Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
| Kapitel 2 - Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften (Art. 288) |
| Abschnitt 1 - Die Rechtsakte der Union (Art. 288 - 292) |
(1) In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.
In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen.
(2) Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
| a) | Das Europäische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen. | |
| b) | Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt. |
Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(3) In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das Wort "delegiert" eingefügt.
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Rechtsprechung zu Art. 290 AEUV
177 Entscheidungen zu Art. 290 AEUV in unserer Datenbank:
- EuG, 10.09.2025 - T-625/22
Die Klage Österreichs gegen die Einbeziehung von Kernenergie und fossilem Gas in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14
Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 04.05.2016 - C-547/14
Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - ...
- EuGH, 04.05.2016 - C-547/14
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-427/12
Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Auslegung der Art. 290 AEUV ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 18.03.2014 - C-427/12
Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - ...
- EuGH, 18.03.2014 - C-427/12
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-88/14
Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 290 AEUV und 291 AEUV - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 16.07.2015 - C-88/14
Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. ...
- EuGH, 16.07.2015 - C-88/14
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-270/12
Generalanwalt Jääskinen ist der Ansicht, dass Art. 28 der Verordnung über ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 22.01.2014 - C-270/12
Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in ...
- EuGH, 22.01.2014 - C-270/12
- EuGH, 20.11.2025 - C-617/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - ...
Querverweise
Auf Art. 290 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Erwägungsgründe
- Erwägungsgründe
- Erwägungsgründe
- Erwägungsgründe
- Erwägungsgründe