Rechtsprechung
| EuGH, 25.04.2024 - C-309/22, C-310/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
PAN Europe (évaluation des propriétés de perturbation endocrinienne)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Prüfung zur Zulassung - Art. 4 - Art. 29 - Anforderungen - Keine schädlichen Auswirkungen - Kriterien - Endokrinschädliche ...
- Europäischer Gerichtshof
PAN Europe (évaluation des propriétés de perturbation endocrinienne)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Prüfung zur Zulassung - Art. 4 - Art. 29 - Anforderungen - Keine schädlichen Auswirkungen - Kriterien - Endokrinschädliche ...
Besprechungen u.ä.
- cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)
Ausnahmetatbestand im Pflanzenschutzmittelrecht ergänzt
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
PAN Europe
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
PAN Europe
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22
- EuGH, 25.04.2024 - C-309/22, C-310/22
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- EuGH - C-310/22 (anhängig)
PAN Europe
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-309/22
In den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22.BASF Nederland BV (C-310/22),.
Rn. 57 Mit Entscheidung vom 10. Mai 2023 sind die Rechtssachen C-309/22 und C-310/22 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 60 Adama und BASF Nederland machen mit ihrem Antrag geltend, dass der Gerichtshof nicht über ausreichende Informationen verfüge, um in den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22 eine Entscheidung zu erlassen, dass ihre schriftlichen Erklärungen in den Schlussanträgen der Generalanwältin nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und dass diese Schlussanträge Gesichtspunkte enthielten, zu denen sich Adama und BASF Nederland nicht hätten äußern können.
Art. 2 der Verordnung 2018/605 gehört zwar zu dem Regelungszusammenhang, in den sich die erste Frage in der Rechtssache C-309/22 sowie die erste und die vierte Frage in der Rechtssache C-310/22 einfügen, doch ist diese Vorschrift auf den Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-309/22 nicht anwendbar.
Rn. 68 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-309/22 sowie mit seiner ersten und seiner vierten Frage in der Rechtssache C-310/22 im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 29 Abs. 1 Buchst. a und e sowie Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Nr. 3.6.5 von Anhang II dieser Verordnung dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die mit der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels betraut ist, verpflichtet ist, in die Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Prüfung verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, die u. a. in die in dieser Nr. 3.6.5 angeführten Kriterien aufgenommen wurden, die schädlichen Auswirkungen einzubeziehen, die die endokrinschädlichen Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs auf den Menschen haben können.
Rn. 100 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-309/22 sowie auf die erste und die vierte Frage in der Rechtssache C-310/22 zu antworten, dass Art. 29 Abs. 1 Buchst. a und e sowie Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Nr. 3.6.5 von Anhang II dieser Verordnung dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die mit der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels betraut ist, verpflichtet ist, in die Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Prüfung verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, die u. a. in die in dieser Nr. 3.6.5 angeführten Kriterien aufgenommen wurden, die schädlichen Auswirkungen einzubeziehen, die die endokrinschädlichen Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs auf den Menschen haben können.
Rn. 101 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-309/22 sowie auf die erste und die vierte Frage in der Rechtssache C-310/22 sind die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-309/22 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-310/22 nicht zu beantworten.
- EuGH, 19.01.2023 - C-162/21
Landwirtschaft
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-309/22
Rn. 89 Als Drittes ist festzustellen, dass diese Auslegung auch durch das Ziel der Verordnung Nr. 1107/2009 bestätigt wird, das gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung u. a. darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten, was auch im achten Erwägungsgrund der Verordnung zum Ausdruck kommt (Urteil vom 19. Januar 2023, Pesticide Action Network Europe u. a., C-162/21, EU:C:2023:30, Rn. 46).Rn. 90 Insoweit hat der Gerichtshof unter Verweis auf den 24. Erwägungsgrund der genannten Verordnung bereits entschieden, dass die Bestimmungen betreffend die Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ein hohes Schutzniveau gewährleisten sollten, und dass bei der Erteilung einer solchen Zulassung das Ziel, die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen, "Vorrang haben sollte" vor dem Ziel, die Pflanzenproduktion zu verbessern (Urteil vom 19. Januar 2023, Pesticide Action Network Europe u. a., C-162/21, EU:C:2023:30, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.10.2019 - C-616/17
Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-309/22
Nach Ansicht von PAN Europe ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 sowie aus dem Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a. (C-616/17, EU:C:2019:800), dass das CTGB die endokrinschädlichen Eigenschaften eines Pflanzenschutzmittels im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Zulassung dieses Mittels anhand des Stands von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bewerten müsse.Nach diesen Bestimmungen kann ein solches Mittel nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass es keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 71 und 114).
