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Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.2023 - C-210/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,24740
EuGH, 21.09.2023 - C-210/22 (https://dejure.org/2023,24740)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2023 - C-210/22 (https://dejure.org/2023,24740)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2023 - C-210/22 (https://dejure.org/2023,24740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stappert Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Zollkodex der Union - Art. 60 Abs. 2 - Ursprungserwerb von Waren - Delegierte Verordnung 2015/2446 - Art. 32 - Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist - Anhang ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Zollkodex der Union - Art. 60 Abs. 2 - Ursprungserwerb von Waren - Delegierte Verordnung 2015/2446 - Art. 32 - Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist - Anhang ...

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 290 ; EUV 952/2013 Art 33 ; EUV 952/2013 Art 60 ; EUV 952/2013 Art 62 ; EUV 952/2013 Art 28... 4 ; EUV 2015/2446 Art 32 ; EUV 2015/2446 Art 33 ; EUV 2015/2446 Anh 22-01 ; KN Pos 7304 UPos 4910 ; HS Kap 73

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Stappert Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Stappert Deutschland

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.05.2021 - C-209/20

    Renesola UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gültigkeitsprüfung - …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-210/22
    Mit diesen Rechtsakten soll genauer bestimmt werden, wie die in Art. 60 des Zollkodex genannten abstrakten Kriterien in konkreten Situationen auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, Renesola UK, C-209/20, EU:C:2021:400, Rn. 33).

    Rn. 53 Die Ausübung dieser Befugnis der Kommission unterliegt jedoch, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, bestimmten Anforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, Renesola UK, C-209/20, EU:C:2021:400, Rn. 34).

    Die mit einer delegierten Verordnung verfolgten Ziele müssen geeignet sein, ihren Erlass zu rechtfertigen, die Verordnung muss dem für einen solchen Rechtsakt vorgeschriebenen Begründungserfordernis genügen, und die Beurteilungen der Kommission zur Bestimmung des Ursprungslands der Waren, auf die diese Verordnung anwendbar ist, dürfen in Anbetracht von Art. 60 Abs. 2 des Zollkodex nicht mit einem Rechtsfehler oder mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, Renesola UK, C-209/20, EU:C:2021:400, Rn. 40 und 42).

    Dieser Ausdruck ist so zu verstehen, dass er auf den Schritt des Herstellungsverfahrens verweist, in dem diese Waren ihre künftige Verwendung sowie besondere Eigenschaften und eine spezifische Beschaffenheit erlangen, die sie vorher nicht hatten und die nicht dazu bestimmt sind, später erhebliche qualitative Änderungen zu erfahren (Urteil vom 20. Mai 2021, Renesola UK, C-209/20, EU:C:2021:400, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Die gerichtliche Prüfung der Begründetheit einer Bestimmung eines Rechtsakts wie Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung 2015/2446 kann sich auf die Frage erstrecken, ob der Kommission unabhängig von einem Rechtsfehler unter Berücksichtigung der Umstände der betreffenden konkreten Situation bei der Durchführung von Art. 60 Abs. 2 des Zollkodex ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, Renesola UK, C-209/20, EU:C:2021:400, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.03.1983 - 162/82

    Cousin

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-210/22
    Rn. 56 Daraus folgt, dass die Kommission zwar bei der Anwendung der allgemeinen Kriterien von Art. 60 Abs. 2 des Zollkodex auf besondere Be- und Verarbeitungen über einen Beurteilungsspielraum verfügt; sie darf jedoch ohne objektive Rechtfertigung nicht völlig verschiedene Lösungen für gleichartige Be- oder Verarbeitungsvorgänge vorsehen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 21).

    Rn. 59 So sieht die Primärregel, um den Ursprung von Waren der Unterposition 7304 41 HS zuzuerkennen, neben dem Kriterium des Wechsels der Tarifposition das Kriterium des Wechsels von Hohlprofilen der Unterposition 7304 49 HS vor, mit dem das erste Kriterium vervollständigt und berichtigt werden soll (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 17).

