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   EuGH, 25.04.2024 - C-308/22   

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https://dejure.org/2024,8464
EuGH, 25.04.2024 - C-308/22 (https://dejure.org/2024,8464)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2024 - C-308/22 (https://dejure.org/2024,8464)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2024 - C-308/22 (https://dejure.org/2024,8464)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    PAN Europe (Closer)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Prüfung zur Zulassung - Art. 36 - Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Art. 36 Abs. 2 in Bezug auf die ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH - C-310/22 (anhängig)

    PAN Europe

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
    So ist ein Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. e und Art. 44 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1107/2009 u. a. verpflichtet, eine Zulassung aufzuheben, wenn er feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Buchst. b und/oder Buchst. e dieser Verordnung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, PAN Europe [Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften], C-309/22 und C-310/22, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann ein betreffender Mitgliedstaat im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 auch nicht verpflichtet sein, das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels zuzulassen, wenn wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse vorliegen, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Mittels erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, PAN Europe [Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften], C-309/22 und C-310/22, Rn. 83).

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
    Von diesen Anforderungen kommt der Pflicht zur Begründung der von einer nationalen Behörde erlassenen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu, da sie es den Adressaten dieser Entscheidungen ermöglicht, ihre Rechte geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, und vom 21. Dezember 2023, 1nfraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias, C-66/22, EU:C:2023:1016, Rn. 87).
  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
    In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden insbesondere die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sowie die neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen und den vom Antragsteller vorgelegten Studien nicht in allen Fällen ein überwiegendes Gewicht beizumessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 66 und 94).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
    Von diesen Anforderungen kommt der Pflicht zur Begründung der von einer nationalen Behörde erlassenen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu, da sie es den Adressaten dieser Entscheidungen ermöglicht, ihre Rechte geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, und vom 21. Dezember 2023, 1nfraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias, C-66/22, EU:C:2023:1016, Rn. 87).
  • EuGH, 06.05.2021 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (Urteil vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 101).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
    Der Gerichtshof kann auch veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1984, Haug-Adrion, 251/83, EU:C:1984:397, Rn. 9, vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, sowie vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 30).
  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A.

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie vom 18. November 2021, A. S.A., C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 36).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie vom 18. November 2021, A. S.A., C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 36).
  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
    Der Gerichtshof kann auch veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1984, Haug-Adrion, 251/83, EU:C:1984:397, Rn. 9, vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, sowie vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 30).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-58/10

    Der Gerichtshof äußert sich zu den Voraussetzungen, unter denen die französischen

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
    Daraus folgt, dass die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009, die über die sachliche Richtigkeit von Entscheidungen nach Art. 36 Abs. 2 oder 3 dieser Verordnung zu entscheiden haben, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Anbetracht der in diesen Bestimmungen vorgesehenen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zuständig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2011, Monsanto u. a., C-58/10 bis C-68/10, EU:C:2011:553, Rn. 79), wobei diese Gerichte zum einen die Schlussfolgerungen der vom zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung berücksichtigen können, zum anderen aber nicht ihre Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der zuständigen nationalen Behörden setzen dürfen.
  • EuGH, 13.12.1984 - 251/83

    Haug-Adrion

  • EuGH, 28.09.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

  • EuGH, 19.01.2023 - C-162/21

    Landwirtschaft

  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

  • EuGH, 03.12.2020 - C-352/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage der Region

  • EuGH, 28.10.2020 - C-313/19

    Associazione GranoSalus/ Kommission

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2024 - 10 LA 134/23

    Isolierte Anfechtungsklage; Nebenbestimmung; Zur isolierten Anfechtbarkeit

    Es stehe zu vermuten, dass die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH in der Rechtssache C-308/22 vom 28. September 2023 in der Urteilsfindung nicht mehr hätten berücksichtigt werden können.
  • VG Braunschweig, 22.02.2024 - 1 B 457/23

    Anwendungsbestimmung; fall-back zRMS; Glyphosat; Methodenvorbehalt; NT307-90;

    Zudem werde die vertretene Auffassung durch die Schlussanträge der Generalanwältin am EuGH in dem Verfahren C-308/22 vom 28. September 2023 gestützt, wonach ein Mitgliedstaat bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 alle einschlägigen und zuverlässigen aktuellen (d. h. neuesten) wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse berücksichtigen solle.

    Soweit das UBA bzw. die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalanwältin am EuGH Laila Medina in deren Schlussanträgen vom 28. September 2023 in dem Vorabentscheidungsverfahren zum Aktenzeichen C-308/22 vorträgt, aus dem Wesen des Vorsorgeprinzips folge eine Abweichungskompetenz von der Entscheidung des prüfenden Mitgliedstaates, rechtfertigt dieses Vorbringen nicht die Annahme, dass die Mitgliedstaaten die indirekten Auswirkungen auf die Biodiversität sowie die Vielfalt und Abundanz von Nichtzielarten durch Nahrungsnetzeffekte im Rahmen der Risikobewertung auch ohne Vorliegen einer von der EFSA anerkannten wissenschaftlichen Methode zur Bewertung dieser Effekte berücksichtigen dürfen.

    Zunächst ist der hiesige Sachverhalt nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Generalanwältin am EuGH Laila Medina in ihren Schlussanträgen vom 28. September 2023 (C-308/22) zugrunde liegt, und deren Schlussanträge enthalten keine Ausführungen zu dem Methodenvorbehalt gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

    Vielmehr ist im Vorabentscheidungsverfahren zum Aktenzeichen C-308/22 die Auslegung des Art. 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung verfahrensgegenständlich zur Klärung der Fragen, ob und inwieweit der beteiligte Mitgliedstaat (cMS) von der Bewertung des prüfenden Mitgliedstaates (zRMS) abweichen darf (Frage 1) und wie die Formulierung "Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien" auszulegen ist (Fragen 4 und 5).

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