- EuGH, 28.09.2023 - C-133/22
LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-309/22
Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 28. September 2023, LACD, C-133/22, EU:C:2023:710, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.05.2021 - C-499/18
Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-309/22
Rn. 96 Nach ständiger Rechtsprechung müssen nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (Urteil vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 101). - EuGH, 28.10.2020 - C-313/19
Associazione GranoSalus/ Kommission
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-309/22
Rn. 82 Somit kann zwar die Genehmigung des Wirkstoffs durch die Kommission nicht von den Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, überprüft werden, doch kann die Zulassung eines solchen Mittels auch nicht als rein automatische Durchführung der von der Kommission erteilten Genehmigung eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, Associazione GranoSalus/Kommission, C-313/19 P, EU:C:2020:869, Rn. 55 und 58). - EuG, 28.09.2016 - T-600/15
PAN Europe u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-309/22
Insoweit gehe aus dem Beschluss vom 28. September 2016, PAN Europe u. a./Kommission (T-600/15, EU:T:2016:601), insbesondere aus dessen Rn. 62, hervor, dass eine solche Organisation die Genehmigung eines Wirkstoffs nicht unmittelbar gerichtlich anfechten könne und daher über keinen wirksamen Rechtsbehelf in Bezug auf endokrinschädliche Eigenschaften genehmigter Wirkstoffe verfüge, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten seien, deren Inverkehrbringen beantragt werde.
- OVG Niedersachsen, 19.05.2025 - 10 ME 33/25
Gegenseitige Anerkennung; schädliche Auswirkungen; endokrinschädlich; …
Das Verwaltungsgericht hat daher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch nicht - wie in der von der Beigeladenen angeführten Rechtsprechung des EuGH (…Urteil vom 21.2.1991 - C-143/88, u. a. -, juris Rn. 22 ff.) - aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit einer Unionsverordnung angeordnet, sondern weil das Pflanzenschutzmittel der Beigeladenen nicht die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfülle bzw. die Beigeladene den entsprechenden Nachweis (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 81) nicht erbracht habe.Die durch die DVO (EU) Nr. 2023/1757 verlängerte Genehmigung des Wirkstoffs ist gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1107/2009 nur eine, von Art. 29 Abs. 1 Buchst. e) VO (EG) Nr. 1107/2009 zu unterscheidende Voraussetzung für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die durch das Verwaltungsgericht - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 82) - bei seiner Entscheidung nicht in Frage gestellt wurde und bezüglich derer dieses auch nicht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur inzidenten Überprüfung (Bl. 170 d. A.) angenommen hat.
Dem dürften zudem bereits das (jedenfalls gegenüber der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion vorrangige, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 90) Ziel der VO (EG) Nr. 1107/2009, die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier (Art. 1 Abs. 3), sowie das Vorsorgeprinzip, nach dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen (Art. 1 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009), entgegenstehen.
Hinzu kommt, dass jeder Antragsteller, der ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, davon ausgehen kann, dass sich der Stand der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse während des Zulassungsverfahrens oder während des Zeitraums, für den ein Wirkstoff genehmigt oder ein Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, ändert und nach Art. 44 und 69 bis 71 VO (EG) Nr. 1107/2009 die Aufhebung einer Zulassung oder der Erlass einer Notfallmaßnahme unmittelbare Wirkung entfalten können und das Inverkehrbringen sowie der Verbrauch der vorhandenen Lagerbestände des betreffenden Mittels dann nicht mehr erlaubt ist (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 98, und - C-308/22 -, juris Rn. 108).
