Rechtsprechung
| EuGH, 10.07.2025 - C-276/24 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Konreo
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 205 - Gesamtschuldnerische Haftung - Voraussetzungen und Umfang der Haftung - Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug - Vom Lieferer nicht entrichtete ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 205 - Gesamtschuldnerische Haftung - Voraussetzungen und Umfang der Haftung - Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug - Vom Lieferer nicht entrichtete ...
- Betriebs-Berater
Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug - vom Lieferer nicht entrichtete Mehrwertsteuer - Weigerung, dem Empfänger der Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug zu gewähren (Tschechisches Vorabentscheidungsersuchen)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 205 - Gesamtschuldnerische Haftung - Voraussetzungen und Umfang der Haftung - Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug - Vom Lieferer nicht entrichtete ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 205 - Gesamtschuldnerische Haftung - Voraussetzungen und Umfang der Haftung - Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug - Vom Lieferer nicht entrichtete ...
Sonstiges (4)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 205
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
KONREO
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 19. April 2024 - KONREO v. o. s., Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin FAU s.r.o./Odvolací finanční ředitelství
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
KONREO
Papierfundstellen
- BB 2025, 1685 (EF)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- EuGH, 20.05.2021 - C-4/20
ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 10.07.2025 - C-276/24
Mit diesen Vorschriften soll der Staatskasse eine wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer von der in der jeweiligen Situation am besten geeigneten Person gewährleistet werden (Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 28, …und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 20).Rn. 27 Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten grundsätzlich, im Hinblick auf eine wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer Maßnahmen zu erlassen, nach denen eine andere Person als die, die nach den Art. 193 bis 200 und 202 bis 204 dieser Richtlinie normalerweise die Mehrwertsteuer schuldet, diese Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat (Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 29, …und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 21).
Rn. 28 Da dieser Art. 205 jedoch weder regelt, wen die Mitgliedstaaten als Gesamtschuldner heranziehen können, noch, in welchen Fällen sie dies tun können, ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen und Modalitäten für die Umsetzung der in dieser Bestimmung vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung festzulegen; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 31 und 32, …sowie vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 22).
Rn. 29 Was den letztgenannten Grundsatz betrifft, in dessen Licht das vorlegende Gericht den Gerichtshof zur Auslegung von Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie befragt, ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen, sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 33, …und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 23).
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die besonderen Umstände festzulegen, unter denen eine Person wie der Empfänger eines steuerpflichtigen Umsatzes gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von seinem Vertragspartner geschuldeten Steuer haftet (Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 34, …und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 24).
Rn. 31 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von den unionsrechtlichen Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anerkannt und gefördert wird, und dass nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 35, …und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 25).
Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht zu einer missbräuchlichen oder betrügerischen Lieferkette gehören, müssen nämlich auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können dürfen, ohne Gefahr zu laufen, für die Zahlung dieser von einem anderen Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen zu werden (Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 36, …und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 26).
Rn. 49 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung einen Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuer bereits durch Zahlung des Preises für den mit ihr belasteten Umsatz entrichtet hat, als Gesamtschuldner nach Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 34).
- EuGH, 12.12.2024 - C-331/23
Dranken Van Eetvelde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 10.07.2025 - C-276/24
Mit diesen Vorschriften soll der Staatskasse eine wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer von der in der jeweiligen Situation am besten geeigneten Person gewährleistet werden (…Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 28, und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 20).Rn. 27 Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten grundsätzlich, im Hinblick auf eine wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer Maßnahmen zu erlassen, nach denen eine andere Person als die, die nach den Art. 193 bis 200 und 202 bis 204 dieser Richtlinie normalerweise die Mehrwertsteuer schuldet, diese Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat (…Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 29, und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 21).
Rn. 28 Da dieser Art. 205 jedoch weder regelt, wen die Mitgliedstaaten als Gesamtschuldner heranziehen können, noch, in welchen Fällen sie dies tun können, ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen und Modalitäten für die Umsetzung der in dieser Bestimmung vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung festzulegen; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (…Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 31 und 32, sowie vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 22).
Rn. 29 Was den letztgenannten Grundsatz betrifft, in dessen Licht das vorlegende Gericht den Gerichtshof zur Auslegung von Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie befragt, ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen, sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (…Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 33, und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 23).
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die besonderen Umstände festzulegen, unter denen eine Person wie der Empfänger eines steuerpflichtigen Umsatzes gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von seinem Vertragspartner geschuldeten Steuer haftet (…Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 34, und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 24).
Rn. 31 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von den unionsrechtlichen Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anerkannt und gefördert wird, und dass nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (…Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 35, und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 25).
Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht zu einer missbräuchlichen oder betrügerischen Lieferkette gehören, müssen nämlich auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können dürfen, ohne Gefahr zu laufen, für die Zahlung dieser von einem anderen Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen zu werden (…Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 36, und vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 26).
Rn. 44 Da nach der in den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Steuerpflichtige, der die Mehrwertsteuer schuldet, in Betrugsfällen kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann, kann dieses Recht auf Vorsteuerabzug erst recht nicht auf den Steuerpflichtigen übertragen werden, der die Mehrwertsteuer nach der nationalen Vorschrift zur Umsetzung von Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie gesamtschuldnerisch zu entrichten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 45).
- EuGH, 24.11.2022 - C-596/21
Finanzamt M (Étendue du droit à déduction de la TVA) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 10.07.2025 - C-276/24
Rn. 39 Als Zweites haben nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Behörden und Gerichte angesichts dessen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2022, Finanzamt M [Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-596/21, EU:C:2022:921, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Für die Zwecke der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt nämlich, dass ein solcher Steuerpflichtiger sich an der Hinterziehung beteiligt oder sie begünstigt, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände einen Gewinn erzielt, da der Steuerpflichtige in einer solchen Situation den Urhebern der Hinterziehung zur Hand geht und sich einer solchen mitschuldig macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2022, Finanzamt M [Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-596/21, EU:C:2022:921, Rn. 25 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Die Pflicht der nationalen Behörden und Gerichte, das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war, soll die Steuerpflichtigen insbesondere anhalten, die Sorgfalt walten zu lassen, die vernünftigerweise bei jedem wirtschaftlichen Vorgang verlangt werden kann, um sicherzustellen, dass die von ihnen bewirkten Umsätze nicht zu ihrer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen (Urteil vom 24. November 2022, Finanzamt M [Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-596/21, EU:C:2022:921, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 08.07.2026 - T-356/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Er überträgt den Mitgliedstaaten lediglich die Befugnis, die Voraussetzungen und Modalitäten für die Anwendung der von ihm vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung festzulegen, unter Beachtung insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 31 und 32, sowie vom 10. Juli 2025, KONREO, C-276/24, EU:C:2025:554, Rn. 28).
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