Rechtsprechung
| EuGH, 04.09.2025 - C-203/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Hakamp
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 13 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 8 und 10 - Arbeitnehmer, der gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 13 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 8 und 10 - Arbeitnehmer, der gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 13 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 8 und 10 - Arbeitnehmer, der gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 13 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 8 und 10 - Arbeitnehmer, der gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Hakamp
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 15. März 2024 - KN/Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Hakamp
Papierfundstellen
- NJW 2025, 3349
- NZA 2025, 1702
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-203/24
Zugleich sollen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 aktualisiert und vereinfacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 63).Rn. 40 Zudem stellt dieser Art. 11 in seinem Abs. 3 Buchst. a den Grundsatz auf, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 42).
Rn. 41 Dieser Grundsatz gilt jedoch "[v]orbehaltlich der Artikel 12 bis 16" der Verordnung Nr. 883/2004, da die ausnahmslose Anwendung dieses Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen könnte, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der unter diese Verordnung fallenden Personen bewirken würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 43).
Rn. 45 Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 883/2004 steht mit dem in den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils angeführten Ziel in Einklang, indem er - unter Vereinfachung der mit der früheren Regelung eingeführten Regeln - von der in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung enthaltenen Regel des Beschäftigungsmitgliedstaats abweichende Regeln vorsieht, um genau die Komplikationen zu vermeiden, die sich sonst aus der Anwendung der letztgenannten Regel auf Situationen ergeben könnten, die die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 64).
Rn. 46 Vor diesem Hintergrund sollen die abweichenden Regeln, die mit den in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen eingeführt wurden, sicherstellen, dass gemäß der in Rn. 39 dieses Urteils genannten Regel der Einheitlichkeit die Arbeitnehmer, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, indem sie zu diesem Zweck Anknüpfungskriterien festlegen, die die objektive Situation dieser Arbeitnehmer berücksichtigen, um ihre Freizügigkeit zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 65).
- EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
Helmut Müller - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-203/24
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 25. März 2010, Helmut Müller, C-451/08, EU:C:2010:168, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 21. März 2024, Cobult, C-76/23, EU:C:2024:253, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.03.2024 - C-76/23
Fluggastrechte: Es ist davon auszugehen, dass der Fluggast einer Erstattung der …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-203/24
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (…Urteile vom 25. März 2010, Helmut Müller, C-451/08, EU:C:2010:168, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. März 2024, Cobult, C-76/23, EU:C:2024:253, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.11.2023 - C-422/22
Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu - Vorlage …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-203/24
Rn. 37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des Titels II ("Bestimmung des anwendbaren Rechts") der Verordnung Nr. 883/2004, zu dem die Art. 12 und 13 dieser Verordnung gehören, ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, mit denen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen, sondern auch verhindert werden soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit mangels auf sie anwendbarer Rechtsvorschriften vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu, C-422/22, EU:C:2023:869, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.05.2022 - C-33/21
Das nicht von E101-Bescheinigungen erfasste fliegende Personal von Ryanair, das …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-203/24
Wird bei diesen Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Urteil vom 19. Mai 2022, 1NAIL und INPS, C-33/21, EU:C:2022:402, Rn. 63).
- BFH, 09.07.2026 - III R 37/23
Berechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz …
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (hierzu z.B. EuGH-Urteil Hakamp vom 04.09.2025 - C-203/24, ECLI:EU:C:2025:662, Rz 56). - EuGH, 11.12.2025 - C-743/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft …
Rn. 31 Wie den Erwägungsgründen 1, 3 und 45 der Verordnung Nr. 883/2004 zu entnehmen ist, werden mit dieser Verordnung die in der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Vorschriften aktualisiert und vereinfacht, dabei jedoch die Ziele der Verordnung Nr. 1408/71 beibehalten, insbesondere das Ziel, die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, und um so zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Personen beizutragen, die innerhalb der Union zu- und abwandern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 41, sowie vom 4. September 2025, Hakamp, C-203/24, EU:C:2025:662, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Übt hingegen die Person dort nicht "einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit" aus, so unterliegt sie, wenn sie bei einem einzigen Unternehmen oder einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt ist, nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Hakamp, C-203/24, EU:C:2025:662, Rn. 43).