Die dem entgegenstehende Auslegung der Entscheidung des EuGH vom 25. April 2024 - C-309/22 und C-310/22 - durch die Beigeladene (Bl. 171 d. A.) ist mit diesen, der weiteren Entscheidung des EuGH vom gleichen Tag (Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris) entsprechenden, voranstehenden Erwägungen nicht zu vereinbaren.
Diese Prüfpflicht folgt bereits aus Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009, wonach die Zulassungsbehörde unter anderem zu prüfen hat, ob die enthaltenen Wirkstoffe genehmigt sind (Buchst. a)) und zusätzlich, ob das Pflanzenschutzmittel unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik schädliche Auswirkungen insbesondere auf die Gesundheit von Menschen oder von Tieren hat (Buchst. e) i. V. m. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1107/2009) (vgl. auch EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 72).
Dabei sind die Behörden nach der Rechtsprechung des EuGH trotz der grundsätzlichen Trennung von der Genehmigung eines Wirkstoffs und der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nicht gehindert, auch die unter anderem in Nr. 3.6.5 von Anhang II VO (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien (vgl. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009) und die Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 75, 77 f.).
Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist dementsprechend nicht lediglich die automatische Durchführung bzw. Umsetzung der von der Kommission erteilten Genehmigung des in ihm enthaltenen Wirkstoffs (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 82).
Dies entspricht auch dem Ziel der Verordnung gemäß Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009, wonach gerade auch ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 89, 93).
Damit ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verpflichtet, das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, das Wirkstoffe enthält, die sämtlich genehmigt sind, zuzulassen, wenn wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse vorliegen, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Mittels erkennen lassen (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 83).
Dies gilt auch für den Fall, dass die schädlichen Auswirkungen durch die endokrinschädlichen Eigenschaften des Wirkstoffs bedingt sind, was die für die Zulassung zuständige Behörde zu überprüfen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 77 f., 88, 100).
Soweit die Beigeladene ihre Mitwirkungspflicht generell in Abrede stellt, steht ihrer Auffassung bereits Art. 29 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 entgegen, wonach der Antragsteller nachweisen muss, dass die Anforderungen nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a) bis h) VO (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind (EuGH, Urteile vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 81 …und vom 1.10.2019 - C-616/17 -, juris Rn. 114).
Außerdem steht es dem betreffenden Mitgliedstaat, wenn seine Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt durch die Festlegung solcher nationalen Maßnahmen zur Risikominderung nicht ausgeräumt werden, frei, die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in seinem Gebiet gemäß Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 mit der Begründung zu verweigern, dass das betreffende Produkt angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen noch immer ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt (EuGH…, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 59; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 91).
Damit hat der EuGH den Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 eindeutig (und entsprechend des Wortlauts von Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009) dahingehend ausgelegt, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach dieser Vorschrift von der Risikobewertung des prüfenden Mitgliedstaats - wie auch bei Zulassungen im Wege der gegenseitigen Anerkennung - nur in den Fällen von Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 abweichen und Maßnahmen zur Risikominderung vorschreiben oder die Zulassung eines solchen Produkts in ihrem Hoheitsgebiet verweigern kann, um ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit für Mensch und Tier oder die Umwelt auszuschließen (vgl. auch EuGH…, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 84; Wenning / A. Koof, Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Urteile des EuGH vom 25.4.2024, StoffR 2024, 94, 105 f.; Kaus, Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-308/22 und 309/22, C-310/22 vom 25.4.2024, StoffR 2024, 146, 148 f.; a. A. Douhaire, Anmerkung zu einer Entscheidung des EuGH, Urt. v. 25.4.2024 - C-309/22 - Zur Risikobewertung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, ZUR 2024, 430, 431).
Die Möglichkeit der Ablehnung einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels durch den betreffenden Mitgliedstaat auch außerhalb der Fälle des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 entspräche zwar dem Ziel der VO (EG) Nr. 1107/2009, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 3), das insoweit vorrangig jedenfalls gegenüber dem daneben bestehenden Ziel der Verordnung der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion ist (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 68, und - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 90, jeweils m. w. N.).
