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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.1994 - C-287/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2561
EuGH, 27.01.1994 - C-287/92 (https://dejure.org/1994,2561)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.1994 - C-287/92 (https://dejure.org/1994,2561)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 1994 - C-287/92 (https://dejure.org/1994,2561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 71 Abs. 1b S. 1; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 86; ; Verordnung 574/72/EWG Art. 35

  • EU-Kommission PDF

    Maitland Toosey / Chief Adjudication Officer

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 39 Absätze 1 und 5 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Feststellung der Leistungen - Wanderarbeitnehmer, der beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität im Beschäftigungsstaat wohnt - Anspruch auf Leistungen des Staates der ...

  • EU-Kommission

    Maitland Toosey / Chief Adjudication Officer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Feststellung der Leistungen - Wanderarbeitnehmer, der beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität im Beschäftigungsstaat wohnt - Anspruch auf Leistungen des Staates der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer; Wohnungen in verschiedenen Staaten; Übermittlung eines Antrags an den zuständigen Träger

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Zuständiger Mitgliedstaat.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.02.1977 - 76/76

    Di Paolo

    Auszug aus EuGH, 27.01.1994 - C-287/92
    13 Sowohl aus der Überschrift des Abschnitts der Verordnung Nr. 1408/71, der als einzige Bestimmung Artikel 71 enthält, als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das für die Anwendung von Artikel 71 insgesamt bestimmende Merkmal die Wohnung des Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ist, dessen Rechtsvorschriften für ihn bei seiner letzten Beschäftigung gegolten haben (vgl. Urteile vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315, Randnrn.

    16 Nach dem Urteil Di Paolo fallen unter diese Bestimmung nämlich neben Saisonarbeitnehmern auch andere Arbeitnehmer, die, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, ihren Wohnort im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts beibehalten, zu dem sie eine enge Bindung aufrechterhalten und in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.

  • EuGH, 22.09.1988 - 236/87

    Bergemann / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 27.01.1994 - C-287/92
    17 und 21, vom 11. Oktober 1984 in der Rechtssache 128/83, Guyot, Slg. 1984, 3507, Randnr. 9, und vom 22. September 1988 in der Rechtssache 236/87, Bergemann, Slg. 1988, 5125).
  • EuGH, 11.10.1984 - 128/83

    Guyot

    Auszug aus EuGH, 27.01.1994 - C-287/92
    17 und 21, vom 11. Oktober 1984 in der Rechtssache 128/83, Guyot, Slg. 1984, 3507, Randnr. 9, und vom 22. September 1988 in der Rechtssache 236/87, Bergemann, Slg. 1988, 5125).
  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 42/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Grenzgänger - Wohnortverlegung während …

    Das für die Anwendung des Art. 71 EWGV 1408/71 insgesamt bestimmende Merkmal ist im Übrigen jedoch die Wohnung des Betroffenen in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen, dessen Rechtsvorschriften für ihn bei seiner letzten Beschäftigung gegolten haben (EuGHE I 1994, 279, 295 mwN = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 4).
  • EuGH, 30.09.2021 - C-285/20

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 65 Abs. 2 …

    Rn. 29 Außerdem sei die vom Gerichtshof im Rahmen von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (…ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), der Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 vorausgegangen sei, entwickelte Rechtsprechung (Urteile vom 27. Januar 1994, Maitland Toosey, C-287/92, EU:C:1994:27, Rn. 13, …und vom 29. Juni 1995, van Gestel, C-454/93, EU:C:1995:205, Rn. 13, 20 und 24) im vorliegenden Fall maßgeblich.
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 9/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen …

    Art. 71 Abs. 1 EWGV 1408/71 betrifft dagegen die Gewährung von Leistungen an eine bestimmte Gruppe arbeitsloser Arbeitnehmer, nämlich diejenigen, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen (Beschäftigungs-) Staat wohnten (…EuGHE 1977, 315 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 2; EuGHE 1977, 2311;… EuGHE 1984, 3507 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 7;… EuGHE 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10;… EuGHE 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3; EuGH SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 4;… BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nrn 2 und 5; BSG Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 -).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.1995 - C-454/93

    Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening gegen Joop van Gestel.

    Dort heißt es: "Maßgebend für die Anwendung des Artikels 71 in seiner Gesamtheit ist die Tatsache, daß der Betreffende während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, dessen Rechtsvorschriften für ihn galten, der nicht unbedingt der Staat sein muß, in dessen Gebiet er beschäftigt war." Dies hat unlängst auch der Gerichtshof mit dem Urteil Toosey vom 27. Januar 1994 ( 18 ) bestätigt, in dem er folgendes ausführte: "Sowohl aus der Überschrift des Abschnitts der Verordnung 1408/71, der als einzige Bestimmung Artikel 71 enthält, als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( 19 ) ergibt sich, daß das für die Anwendung von Artikel 71 insgesamt bestimmende Merkmal die Wohnung des Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ist, dessen Rechtsvorschriften für ihn bei seiner letzten Beschäftigung gegolten haben.".

    ( 18 ) Rechtssache C-287/92 (Toosey, Slg. 1994, I-279, Randnr. 13).

  • EuGH, 29.06.1995 - C-454/93

    Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening / Van Gestel

    24 Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das für die Anwendung von Artikel 71 insgesamt bestimmende Merkmal, daß der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, dessen Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten haben (zuletzt Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-287/92, Maitland Toosey, Slg. 1994, I-279, Randnr. 13).
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   Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993 - C-287/92   

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https://dejure.org/1993,25509
Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993 - C-287/92 (https://dejure.org/1993,25509)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.11.1993 - C-287/92 (https://dejure.org/1993,25509)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. November 1993 - C-287/92 (https://dejure.org/1993,25509)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Alison Maitland Toosey gegen Chief Adjudication Officer.

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Zuständiger Mitgliedstaat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.02.1977 - 76/76

    Di Paolo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993 - C-287/92
    In dem Urteil Di Paolo (8) hat der Gerichtshof festgestellt, die Vorschrift des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sei eng auszulegen.

    In der Rechtssache 76/76 Di Paolo (Urteil vom 17. Februar 1977, Slg. 1977, 315) hat der Gerichtshof als Indiz für die Beibehaltung des Wohnorts den Umstand gewertet, daß die Arbeitnehmerin ihre Familie in dem bezeichneten Staat zurücklässt.

    (8) - Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76 (Di Paolo, Slg. 1977, 315).

  • EuGH, 11.10.1984 - 128/83

    Guyot

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993 - C-287/92
    In dem Urteil Guyot (9) entschied der Gerichtshof, Artikel 71 gelte nicht für einen Arbeitslosen, der während seiner letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem er beschäftigt war.

    (9) - Urteil vom 11. Oktober 1984 in der Rechtssache 128/83 (Guyot, Slg. 1984, 3507).

  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993 - C-287/92
    In der Rechtssache C-102/91 Knoch (Urteil vom 8. Juli 1992, Slg. 1992,.
  • EuGH, 22.09.1988 - 236/87

    Bergemann / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993 - C-287/92
    (7) - In der Rechtssache 236/87 Bergemann (Urteil vom 22. September 1988, Slg. 1988, 5125) verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in einen anderen Mitgliedstaat.
  • EuGH, 12.06.1986 - 1/85

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993 - C-287/92
    (6) - Weder als echte noch als unechte Grenzgängerin, was unter Umständen die Anwendbarkeit des Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ermöglicht hätte; vgl. Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 1/85 (Miethe, Slg. 1986, 1837).
  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/91

    Gray / Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993 - C-287/92
    (10) - Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/91 (Gray, Slg. 1992, I-2737).
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