    Rn. 61 Da die Kommission keine überzeugende Rechtfertigung zur objektiven Erklärung der unterschiedlichen Behandlung von Rohren auf der einen und Hohlprofilen auf der anderen Seite, die alle zur Unterposition 7304 41 HS gehören und aus Erzeugnissen der Unterposition 7304 49 HS hergestellt wurden, angeführt hat, erscheint es widersprüchlich und diskriminierend, dass nach der Primärregel die Kaltumformung den Ursprung von Hohlprofilen unter Rückgriff auf ein alternatives Kriterium bestimmen kann, während die gleiche Art der Umformung, wird sie bei Rohren angewandt, deren Ursprung nur unter Rückgriff auf ein einziges, erheblich strengeres Kriterium bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 17).

    Rn. 65 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Primärregel ungültig ist, soweit sie es ausschließt, dass bestimmte Tätigkeiten einem Erzeugnis die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in dem Land, in dem diese Tätigkeiten stattgefunden haben, verleihen, obwohl entsprechende Tätigkeiten den Ursprungserwerb für ähnliche Erzeugnisse bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 20 und 21).

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 - …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-210/22
    Rn. 57 In Bezug auf das in der Primärregel vorgesehene Kriterium des Wechsels der Tarifposition hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nicht genügt, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Waren zu entnehmen, da der gemeinsame Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, EU:C:2010:68, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Kriterium des Wechsels der Tarifposition erfasst die meisten Sachverhalte, ermöglicht jedoch nicht, alle Sachverhalte festzustellen, in denen eine wesentliche Be- oder Verarbeitung der Ware vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, EU:C:2010:68, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-210/22
    Rn. 47 Zwar ist nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ein Unionsrechtsakt so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-340/19

    Hydro Energo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-210/22
    Rn. 39 Zudem liefern die Erläuterungen zum HS als solche wertvolle Hinweise für die Auslegung der Positionen und Unterpositionen des HS (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, EU:C:2020:488, Rn. 36).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-862/19

    Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Sozialfonds (ESF) …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-210/22
    Rn. 48 Eine Auslegung der in den Primärregeln enthaltenen Begriffe, die von ihrer Tragweite im Sinne des HS abweicht, würde jedoch die innere Kohärenz der Delegierten Verordnung 2015/2446 beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 2021, Tschechische Republik/Kommission, C-862/19 P, EU:C:2021:493, Rn. 52).
  • EuGH, 02.10.2025 - C-86/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - …

    Rn. 16 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich aus der Primärregel für die Bestimmung des Ursprungs von in die Unterposition 7304 41 HS eingereihten Waren vor dem Hintergrund des Urteils vom 21. September 2023, Stappert Deutschland (C-210/22, EU:C:2023:693), ergebe, dass eine Ursprungsänderung im Wesentlichen entweder durch einen Wechsel der Tarifposition oder durch die Kaltwalzung eines Erzeugnisses der Unterposition 7304 49 HS zustande komme.

    Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 21. September 2023, Stappert Deutschland (C-210/22, EU:C:2023:693, Rn. 66), für Recht erkannt, dass diese Regel ungültig ist, soweit sie es ausschließt, dass der Wechsel der Tarifposition, der sich aus der Verarbeitung von Rohren der Unterposition 7304 49 HS zu kaltgezogenen oder kaltgewalzten Rohren und Hohlprofilen, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl der Unterposition 7304 41 HS, ergibt, diesen die Eigenschaft von Erzeugnissen mit Ursprung in dem Land verleiht, in dem dieser Wechsel stattgefunden hat.