Den Vorrang vor dem weiteren Ziel der Verordnung der Harmonisierung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln (vgl. Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009, Erwägungsgründe Nrn. 9, 25 und 29) hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 24. April 2024 (…- C-308/22 -, juris Rn. 64) demgegenüber gerade nicht festgestellt (so auch Wenning / A. Koof, Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Urteile des EuGH vom 25.4.2024, StoffR 2024, 94, 99 f.; Kaus, Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-308/22 und 309/22, C-310/22 vom 25.4.2024, StoffR 2024, 146, 148).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH in den verbundenen Verfahren C-309/22 und C-310/22.
Zwar hatte das Verfahren C-310/22, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch den betreffenden Mitgliedstaat Königreich der Niederlande zum Gegenstand, bei dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als prüfendem Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 44 f., 51 f.).
Die maßgeblichen Vorlagefragen wurden vom EuGH jedoch nicht in Bezug auf Art. 36 VO (EG) Nr. 1107/2009 beantwortet, sondern allgemein hinsichtlich der Verpflichtung zur Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Prüfung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen nach Art. 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 68, 78) durch einen hierfür zuständigen Mitgliedstaat, damit im zonalen Zulassungsverfahren - wie bereits ausgeführt - durch den prüfenden Mitgliedstaat.
Die Entscheidung betrifft damit letztlich in erster Linie das Verhältnis der Genehmigung eines Wirkstoffs zu der Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält nach Art. 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 80 - 83) und dementsprechend ausdrücklich die Auslegung von Art. 29 Abs. 1 Buchst. a) und e), sowie 4 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 100).
Inwieweit bei einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch einen betreffenden Mitgliedstaat unter Eingrenzung seines Handlungsspielraums nach Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 (vgl. EuGH…, Urteil vom 24.4.20024 - C-308/22 -, juris Rn. 63) die Risikobewertung des prüfenden Mitgliedstaats hinsichtlich der mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels verbundenen Risiken (aufgrund des in ihm enthaltenen genehmigten Wirkstoffs) durch den betreffenden Mitgliedstaat anders beurteilt und die Zulassung abgelehnt werden kann, wird in dieser Entscheidung des EuGH (vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -) - anders als in der Rechtssache C-308/22 - nicht erörtert.
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nach Art. 36 Abs. 2 oder 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 ergangenen Entscheidung können die Schlussfolgerungen aus der vom prüfenden Mitgliedstaat im Sinne des Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorgenommenen Bewertung von dem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats in Anbetracht der in diesen Bestimmungen vorgesehenen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden, wobei das Gericht jedoch nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der zuständigen nationalen Behörden setzen darf (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 74 - 76, vgl. dazu auch Kaus, Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-308/22 und C-309/22, C-310/22 vom 25.4.2024, StoffR 2024, 146, 149).
- BVerfG, 08.04.2026 - 1 BvR 1523/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde hinsichtlich unterbliebener Vorlage an den …
Rn. 27 (b) Ob die Auffassung der Beschwerdeführerin durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Pesticide Action Network Europe (EuGH, PAN Europe, 25.04.2024, C-308/22, EU:C:2024:350; 25.04.2024, C-309/22 und C-310/22, EU:C:2024:356) nachträglich bestätigt wird oder nicht, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Handhabung der Vorlagepflicht unerheblich. - VG Braunschweig, 13.02.2025 - 1 B 473/24
Aufschiebende Wirkung; Beurteilungszeitpunkt; C-309/22; C-310/22; Flufenacet; …
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die mit der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels betraut ist, befugt und verpflichtet, in die Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Prüfung verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse die schädlichen Auswirkungen einzubeziehen, die Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs haben können (vgl. EuGH, Urt. v. 25.04.2024 C-309/22 und C-310/22 , juris).Solche wissenschaftlichen Informationen stellen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die in Ziffer 3.6.5 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien für die Genehmigung eines Wirkstoffs dar (vgl. EuGH, Urt. v. 25.04.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 85).
Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann zwar die Genehmigung des Wirkstoffs durch die Kommission nicht von den Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, überprüft werden, doch könne die Zulassung eines solchen Mittels auch nicht als rein automatische Durchführung der von der Kommission erteilten Genehmigung eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs angesehen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 25.04.2024 - C-309/22 und C-310/22, juris Rn. 82 unter Hinweis auf Urt. v. 28.10.2020 - C-313/19 P, Rn. 55 und 58).
Daraus folge, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die mit der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels betraut ist, befugt und verpflichtet sei, in die Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Prüfung verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse die schädlichen Auswirkungen einzubeziehen, die Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs haben können (vgl. EuGH, Urt. v. 25.04.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 77 - 83, 100).
Denn der Sachverhalt ist vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. April 2024 (- C-310/22 -, juris Rn. 37 ff.) zugrunde lag.
Der Europäische Gerichtshof legt die Normen der Art. 29 Abs. 1 lit. a) und e) sowie Art. 4 Abs. 1 UA 2 und Abs. 3 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dahin aus, dass auch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats (cMS), die mit der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels betraut ist, verpflichtet ist, in die Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Prüfung verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, die u. a. in die in dieser Nr. 3.6.5 angeführten Kriterien aufgenommen wurden, die schädlichen Auswirkungen einzubeziehen, die die endokrinschädlichen Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs auf den Menschen haben können (vgl. EuGH, Urt. v. 25.04.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 77: "die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats").
- EuGH, 18.12.2025 - C-316/24
Rechtsmittel - Landwirtschaft - Pflanzenschutzmittel - Art. 4 - Verordnung (EG) …
Rn. 160 Zweitens beruhe das Vorbringen zu Rn. 236 des angefochtenen Urteils auf einem falschen Verständnis dieser Rn. 236 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere von Rn. 83 des Urteils vom 25. April 2024, PAN Europe (Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften) (C-309/22 und C-310/22, EU:C:2024:356).Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach ein Mitgliedstaat verpflichtet sei, das Inverkehrbringen eines PSM, dessen Wirkstoff genehmigt worden sei, zuzulassen, stehe im Widerspruch zum Urteil vom 25. April 2024, PAN Europe (Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften) (C-309/22 und C-310/22, EU:C:2024:356, Rn. 83).
- VG Braunschweig, 28.05.2025 - 1 A 41/22
Anwendungsbestimmung; Anwendungsbestimmung NT306-0/2; Pflanzenschutzmittel; …
Anderes folge auch nicht aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 25. April 2024 (C-308-22 und C-309/22, C-310/22).Die Beklagte trägt weiter vor, der EuGH habe mit seinen Entscheidungen vom 24. April 2024 (C-308/22; C- 309/22 und C-310/22) klargestellt, dass den beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik ein originäres Prüfungsrecht im Rahmen der nationalen Zulassungsentscheidung zustehe.
Während in den Verfahren des EuGH festzustellen war, dass der prüfende Mitgliedstaat eine bereits vorliegende Leitlinie der EFSA zur Bewertung des Risikos von Pflanzenschutzmitteln für Bienen nicht berücksichtigt hatte (…Urt. v. 25.4.2024 - C- 308/22 -, juris Rn. 32) bzw. verordnungsrechtlich spezifische Kriterien zur Beurteilung der endokrinschädlichen Eigenschaften der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln eingeführt worden waren (Urt. v. 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 20 f., 73 ff.), hat sich hier ein neuer zuverlässigster Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden auf der Behandlungsfläche noch nicht herausgebildet.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-316/24
Rechtsmittel - Landwirtschaft - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EU) Nr. …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| EuGH - C-310/22 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
PAN Europe
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
PAN Europe
Wird zitiert von ... (7)
- EuGH, 25.04.2024 - C-309/22
PAN Europe (évaluation des propriétés de perturbation endocrinienne) - Vorlage …
In den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22.BASF Nederland BV (C-310/22),.
Rn. 57 Mit Entscheidung vom 10. Mai 2023 sind die Rechtssachen C-309/22 und C-310/22 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 60 Adama und BASF Nederland machen mit ihrem Antrag geltend, dass der Gerichtshof nicht über ausreichende Informationen verfüge, um in den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22 eine Entscheidung zu erlassen, dass ihre schriftlichen Erklärungen in den Schlussanträgen der Generalanwältin nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und dass diese Schlussanträge Gesichtspunkte enthielten, zu denen sich Adama und BASF Nederland nicht hätten äußern können.
