Rechtsprechung
| EuGH, 12.12.2024 - C-288/23 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
El Baheer
Streichung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
El Baheer
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
- EuGH, 12.12.2024 - C-288/23
Wird zitiert von ... (8)
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
Generalanwältin Medina: Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in einem …
{FN:6} Vgl. Rechtssachen El Baheer (C-288/23) und Cassen (C-551/23), Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings in die Türkei) (C-352/22, EU:C:2023:794) sowie, für eine nähere Erläuterung, Fn. 33 der vorliegenden Schlussanträge. - Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la …
- VG Hamburg, 29.11.2024 - 8 A 2694/23
Erfolglose Asylklage (trotz Schutzberechtigung in einem anderen EU-Staat) einer …
Der Hilfsantrag der Klägerinnen auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des VG Stuttgart vom 2. Mai 2023, A 7 K 6645/22 - also in der Rechtssache C-288/23 - wird abgelehnt.Mit einer baldigen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-288/23 ist nicht zu rechnen.
- OVG Sachsen, 05.05.2026 - 6 A 206/25
Antrag auf Zulassung der Berufung; Abschiebungsschutz; subsidiärer Schutz in …
Rn. 3 Zu dieser Frage habe das Verwaltungsgericht Stuttgart für den Fall, dass dem Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, dem EuGH mit Beschluss vom 2. Mai 2023 - A 7 K 6645/22 - (juris) fünf Fragen vorgelegt, im Hinblick auf die das Bundesverwaltungsgericht in einem die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Italien betreffenden Fall (1 C 36.22) das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen C-288/23 entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt habe.8 Die vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage (vgl. unter Ziff. I) sowie - mutatis mutandis - die in der Antragsschrift genannten Fragen aus dem Vorabentscheidungsersuchen C-288/23 zielen auf die Prüfung, ob die Beklagte einem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den Herkunftsstaat (hier Somalia) androhen darf, wenn ihm ein anderer Mitgliedsstaat (hier Griechenland) subsidiären Schutz zuerkannt hat, er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren kann und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deswegen eine vollständige Prüfung des weiteren Asylantrags in der Sache vorgenommen hat.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2025 - 4 LZ 12/25
Unzulässigkeit des Asylantrags bei Entscheidung des Bundesamts in der Sache; …
Zudem hat der Kläger beantragt, die Sache im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart beim Gerichtshof der Europäischen Union - C-288/23 - auszusetzen.Rn. 44 Diese Fragen seien für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich und derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig (Rechtssache C-288/23).
- VG Hannover, 14.08.2025 - 3 A 4909/22
Abschiebungsverbot; Grundsatz der Nichtzurückweisung
Das Vorabersuchen des VG Stuttgart (C-288/23 [El Baheer]), das u.a. die vorgenannte Frage zum Gegenstand hatte, hat das Gericht zurückgezogen. - VG Aachen, 29.11.2024 - 4 K 441/23
Asyl; Irak; Diyala; Griechenland
Zudem überwiegt nicht zuletzt deshalb das Interesse an einer zügigen Rechtsgewähr, da im aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens eingeleiteten Verfahren (C-288/23) nach den dem Gericht vorliegenden Informationen bislang weder mündlich verhandelt wurde, noch die Schlussanträge der Generalanwaltschaft vorliegen. - FG Nürnberg, 18.03.2025 - 2 K 1120/21
Recht auf Vorsteuerabzug, Innergemeinschaftliche Lieferung, Wirtschaftliche …
Er hatte, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Geschäftsführervertrag ergibt, Anspruch auf ein festes Jahresgehalt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub, trug mithin selbst kein unmittelbares wirtschaftliches Risiko, war zudem am Erfolg der S GmbH nicht durch eine erfolgsabhängige Vergütung beteiligt (vgl. EuGH-Urteil vom 21.12.2023 - C-288/23 TP).
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