Rechtsprechung
| EuGH, 04.03.2002 - C-175/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Judicialis
EGV Art. 234; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67 Abs. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 der
- Europäischer Gerichtshof
Verwayen-Boelen
"Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Frage, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Hinblick auf den Erwerb des Anspruchs ...
- EU-Kommission
Verwayen-Boelen
Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3
1. Vorabentscheidungsverfahren - Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung
- EU-Kommission
Verwayen-Boelen
- Wolters Kluwer
Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Hinblick auf den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit; Erfordernis von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Vorabentscheidungsverfahren - Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung; [Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3] 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Verwayen-Boelen
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof Antwerpen, Abteilung Hasselt - Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates - Begriff "soziale Sicherheit - Einbeziehung der niederländischen "RWW" (Rijksgroepregeling Werkloze Werknehmers)-Regelung
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 20.02.1997 - C-88/95
Martínez Losada u.a. / Instituto Nacional de Empleo und Instituto Nacional de la …
Auszug aus EuGH, 04.03.2002 - C-175/00
Aus dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergibt sich, dass außer in den in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen eine Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten gemäß Artikel 67 Absätze 1 oder 2 der Verordnung voraussetzt, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat (vgl. Urteile vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, Randnrn.Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 die Berücksichtigung von Versicherungs-oder Beschäftigungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, durch einen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit nur nach Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 richtet (Urteil Martínez Losada u. a., Randnr. 27).
- EuGH, 25.02.1999 - C-320/95
Ferreiro Alvite - "Artikel 51 EG-Vertrag Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 04.03.2002 - C-175/00
36 und 38, und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-320/95, Ferreiro Alvite, Slg. 1999, I-951, Randnrn.
- EuGH, 07.04.2016 - C-284/15
ONEm und M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 und 48 AEUV - Charta der …
Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Arbeitsuchender, für den das Sozialrecht des Mitgliedstaats, in dem er Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt, nie gegolten hat und der somit unmittelbar zuvor keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hat, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht nach Art. 67 dieser Verordnung erhalten (…vgl. Urteile van Noorden, C-272/90, EU:C:1991:219, Rn. 10, Martínez Losada u. a., C-88/95, C-102/95 und C-103/95, EU:C:1997:69, Rn. 36, sowie Beschluss Verwayen-Boelen, C-175/00, EU:C:2002:133, Rn. 26).Rn. 28 Es ist nämlich außerdem daran zu erinnern, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 die Berücksichtigung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, durch einen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit nur nach Art. 67 der Verordnung Nr. 1408/71 richtet (…vgl. Urteil Martínez Losada u. a., C-88/95, C-102/95 und C-103/95, EU:C:1997:69, Rn. 27, und Beschluss Verwayen-Boelen, C-175/00, EU:C:2002:133, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-372/02
Adanez-Vega
{FN:45} - Der Beschluss in der Rechtssache C-175/00 (Verwayen-Boelen, Slg. 2002, I-2141) berührt meine Feststellung und die vorangegangene Erörterung nicht. - LSG Baden-Württemberg, 20.09.2007 - L 7 AL 1509/07 Die Formulierung "unmittelbar zuvor" bringt zum Ausdruck, dass bei Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Bundesagentur zwischen anspruchsbegründender Beschäftigung im Inland und Arbeitslosmeldung/Antragstellung keine Auslandsbeschäftigung ausgeübt worden sein darf (vgl. dazu EuGHE 2002, I-2141 - Verwayen-Boelen - vgl. auch Kretschmer in Niesel, SGB III, Anh. A. Art. 67 Rdnr. 22).
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