Art. 2 der Verordnung 2018/605 gehört zwar zu dem Regelungszusammenhang, in den sich die erste Frage in der Rechtssache C-309/22 sowie die erste und die vierte Frage in der Rechtssache C-310/22 einfügen, doch ist diese Vorschrift auf den Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-309/22 nicht anwendbar.
Rn. 68 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-309/22 sowie mit seiner ersten und seiner vierten Frage in der Rechtssache C-310/22 im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 29 Abs. 1 Buchst. a und e sowie Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Nr. 3.6.5 von Anhang II dieser Verordnung dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die mit der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels betraut ist, verpflichtet ist, in die Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Prüfung verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, die u. a. in die in dieser Nr. 3.6.5 angeführten Kriterien aufgenommen wurden, die schädlichen Auswirkungen einzubeziehen, die die endokrinschädlichen Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs auf den Menschen haben können.
Rn. 100 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-309/22 sowie auf die erste und die vierte Frage in der Rechtssache C-310/22 zu antworten, dass Art. 29 Abs. 1 Buchst. a und e sowie Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Nr. 3.6.5 von Anhang II dieser Verordnung dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die mit der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels betraut ist, verpflichtet ist, in die Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Prüfung verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, die u. a. in die in dieser Nr. 3.6.5 angeführten Kriterien aufgenommen wurden, die schädlichen Auswirkungen einzubeziehen, die die endokrinschädlichen Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs auf den Menschen haben können.
Rn. 101 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-309/22 sowie auf die erste und die vierte Frage in der Rechtssache C-310/22 sind die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-309/22 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-310/22 nicht zu beantworten.
- EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
PAN Europe (Closer) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Rn. 66 So ist ein Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. e und Art. 44 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1107/2009 u. a. verpflichtet, eine Zulassung aufzuheben, wenn er feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Buchst. b und/oder Buchst. e dieser Verordnung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, PAN Europe [Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften], C-309/22 und C-310/22, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Folglich kann ein betreffender Mitgliedstaat im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 auch nicht verpflichtet sein, das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels zuzulassen, wenn wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse vorliegen, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Mittels erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, PAN Europe [Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften], C-309/22 und C-310/22, Rn. 83).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22
PAN Europe (évaluation des propriétés de perturbation endocrinienne) - Vorlage …
Rn. 5 Die zweite Klage des Ausgangsverfahrens (Rechtssache C-310/22) wurde von PAN Europe gegen den Zulassungsausschuss daraufhin erhoben, dass Letzterer den von PAN Europe eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses zurückgewiesen hatte, mit dem die Zulassung des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Dagonis, das den Wirkstoff Difenoconazol enthält, in den Niederlanden erfolgt war.Rechtssache C-310/22 (zu Dagonis).
Diese Frage habe es dem Gerichtshof bereits in der Rechtssache C-310/22 vorgelegt.
Rn. 35 Die vorgenannte "Vor"-Frage der Rechtssache C-309/22 - die der Frage 1 der Rechtssache C-310/22 entspricht - und die Frage 1 der Rechtssache C-309/22 sind meines Erachtens zusammen zu prüfen.
Rn. 39 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, sind daher die Fragen 1 in den Rechtssachen C-309/22 und C-310/22 zusammen zu beantworten und dahin auszulegen, dass mit ihnen im Wesentlichen danach gefragt wird, ob Art. 29 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 und Anhang II Nr. 3.6.5 der Verordnung Nr. 1107/2009 dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in Beurteilungs- und Entscheidungsverfahren über Zulassungsanträge für Pflanzenschutzmittel die möglichen endokrinschädlichen Eigenschaften, u. a. durch Anwendung neuer Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften, zu bewerten hat.
Im Fall des Produkts Dagonis (Rechtssache C-310/22) handelt es sich bei den in Rede stehenden Wirkstoffen um Difenoconazol und Fluxapyroxad.
