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Rechtsprechung
   EuGH, 20.07.2017 - C-287/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25212
EuGH, 20.07.2017 - C-287/16 (https://dejure.org/2017,25212)
EuGH, Entscheidung vom 20.07.2017 - C-287/16 (https://dejure.org/2017,25212)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - C-287/16 (https://dejure.org/2017,25212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fidelidade-Companhia de Seguros

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Zweite Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Versicherungsvertrag, der auf der Grundlage falscher Angaben zum Eigentum an dem Fahrzeug und zur Identität des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fidelidade-Companhia de Seguros

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Zweite Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Versicherungsvertrag, der auf der Grundlage falscher Angaben zum Eigentum an dem Fahrzeug und zur Identität des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fidelidade-Companhia de Seguros

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Zweite Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Versicherungsvertrag, der auf der Grundlage falscher Angaben zum Eigentum an dem Fahrzeug und zur Identität des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fidelidade-Companhia de Seguros

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Zweite Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Versicherungsvertrag, der auf der Grundlage falscher Angaben zum Eigentum an dem Fahrzeug und zur Identität des ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - …

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-287/16
    Rn. 23 Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie schreibt zu diesem Zweck, wie er in der Zweiten und der Dritten Richtlinie präzisiert und ergänzt worden ist, den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 28).

    Rn. 24 In Bezug auf die Ansprüche, die geschädigten Dritten zustehen, steht Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegen, nach der sich die Versicherungsgesellschaft auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es in diesem Artikel um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 zwar vor, dass bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben, d. h. Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, von der Versicherungsgesellschaft nicht entschädigt zu werden brauchen, sofern diese Gesellschaft nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war, doch ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie nur in diesem besonderen Fall zulässig (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 35).

    Rn. 29 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Umstand, dass ein Fahrzeug von einer in der Versicherungspolice für dieses Fahrzeug nicht eingetragenen Person geführt wird, unter Berücksichtigung insbesondere des mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie verfolgten Zwecks des Schutzes der Opfer von Verkehrsunfällen nicht die Annahme begründen kann, dass ein solches Fahrzeug nicht versichert im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie ist (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 40).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-287/16
    Rn. 22 Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-409/11

    Csonka u.a. - Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-287/16
    Eine solche Einschränkung erklärt sich daraus, dass diese Bestimmung, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, jeden Mitgliedstaat verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der Abweichungen nach Art. 4 dieser Richtlinie jeder Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort im Inland mit einer Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abschließt, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen seine Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 19.09.2024 - C-236/23

    Matmut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - …

    Rn. 41 Dies gilt auch für den Umstand, dass der Versicherungsnehmer nicht der gewöhnliche Fahrer des in einen Straßenverkehrsunfall verwickelten Fahrzeugs ist (Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 28).

    Rn. 47 Daraus folgt, dass der Umstand, dass eine Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag auf der Grundlage unterbliebener oder falscher Angaben seitens des Versicherungsnehmers geschlossen hat, es ihr nicht ermöglicht, sich auf Rechtsvorschriften oder eine Vertragsklausel zu berufen, nach denen der Vertrag nichtig ist, um die Nichtigkeit dem geschädigten Dritten entgegenzuhalten und sich so von ihrer Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 zum Ersatz des Schadens zu befreien, der aufgrund eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 27).

    Rn. 49 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass PQ im Unterschied zu den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575), und der Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros (C-375/20, EU:C:2021:861), ergangen sind, in Bezug auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verkehrsunfall nicht nur "unfallgeschädigter Fahrzeuginsasse" ist, der eine Entschädigung begehrt, sondern auch der Versicherungsnehmer, der die vorsätzlich falsche Angabe gemacht hat, die zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags geführt hat.

    Rn. 62 Was zweitens die Möglichkeit des Versicherers betrifft, in einem solchen Fall im Wege eines auf vorsätzliches Fehlverhalten von PQ bei Vertragsschluss gestützten Regresses gegen PQ von diesem die Erstattung sämtlicher Beträge zu erhalten, die er an ihn in Erfüllung des Versicherungsvertrags gezahlt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Gültigkeit eines Versicherungsvertrags und der Haftung des Versicherungsnehmers wegen falscher Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht dem Unionsrecht, sondern dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 31).

    Rn. 63 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Richtlinie 2009/103 nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23

    Matmut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG - …

    Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache steht im Zusammenhang mit dem Urteil Fidelidade-Companhia de Seguros{FN-VERWEIS:2}, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die Richtlinien auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bewirken würde, dass geschädigten Dritten die Nichtigkeit eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags entgegengehalten werden kann, die aufgrund falscher anfänglicher Angaben des Versicherungsnehmers über die Identität des Eigentümers und des gewöhnlichen Fahrers des an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs eintritt.

    {FN:2} Urteil vom 20. Juli 2017 (C-287/16, EU:C:2017:575).

    {FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 31), und Beschluss Liberty Seguros (…Rn. 64).

    {FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 32), und Beschluss Liberty Seguros (…Rn. 65).

    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 27).

    {FN:41} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 35), und Beschluss Liberty Seguros (…Rn. 69).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-230/21

    Belgische Staat (Réfugiée mineure mariée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum …

    Vgl. hierzu Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Vgl. hierzu Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 27).
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