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Rechtsprechung
   EuGH, 20.06.2024 - C-296/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,13715
EuGH, 20.06.2024 - C-296/23 (https://dejure.org/2024,13715)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2024 - C-296/23 (https://dejure.org/2024,13715)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2024 - C-296/23 (https://dejure.org/2024,13715)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Dm-drogerie markt - Zur Irreführung bei einer Werbung mit der Angabe "hautfreundlich" für ein Biozidprodukt (Desinfektionsmittel)

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  • Europäischer Gerichtshof

    Dm-drogerie markt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Biozidprodukte - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 72 - Desinfektionsmittel, das Biozidprodukte enthält - Beschränkungen für die Werbung - Begriff "ähnliche Hinweise" - Ziel der Gewährleistung eines hohen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dm-drogerie markt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Biozidprodukte - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 72 - Desinfektionsmittel, das Biozidprodukte enthält - Beschränkungen für die Werbung - Begriff "ähnliche Hinweise" - Ziel der Gewährleistung eines hohen ...

  • Betriebs-Berater

    Werbung für Biozidprodukte - Keine Verwendung der Bezeichnung "hautfreundlich"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Biozidprodukte - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 72 - Desinfektionsmittel, das Biozidprodukte enthält - Beschränkungen für die Werbung - Begriff ,ähnliche Hinweise' - Ziel der Gewährleistung eines hohen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs/dm-drogerie markt

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Werbung für Biozidprodukte: Das Unionsrecht verbietet die Verwendung der Bezeichnung "hautfreundlich"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Art. 72 Biozidverordnung durch Bewerbung eines Desinfektionsmittels mit der Eigenschaft "hautfreundlich"

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Desinfektionsmittel dürfen nicht als hautfreundlich beworben werden

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels als "hautfreundlich"

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Bewerbung der Hautfreundlichkeit von Desinfektionsmitteln unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Werbung mit Aussage "hautfreundlich" bei Biozid-Produkten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Desinfektion darf nicht als „hautfreundlich“ beworben werden - Bezeichnung als "hautfreundlich" stellt irreführende Werbung dar

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2024, 1226
  • MIR 2024, Dok. 050
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.01.2023 - C-147/21

    Der in der Union durch die Verordnung über Biozidprodukte erreichte …

    Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-296/23
    Rn. 42 Der Unionsgesetzgeber wollte somit den freien Verkehr von Biozidprodukten und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt in einen spezifischen Ausgleich bringen (Urteil vom 19. Januar 2023, CIHEF u. a., C-147/21, EU:C:2023:31, Rn. 64).

    Rn. 43 Zu diesem Zweck wollte der Unionsgesetzgeber mit Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 528/2012 die Formulierung der Angaben über die mit der Verwendung von Biozidprodukten verbundenen Risiken in der Werbung für diese Erzeugnisse eingehend und umfassend regeln, da dieser Artikel einen obligatorischen Hinweis vorsieht, ausdrücklich bestimmte Angaben verbietet und ganz allgemein darauf abzielt, jede hinsichtlich der Risiken solcher Erzeugnisse irreführende Werbeaussage zu verbieten (Urteil vom 19. Januar 2023, CIHEF u. a., C-147/21, EU:C:2023:31, Rn. 63).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-29/20

    Biofa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 3 …

    Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-296/23
    Rn. 40 Was das mit der Verordnung Nr. 528/2012 verfolgte Ziel betrifft, soll diese, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt verbessern, wobei die Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll (Urteil vom 14. Oktober 2021, Biofa, C-29/20, EU:C:2021:843, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2024 - C-234/21

    Verbot halbautomatischer Waffen: Mitgliedstaaten, die frühere Genehmigungen für …

    Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-296/23
    Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (Urteil vom 5. März 2024, Défense Active des Amateurs d'Armes u. a., C-234/21, EU:C:2024:200, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 10.10.2024 - I ZR 108/22

    Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe "Hautfreundlich" ist …

    Der Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 umfasst jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der - wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben - diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben (Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt).

    Rn. 9 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 = WRP 2024, 908 - dm-Drogerie Markt):.

    Rn. 27 bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO dahin auszulegen, dass der Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinne dieser Bestimmung jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte umfasst, der - wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben - diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben (EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt).

    Rn. 28 Aus dem Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ergibt sich, dass die Gemeinsamkeit der in dieser Bestimmung aufgezählten Angaben darin besteht, dass sie die Risiken von Biozidprodukten für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlosen oder diese Risiken sogar negieren, ohne jedoch einen zwingenden allgemeinen Charakter zu haben (EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 33] - dm-Drogerie Markt).

    Die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der "ähnlichen Hinweise" stellen Beispiele für Angaben dar, die hinsichtlich dieser Risiken offensichtlich irreführend sind und für die daher das in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO vorgesehene Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte gilt (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 37 f.] - dm-Drogerie Markt).