Rn. 80 Im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-310/22 hat PAN Europe offenbar eine nicht abschließende Liste von mindestens sechs unabhängigen wissenschaftlichen Studien zum Wirkstoff Difenoconazol vorgelegt, die beunruhigende Ergebnisse in Bezug auf die endokrinschädlichen Auswirkungen dieses Stoffs aufzeigen.
- EuGH, 18.12.2025 - C-316/24
Rechtsmittel - Landwirtschaft - Pflanzenschutzmittel - Art. 4 - Verordnung (EG) …
Rn. 160 Zweitens beruhe das Vorbringen zu Rn. 236 des angefochtenen Urteils auf einem falschen Verständnis dieser Rn. 236 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere von Rn. 83 des Urteils vom 25. April 2024, PAN Europe (Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften) (C-309/22 und C-310/22, EU:C:2024:356).Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach ein Mitgliedstaat verpflichtet sei, das Inverkehrbringen eines PSM, dessen Wirkstoff genehmigt worden sei, zuzulassen, stehe im Widerspruch zum Urteil vom 25. April 2024, PAN Europe (Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften) (C-309/22 und C-310/22, EU:C:2024:356, Rn. 83).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-316/24
Rechtsmittel - Landwirtschaft - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EU) Nr. …
{FN:54} Siehe dazu Schlussanträge der Generalanwältin Medina in den verbundenen Rechtssachen PAN Europe (Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften) (C-309/22 und C-310/22, EU:C:2023:717, Nr. 6).{FN:63} Urteil vom 25. April 2024, PAN Europe (Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften) (C-309/22 und C-310/22, EU:C:2024:356, Rn. 86).
{FN:68} Urteil vom 25. April 2024, PAN Europe (Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften) (C-309/22 und C-310/22, EU:C:2024:356, Rn. 87).
- VG Braunschweig, 06.06.2024 - 1 A 150/21
Ermessen; Feststellungsinteresse; Pflanzenschutzmittel; Pflanzenschutzrecht; …
Aus den Urteilen des EuGH vom 25. April 2024 in den Rechtssachen C-308/22 sowie den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22 folge, dass Me-Too-Zulassungen nicht anerkennungsfähig sein könnten, weil wesentliche Vorgaben des Verfahrensrechts (Bewertung nach neuestem Stand von Wissenschaft und Technik, Erstellung eines Bewertungsberichts im abgestimmten Format, Durchführung einer Kommentierung) bei ihnen gerade nicht eingehalten würden.Diese Auffassung werde durch die Einschätzung des EuGH (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22) bestätigt, wonach bei der Erteilung pflanzenschutzrechtlicher Zulassungen das Ziel, die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu schützen, Vorrang habe vor dem Ziel, die Pflanzenproduktion zu verbessern.
- VG Braunschweig, 06.06.2024 - 1 A 151/21
Ermessen; Feststellungsinteresse; Pflanzenschutzmittel; Substitutionskandidat; …
Aus den Urteilen des EuGH vom 25. April 2024 in den Rechtssachen C-308/22 sowie den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22 folge, dass Me-Too-Zulassungen nicht anerkennungsfähig sein könnten, weil wesentliche Vorgaben des Verfahrensrechts (Bewertung nach neuestem Stand von Wissenschaft und Technik, Erstellung eines Bewertungsberichts im abgestimmten Format, Durchführung einer Kommentierung) bei ihnen gerade nicht eingehalten würden.Diese Auffassung werde durch die Einschätzung des EuGH (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22) bestätigt, wonach bei der Erteilung pflanzenschutzrechtlicher Zulassungen das Ziel, die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu schützen, Vorrang habe vor dem Ziel, die Pflanzenproduktion zu verbessern.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22, C-310/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
PAN Europe (évaluation des propriétés de perturbation endocrinienne)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Bewertung für die Zwecke der Zulassung - Kriterien - Endokrinschädliche Eigenschaften - Verordnung (EU) 2018/605 - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22, C-310/22
- EuGH, 25.04.2024 - C-309/22
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- EuGH - C-310/22 (anhängig)
PAN Europe
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22
Rn. 5 Die zweite Klage des Ausgangsverfahrens (Rechtssache C-310/22) wurde von PAN Europe gegen den Zulassungsausschuss daraufhin erhoben, dass Letzterer den von PAN Europe eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses zurückgewiesen hatte, mit dem die Zulassung des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Dagonis, das den Wirkstoff Difenoconazol enthält, in den Niederlanden erfolgt war.Rechtssache C-310/22 (zu Dagonis).
