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   EuGH, 19.11.2015 - C-190/15 P   

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https://dejure.org/2015,36280
EuGH, 19.11.2015 - C-190/15 P (https://dejure.org/2015,36280)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2015 - C-190/15 P (https://dejure.org/2015,36280)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2015 - C-190/15 P (https://dejure.org/2015,36280)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fetim / HABM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit den Wortbestandteilen "Solidfloor The professional's choice" - Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarke, der Geschäftsbezeichnung und des Domain-Namens mit den Wortbestandteilen "SOLID floor" - Zurückweisung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 08.11.2016 - C-43/15

    BSH / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den

    Darüber hinaus ist die Verwechslungsgefahr zwar umso größer, je größer die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist, doch ist diese Gefahr nicht ausgeschlossen, wenn die Unterscheidungskraft der älteren Marke gering ist (vgl. u. a. Beschluss vom 19. November 2015, Fetim/HABM, C-190/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:778, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind die Feststellungen des Gerichts in Rn. 31 des angefochtenen Urteils, mit denen die von BSH vertretene Auffassung zurückgewiesen wurde und die Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes sind, in Wirklichkeit nur ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach diese Auffassung bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung widerspricht, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen haben, da sie entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin darauf hinausliefe, den Faktor der Ähnlichkeit der Marken zugunsten des Faktors, der auf der Unterscheidungskraft der älteren Marke beruht, zu neutralisieren (vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C-171/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:171, Rn. 41, und Beschluss vom 19. November 2015, Fetim/HABM, C-190/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:778, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BPatG, 01.03.2019 - 28 W (pat) 29/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "INJEKT/INJEX" - der Schutz einer eingetragenen

    Die Gültigkeit eingetragener Widerspruchsmarken dürfe in Kollisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden (vgl. EuGH MarkenR 2016, 592, Rdnr. 61 ff. - KOMPRESSOR; EuGH, Beschluss vom 19. November 2015, C-190/15 - Solidfloor/SOLID Floor; EuGH, Beschluss vom 30. Mai 2013, C-14/12 - AYUURI NATURAL/AYUR).
  • BPatG, 01.03.2019 - 28 W (pat) 15/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "INJEKT/INJEX" - der Schutz einer eingetragenen

    Die Gültigkeit eingetragener Widerspruchsmarken dürfe in Kollisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden (vgl. EuGH MarkenR 2016, 592, Rdnr. 61 ff. - KOMPRESSOR; EuGH, Beschluss vom 19. November 2015, C-190/15 - Solidfloor/SOLID Floor; EuGH, Beschluss vom 30. Mai 2013, C-14/12 - AYUURI NATURAL/AYUR).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2019 - C-705/17

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95 -

    So hat der Gerichtshof schon mehrfach festgestellt, dass die Unterscheidungskraft der Marke, für die Schutz beansprucht wird, eines von mehreren Elementen darstellt, die bei der Gesamtbewertung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 29. November 2012, Hrbek/HABM, C-42/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:765, Rn. 61, und vom 2. Oktober 2014, Przedsiebiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C-91/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2261, Rn. 22; Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 61), und dass die Verwechslungsgefahr zwar umso größer ist, je größer die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist, aber nicht ausgeschlossen ist, wenn die Unterscheidungskraft der älteren Marke gering ist (vgl. u. a. Beschluss vom 19. November 2015, Fetim/HABM, C-190/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:778, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil BSH/EUIPO, C-43/15 P, Rn. 62), namentlich aufgrund einer Ähnlichkeit der Zeichen und der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 2. Oktober 2014, Przedsiebiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C-91/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2261, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C-343/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:310, Rn. 59; Urteil BSH/EUIPO, C-43/15 P, Rn. 63).
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