    Rn. 30 Dabei kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis hinsichtlich der mit der Verwendung von Biozidprodukten verbundenen Risiken offensichtlich irreführend sein, indem er die Risiken dieser Biozidprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlost oder diese Risiken sogar negiert, so dass ein allgemeiner Charakter für die Feststellung, ob ein Hinweis, der sich auf ein Biozidprodukt bezieht, unter den Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fällt, nicht von Belang sein kann (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 39] - dm-Drogerie Markt).

    Solche Angaben können eine übermäßige, nachlässige oder fehlerhafte Verwendung dieser Produkte fördern, was dem Ziel zuwiderläuft, ihren Einsatz zu minimieren (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 44 f.] - dm-Drogerie Markt).

    Die Betonung der positiven Eigenschaft kann zudem in Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren, zu einer übermäßigen Verwendung des Desinfektionsmittels führen (vgl. auch EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 46] - dm-Drogerie Markt).

  • BGH, 23.01.2025 - I ZR 197/22

    Desinfektionsschaum - Zulässigkeit der Bewerbung eines Desinfektionsschaums mit …

    Die Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" in der Werbung für ein Biozidprodukt stellen Angaben dar, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen (Fortführung von EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

    Rn. 30 bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO dahin auszulegen, dass der Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinn dieser Bestimmung jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte umfasst, der - wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben - diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] = WRP 2024, 908 - dm-Drogerie Markt).

    Rn. 31 Aus dem Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ergibt sich, dass die Gemeinsamkeit der in dieser Bestimmung aufgezählten Angaben darin besteht, dass sie die Risiken von Biozidprodukten für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlosen oder diese Risiken sogar negieren, ohne jedoch einen zwingenden allgemeinen Charakter zu haben (EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 33] - dm-Drogerie Markt).

    Die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der "ähnlichen Hinweise" stellen Beispiele für Angaben dar, die hinsichtlich dieser Risiken offensichtlich irreführend sind und für die daher das in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO vorgesehene Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte gilt (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 37 f.] - dm-Drogerie Markt).

    Rn. 33 Dabei kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis hinsichtlich der mit der Verwendung von Biozidprodukten verbundenen Risiken offensichtlich irreführend sein, indem er die Risiken dieser Biozidprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlost oder diese Risiken sogar negiert, so dass ein allgemeiner Charakter für die Feststellung, ob ein Hinweis, der sich auf ein Biozidprodukt bezieht, unter den Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinn von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fällt, nicht von Belang sein kann (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 39] - dm-Drogerie Markt).

    Solche Angaben können eine übermäßige, nachlässige oder fehlerhafte Verwendung dieser Produkte fördern, was dem Ziel zuwiderläuft, ihren Einsatz zu minimieren (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 44 f.] - dm-Drogerie Markt).

    Für die Feststellung, ob ein Hinweis, der sich auf ein Biozidprodukt bezieht, unter den Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinn von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fällt, ist ein möglicher allgemeiner (oder spezifischer) Charakter der Angabe nicht von Belang (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 39] - dm-Drogerie Markt).

    Die Betonung positiver Eigenschaften kann zudem in Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren, zu einer übermäßigen Verwendung des Desinfektionsmittels führen (zur Angabe "Hautfreundlich" vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 46] - dm-Drogerie Markt;… BGH, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 32] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

    Das entspricht auch der Auslegung des Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der darin eine allgemeine Regelung für die Werbung für Biozidprodukte sieht, die sich auf die Reaktion der Verbraucher auf die Wahrnehmung der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt stützt und unabhängig von den tatsächlichen Risiken und Eigenschaften dieser Produkte gilt (EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 37] - dm-Drogerie Markt).

  • BGH, 06.02.2025 - I ZR 40/24

    Essigspray EXTRA STARK - Wettbewerbswidrige Werbung für Reinigungsmittel: Verstoß …

    Ist das der Fall, wird sich das Berufungsgericht bei der Überprüfung des vom Landgericht ausgesprochenen Verbots eines Angebots des streitgegenständlichen Produkts mit den Angaben "hochwirksame und gleichzeitig umweltfreundliche Mischung" und/oder "Naturhygiene" (Tenor Ziffer 1 a) wegen eines Verstoßes gegen Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Biozid-VO gegebenenfalls an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats zu der Frage orientieren müssen, welche Angaben als "ähnliche Hinweise" vom Verbot des Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Biozid-VO erfasst werden (zu Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 = WRP 2024, 908 - dm-Drogerie Markt; BGH…, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 27 bis 31] = WRP 2024, 1484 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II;… Urteil vom 23. Januar 2025 - I ZR 197/22, juris Rn. 30 bis 34 - Desinfektionsschaum).
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