    Mit diesen Rechtsakten soll genauer bestimmt werden, wie die in Art. 60 des Zollkodex genannten abstrakten Kriterien in konkreten Situationen auszulegen und anzuwenden sind (Urteil vom 21. September 2023, Stappert Deutschland, C-210/22, EU:C:2023:693, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die mit einer delegierten Verordnung verfolgten Ziele müssen geeignet sein, ihren Erlass zu rechtfertigen, die Verordnung muss dem für einen solchen Rechtsakt vorgeschriebenen Begründungserfordernis genügen, und die Beurteilungen der Kommission zur Bestimmung des Ursprungslands der Waren, auf die diese Verordnung anwendbar ist, dürfen in Anbetracht von Art. 60 Abs. 2 des Zollkodex nicht mit einem Rechtsfehler oder mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sein (Urteil vom 21. September 2023, Stappert Deutschland, C-210/22, EU:C:2023:693, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Ausdruck ist so zu verstehen, dass er auf den Schritt des Herstellungsverfahrens verweist, in dem diese Waren ihre künftige Verwendung sowie besondere Eigenschaften und eine spezifische Beschaffenheit erlangen, die sie vorher nicht hatten und die nicht dazu bestimmt sind, später erhebliche qualitative Änderungen zu erfahren (Urteil vom 21. September 2023, Stappert Deutschland, C-210/22, EU:C:2023:693, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Die gerichtliche Prüfung der Begründetheit einer Bestimmung eines Rechtsakts wie Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung 2015/2446, der die Primärregel vorsieht, kann sich auf die Frage erstrecken, ob der Kommission unabhängig von einem Rechtsfehler unter Berücksichtigung der Umstände der betreffenden konkreten Situation bei der Durchführung von Art. 60 Abs. 2 des Zollkodex ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (Urteil vom 21. September 2023, Stappert Deutschland, C-210/22, EU:C:2023:693, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine unterschiedliche Behandlung ähnlicher Verarbeitungen, wie sie in Rn. 21 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, von der Kommission objektiv gerechtfertigt werden, damit festgestellt werden kann, dass ihr kein solcher Fehler unterlaufen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 21, und vom 21. September 2023, Stappert Deutschland, C-210/22, EU:C:2023:693, Rn. 56).

    Somit würde sich diese Kaltverarbeitung von der Kaltverarbeitung der vom Urteil vom 21. September 2023, Stappert Deutschland (C-210/22, EU:C:2023:693), erfassten Rohrluppen unterscheiden, bei denen es sich um Halbzeug handelt und die zur Unterposition 7304 49 HS gehören.

  • EuGH, 05.09.2024 - C-67/23

    W. GmbH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …

    Rn. 66 Nach der Rechtsprechung spricht nämlich der durch die Bearbeitung einer Ware herbeigeführte Wechsel ihrer Tarifposition für ihre wesentliche Be- oder Verarbeitung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Stappert Deutschland, C-210/22, EU:C:2023:693, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2025 - C-410/23

    Pielatak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Außerdem ist nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz eine Vorschrift nach Möglichkeit so auszulegen, dass ihre Gültigkeit nicht infrage steht (…Urteile vom 4. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-403/99, EU:C:2001:507, Rn. 37, und vom 21. September 2023, Stappert Deutschland, C-210/22, EU:C:2023:693, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 04.09.2024 - 4 K 1619/23

    Wirtschaftliche Notwendigkeit für die rückwirkende Erteilung einer Bewilligung …

    So müssen die mit einer delegierten Verordnung verfolgten Ziele geeignet sein, ihren Erlass zu rechtfertigen, und die Verordnung muss dem für einen solchen Rechtsakt vorgeschriebenen Begründungserfordernis genügen (EuGH, Urteil vom 21. September 2023, C-210/22, ECLI:EU:C:2023:693 Randnr. 53).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2025 - 6 V 1037/25

    Zur Auslegung des Art. 244 UZK-DVO; Anforderung einer Sicherheitsleitung bei der …

    Rn. 44 Mit Schriftsatz vom 21.08.2024 erwiderte die Antragstellerin, aus der Rechtsprechung des EuGHs (Urteile vom 21.09.2023, C 210/22, und vom 13.12.1989, C-26/88) ergebe sich, dass sowohl der Wechsel der Tarifposition als auch der Wertzuwachs nur hilfsweise heranzuziehende Kriterien seien, die als Indizien für einen bestimmten nicht-präferenziellen Ursprung herangezogen werden könnten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2025 - 6 K 1037/25
    Mit Schriftsatz vom 21.08.2024 erwiderte die Antragstellerin, aus der Rechtsprechung des EuGHs (Urteile vom 21.09.2023, C 210/22, und vom 13.12.1989, C-26/88) ergebe sich, dass sowohl der Wechsel der Tarifposition als auch der Wertzuwachs nur hilfsweise heranzuziehende Kriterien seien, die als Indizien für einen bestimmten nicht-präferenziellen Ursprung herangezogen werden könnten.
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