Diese Frage habe es dem Gerichtshof bereits in der Rechtssache C-310/22 vorgelegt.
Rn. 35 Die vorgenannte "Vor"-Frage der Rechtssache C-309/22 - die der Frage 1 der Rechtssache C-310/22 entspricht - und die Frage 1 der Rechtssache C-309/22 sind meines Erachtens zusammen zu prüfen.
Rn. 39 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, sind daher die Fragen 1 in den Rechtssachen C-309/22 und C-310/22 zusammen zu beantworten und dahin auszulegen, dass mit ihnen im Wesentlichen danach gefragt wird, ob Art. 29 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 und Anhang II Nr. 3.6.5 der Verordnung Nr. 1107/2009 dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in Beurteilungs- und Entscheidungsverfahren über Zulassungsanträge für Pflanzenschutzmittel die möglichen endokrinschädlichen Eigenschaften, u. a. durch Anwendung neuer Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften, zu bewerten hat.
Im Fall des Produkts Dagonis (Rechtssache C-310/22) handelt es sich bei den in Rede stehenden Wirkstoffen um Difenoconazol und Fluxapyroxad.
Rn. 80 Im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-310/22 hat PAN Europe offenbar eine nicht abschließende Liste von mindestens sechs unabhängigen wissenschaftlichen Studien zum Wirkstoff Difenoconazol vorgelegt, die beunruhigende Ergebnisse in Bezug auf die endokrinschädlichen Auswirkungen dieses Stoffs aufzeigen.
- EuGH, 19.01.2023 - C-162/21
Landwirtschaft
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22
{FN:18} Urteil vom 19. Januar 2023, Pesticide Action Network Europe (C-162/21, EU:C:2023:30, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; im Folgenden: Urteil Pesticide Action Network Europe).{FN:21} Vgl. Urteil Pesticide Action Network Europe (…Rn. 46).
{FN:22} Vgl. Urteil Pesticide Action Network Europe (…Rn. 47).
{FN:26} Vgl. Urteil Pesticide Action Network Europe(…Rn. 48).
{FN:27} Vgl. Urteil Pesticide Action Network Europe(…Rn. 49).
- EuGH, 01.10.2019 - C-616/17
Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22
{FN:19} Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a. (C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 71; im Folgenden: Urteil Blaise).
- EuGH, 06.05.2021 - C-499/18
Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22
{FN:28} Urteil vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience/Kommission (C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.07.1973 - 1/73
Westzucker GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22
{FN:17} So festgestellt im Urteil vom 4. Juli 1973, Westzucker (1/73, EU:C:1973:78, Rn. 5). - EuGH, 28.10.2020 - C-313/19
Associazione GranoSalus/ Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22
{FN:34} Vgl. Urteil Blaise (…Rn. 64) und Urteil vom 28. Oktober 2020, Associazione GranoSalus/Kommission (C-313/19 P, EU:C:2020:869, Rn. 35; im Folgenden: Urteil GranoSalus). - Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-192/01
Kommission / Dänemark
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22
{FN:29} Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2002:760, Nr. 102 der englischen Fassung sowie Nr. 103 der französischen Originalfassung).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-316/24
Rechtsmittel - Landwirtschaft - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EU) Nr. …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
PAN Europe (Closer) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der …
Rn. 4 Die vorliegende Rechtssache steht im Zusammenhang mit den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22, PAN Europe (Bewertung von endokrinschädlichen Eigenschaften), die von demselben nationalen Gericht vorgelegt wurden. - VG Braunschweig, 22.02.2024 - 1 B 455/23
Anwendungsbestimmung; Glyphosat; Methodenvorbehalt; NT307-90; NT308; …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".