Rn. 38 Damit verfolgt diese Bestimmung das oben in den Rn. 30 und 31 genannte Ziel, indem sie - unter Vereinfachung der mit der früheren Regelung eingeführten Regeln - von der Regelung von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung abweichende Regeln vorsieht, um genau die Komplikationen zu vermeiden, die sich sonst aus der Anwendung der letztgenannten Regel auf Situationen ergeben könnten, die die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Hakamp, C-203/24, EU:C:2025:662, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Vor diesem Hintergrund sollen die mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung eingeführten abweichenden Regeln sicherstellen, dass gemäß der oben in Rn. 32 genannten Regel der Einheitlichkeit die Arbeitnehmer, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, indem sie zu diesem Zweck Anknüpfungskriterien festlegen, die die objektive Situation dieser Arbeitnehmer berücksichtigen, um ihre Freizügigkeit zu erleichtern (Urteil vom 4. September 2025, Hakamp, C-203/24, EU:C:2025:662, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BSG, 05.03.2026 - B 12 KR 7/24 R
Soziale Sicherheit - LKW-Fahrer im Straßengütertransport - Ausübung der Tätigkeit …
Rn. 19 Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Bestimmung des wesentlichen Teils der Beschäftigungsausübung im Sinne des Art. 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 ausschließlich darauf an, ob eine Person mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit und/oder ihres Arbeitsentgelts in diesem Wohnmitgliedstaat leistet oder erhält; andere Umstände oder Kriterien sind nicht zu berücksichtigen (EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203/24 - RdNr 56).Dieser Leitfaden ist zwar nicht rechtsverbindlich, wird aber auch in der Rechtsprechung des EuGH als "nützliches Hilfsmittel" für die Auslegung der VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 herangezogen (EuGH Urteil vom 8.5.2019 - C-631/17 - RdNr 41; EFTA-GH Urteil vom 14.12.2021 - E-1/21 - RdNr 25; EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203/24 - RdNr 52).
So hat der EuGH jüngst ausdrücklich festgestellt, dass "die Aufnahme der Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Beginn" des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums gelten muss (EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203/24 - RdNr 60).
Die hier maßgeblichen Fragen zur Auslegung der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 sind insbesondere durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH geklärt (EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203/24; EuGH Urteil vom 11.12.2025 - C-743/23).
- EuGH, 15.10.2026 - C-120/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Energieverbrauchskennzeichnung - …
Rn. 48 Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung eine Vorschrift des Unionsrechts namentlich dann, wenn ihre Sprachfassungen voneinander abweichen, anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen ist (…Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14, und vom 4. September 2025, Hakamp, C-203/24, EU:C:2025:662, Rn. 34). - EuGH, 20.11.2025 - C-327/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Kodex für die elektronische …
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (…vgl. Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, sowie vom 4. September 2025, Hakamp, C-203/24, EU:C:2025:662, Rn. 34). - EuGH, 26.03.2026 - C-618/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (…vgl. Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, und vom 4. September 2025, Hakamp, C-203/24, EU:C:2025:662, Rn. 34). - EuG, 04.03.2026 - T-379/23
Dumping - Aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter warmgewalzter …
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 4. September 2025, Hakamp, C-203/24, EU:C:2025:662, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-717/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) …
{FN:19} Vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (…30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14), und in jüngerer Zeit Urteil vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit (…C-29/19, im Folgenden: Urteil Bundesagentur für Arbeit, EU:C:2020:36, Rn. 48), und vom 4. September 2025, Hakamp (C-203/24, EU:C:2025:662, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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