Rechtsprechung
| EuGH, 26.03.2015 - C-279/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
C More Entertainment
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 2 - Direktübertragung einer ...
- Europäischer Gerichtshof
C More Entertainment
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 2 - Direktübertragung einer ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
C More Entertainment/Linus Sandberg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Urheberrechtlicher Schutz nach EU-Urheberrechtsrichtlinie umfasst keine Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet - Links auf Online-Streams
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Kein Schutz von Live-Stream nach EU-Recht
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Live-Stream nach EU-Recht nicht geschützt
- heise.de (Pressebericht, 01.04.2015)
EU-Recht schützt Live-Übertragungen im Netz nicht
- verweyen.legal (Kurzinformation)
Direktübertragungen und Live-Streams nicht durch Urheberechtsrichtlinie 29/2001 EG geschützt
- beck.de (Kurzinformation)
Live-Streams und Direktübertragungen sind nicht nach EU-Recht geschützt
- ra-herrle.de (Kurzinformation)
Live-Stream genießen nach EU-Recht keinen Urheberrechtsschutz
- noerr.com (Kurzinformation)
Live Streaming von TV-Inhalten nicht von InfoSoc-RL erfasst
- verweyen.legal (Kurzinformation)
Direktübertragungen und Live-Streams nicht durch Urheberrechtsrichtlinie 29/2001 EG geschützt
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
C More Entertainment
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Högsta domstol - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...
Papierfundstellen
- GRUR 2015, 477
- GRUR Int. 2013, 834
- GRUR Int. 2015, 494
- MMR 2015, 529
- K&R 2015, 315
- SpuRt 2015, 112
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 13.02.2014 - C-466/12
Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über …
Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-279/13
Rn. 20 Mit Schreiben vom 26. März 2014 hat der Kanzler des Gerichtshofs dem Högsta domstol eine Abschrift des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) übermittelt, in dem mehrere Fragen dazu geprüft wurden, ob die Anbringung eines anklickbaren Links auf einer Website als öffentliche Wiedergabe qualifiziert werden kann. - EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das …
Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-279/13
Rn. 32 Außerdem beruht die Richtlinie 2001/29 nach ihrem 20. Erwägungsgrund auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den auf dem Gebiet des geistigen Eigentums geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, wie z. B. in der Richtlinie 92/100 (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 187). - EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, …
Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-279/13
Rn. 26 Wie aus der Begründung des Vorschlags der Kommission vom 10. Dezember 1997 (KOM[97] 628), auf dessen Grundlage die Richtlinie 2001/29 erlassen wurde, hervorgeht und durch den 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt wird, betrifft der Begriff "öffentliche Zugänglichmachung" im Sinne von Art. 3 dieser Richtlinie "interaktive Übertragungen auf Abruf", die sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 59).
- LG München I, 11.11.2025 - 42 O 14139/24
GEMA erfolgreich gegen OpenAI (ChatGPT): Originalgetreue Wiedergabe von …
Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift und der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs fällt die öffentliche Zugänglichmachung unter den Begriff der öffentlichen Wiedergabe (EuGH 26.03.2015, C-279/13 Rn. 24 - C More Entertainment).Eine öffentliche Wiedergabehandlung ist als öffentliche Zugänglichmachung zu qualifizieren, wenn ein weiteres Kriterium erfüllt ist, nämlich wenn der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff auf den betreffenden Schutzgegenstand sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird (EuGH 26.03.2015, C-279/13 Rn. 25 f - C More Entertainment).
Rn. 272 Eine öffentliche Zugänglichmachung als besonderer Fall der öffentlichen Wiedergabe (…BGH 31.07.2025, I ZR 155/23 Rn. 30 - Content Delivery Network) liegt vor, wenn der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird (EuGH 26.03.2015, C-279/13 Rn. 25 f - C More Entertainment).
- LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25
Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und …
Rn. 316 Eine öffentliche Zugänglichmachung als besonderer Fall der öffentlichen Wiedergabe (…vgl. BGH 31.07.2025, I ZR 155/23 Rn. 30 - Content Delivery Network) liegt vor, wenn der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff auf den Schutzgegenstand sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird (vgl. EuGH 26.03.2015, C-279/13 Rn. 25 f. - C More Entertainment;… EuGH 16.04.2026, C-496/24 Rn. 31 - Stichting de Thuiskopie). - EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche …
Rn. 63 Was ferner den Begriff der "öffentlichen Zugänglichmachung" im Sinne dieser Bestimmung betrifft, der Teil des weiter gefassten Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Handlung, um als "öffentliche Zugänglichmachung" qualifiziert werden zu können, kumulativ die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen muss, nämlich, dass der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff auf den betreffenden Schutzgegenstand sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, C More Entertainment, C-279/13, EU:C:2015:199, Rn. 24 und 25), ohne dass es darauf ankommt, ob die Mitglieder dieser Öffentlichkeit diese Möglichkeit nutzen oder nicht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46/19
Öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes
Danach ist der Tatbestand des "öffentlichen Zugänglichmachens" ein Unterfall der "öffentlichen Wiedergabe" i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EuGH Urteil vom 26.3.2015, C-279/13, Rdnr. 24). - BGH, 31.07.2025 - I ZR 155/23
Content Delivery Network
Rn. 32 (4) Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der Begriff "öffentliche Zugänglichmachung" im Sinn des Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG "interaktive Übertragungen auf Abruf" betrifft, die sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2015 - C-279/13, GRUR 2015, 477 [juris Rn. 25 f.] = WRP 2015, 704 - C More Entertainment, mwN). - BGH, 27.06.2024 - I ZR 14/21
Urheberrechtliche Zulässigkeit von privaten Musikaufnahmen durch einen …
Rn. 52 (4) Eine Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG setzt voraus, dass Werke oder Schutzgegenstände in einer Weise für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, umfasst also nur "interaktive Übertragungen auf Abruf" (EuGH, Urteil vom 26. März 2015 - C-279/13, GRUR 2015, 477 [juris Rn. 25 f.] = WRP 2015, 704 - C More Entertainment). - Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines …
Vgl. entsprechend Urteil C More Entertainment (C-279/13, EU:C:2015:199, Rn. 25), das sich auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 bezieht. - EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
Ferner geht zwar - wie von den Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, vorgetragen worden ist - aus dem Titel der Richtlinie 2001/29 und ihrem siebten Erwägungsgrund hervor, dass der Unionsgesetzgeber nur eine teilweise Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgenommen hat, da es nicht Ziel der Richtlinie ist, jene Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verhindern, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 88, und vom 26. März 2015, C More Entertainment, C-279/13, EU:C:2015:199, Rn. 29). - EuGH, 08.09.2022 - C-716/20
RTL Television - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte …
Eine solche Möglichkeit bedeutet, dass die Mitgliedstaaten den Sendeunternehmen das ausschließliche Recht gewähren können, Handlungen der öffentlichen Wiedergabe ihrer Sendungen auch unter anderen Umständen als den in Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen zu erlauben oder zu verbieten, wobei ein solches Recht gemäß Art. 12 der Richtlinie 2006/115 den Schutz der Urheberrechte in keiner Weise beeinträchtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, C More Entertainment, C-279/13, EU:C:2015:199, Rn. 35).
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