50/91

    Commerz-Credit-Bank AG - Europartner gegen Finanzamt Saarbrücken. - Ansammlung …

    Der Begriff "Zweig ihrer Tätigkeit" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b wurde kürzlich vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-164/90, (Muwi Bouwgröp/Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1991, I-6049) untersucht.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-164/90   

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https://dejure.org/1991,22104
Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-164/90 (https://dejure.org/1991,22104)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.10.1991 - C-164/90 (https://dejure.org/1991,22104)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1991 - C-164/90 (https://dejure.org/1991,22104)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Muwi Bouwgroep BV gegen Staatssecretaris van Financiën.

    Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Einlage eines an einer anderen Gesellschaft gehaltenen Aktienpakets in eine Gesellschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-164/90
    Dies ergibt sich aus dem feststehenden Grundsatz, daß sich nationale Behörden vor einem nationalen Gericht nicht gegenüber dem einzelnen auf eine Richtlinie berufen können (vgl. Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-164/90
    Zuerst möchte ich prüfen, ob die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie unmittelbare Wirkung entfalten, d. h., ob sie so hinreichend genau und unbedingt sind, daß sich der einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften auf sie berufen kann (vgl. das Urteil in der Rechtssache C-188/89 (Foster, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 16).
  • EuGH, 01.02.1977 - 51/76

    Verbond nederlandse ondernemingen / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-164/90
    Ähnlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache 51/76 (Nederlandse Ondernemingen, Slg. 1977, 113) ausgeführt, daß es den staatlichen Gerichten obliegt, festzustellen, ob die umstrittene nationale Maßnahme den den Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraum überschreitet, und den Bestimmungen der Richtlinie Rechnung zu tragen, soweit die Maßnahmen die Grenzen des Ermessens überschreiten: siehe Randnummern 29 und 30 des Urteils.
  • EuGH, 12.12.1990 - C-100/89

    Kaefer und Procacci / French State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-164/90
    Obwohl, wie der Gerichtshof kürzlich ausgeführt hat, eine Bestimmung unbedingt ist, wenn sie den Mitgliedstaaten kein Ermessen lässt (verbundene Rechtssachen C-100/89 und C-101/89, Käfer und Procacci, Slg. 1990, I-4647, Randnr. 26), steht ein gewisses Ermessen, das Mitgliedstaaten in bezug auf das zu erreichende Ergebnis gelassen wird, nicht notwendig der unmittelbaren Geltung einer Richtlinie entgegen.
  • EuGH, 28.03.1990 - 38/88

    Siegen / Finanzamt Hagen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-164/90
    Eine andere Bestimmung dieser Richtlinie, nämlich Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b hat, wie der Gerichtshof in seinem Urteil C-38/88 (Siegen, Slg. 1990, I-1447, Randnr. 8) festgestellt hat, unmittelbare Wirkung.
  • EuGH, 12.06.1980 - 88/79

    Grunert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-164/90
    So hat der Gerichtshof in der Rechtssache 88/79 (Grunert, Slg. 1980, 1827) ausgeführt, daß bestimmte Richtlinienvorschriften über die Verwendung und den Vertrieb von Lebensmittelzusätzen unmittelbare Geltung hatten, obwohl die fraglichen Richtlinien den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ließen.
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