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   EuGH, 08.08.2022 - C-193/22   

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https://dejure.org/2022,27828
EuGH, 08.08.2022 - C-193/22 (https://dejure.org/2022,27828)
EuGH, Entscheidung vom 08.08.2022 - C-193/22 (https://dejure.org/2022,27828)
EuGH, Entscheidung vom 08. August 2022 - C-193/22 (https://dejure.org/2022,27828)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21

    Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

    Rn. 72 Aus der Vorlageentscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 25. Januar 2022 - 8 Ob 130/21; Rechtssache C-193/22) ergibt sich kein abweichendes Verständnis.
  • BGH, 02.08.2022 - X ZR 53/21

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu den Folgen eines …

    Rn. 74 Der Senat kann eine abweichende Beurteilung der Frage durch den Gerichtshof aber jedenfalls deshalb nicht ausschließen, weil der österreichische Oberste Gerichtshof diese Frage (zusammen mit einer weiteren, hier nicht interessierenden Frage) dem Gerichtshof bereits vorgelegt (Beschluss vom 25. Januar 2022 - 8 Ob 130/21, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-193/22) und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Rechtslage für nicht hinreichend klar hält.
  • BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22

    Coronabedingter Rücktritt von Pauschalreise trotz Reisewarnung des Auswärtigen …

    Rn. 53 Die in der Literatur umstrittene und dem Gerichtshof von mehreren Gerichten (Oberster Gerichtshof Litauens, Beschluss vom 4. Mai 2022, Rechtssache C-299/22; Österreichischer Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2022, Rechtssache C-193/22 [durch Rücknahme erledigt]; Beschluss vom 25. April 2023, Rechtssache C-328/23) vorgelegte Frage, ob Umstände, die beim Abschluss des Reisevertrages bereits vorlagen oder absehbar waren, als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung.
  • BGH, 13.10.2022 - X ZR 1/22

    Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise; Beeinträchtigen …

    Daher ist keine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 2. August 2022 (X ZR 53/21, Az. des Gerichtshofs C-584/22) oder die Vorlageentscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 25. Januar 2022, 8 Ob 130/21, Rechtssache C-193/22; und Beschluss vom 19. Mai 2022, 3 Ob 35/22a, Rechtssache C-414/22) geboten.
  • LG Frankfurt/Main, 07.07.2022 - 24 S 189/21
    Ob der Wortlaut des § 651h Abs. 3 BGB der Regelung in Art. 12 Abs. 2 Pauschalreise-Richtlinie entspricht oder ob dieser richtlinienkonform auszulegen ist, ist Gegenstand von Vorlagen beim EuGH, die unter anderem unter dem Aktenzeichen C-776/21 und C-193/22 geführt werden (siehe auch: OGH Österreich, Beschl. v. 25.01.2022 - 8 Ob 130/21 = BeckRS 2022, 4012).

    Die Auslegung hängt insoweit nach Auffassung der Kammer zunächst eng mit der bereits an den Gerichthof gestellten Frage durch den Österreichischen OGH vom 25.01.2022 (C-193/22) und durch das Amtsgericht Düsseldorf gemäß Beschluss vom 08.12.2021 zusammen (Az.: C-776/21).

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