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   EuGH, 21.12.2023 - C-66/22   

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https://dejure.org/2023,36843
EuGH, 21.12.2023 - C-66/22 (https://dejure.org/2023,36843)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2023 - C-66/22 (https://dejure.org/2023,36843)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - C-66/22 (https://dejure.org/2023,36843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d - Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Verkehrsversorgung - Richtlinie ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entscheidung über (Un-)Zuverlässigkeit muss begründet werden!

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Begründungs- und Informationspflichten öffentlicher Auftraggeber bei (Nicht-)Ausschluss von Angeboten

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2024, 110
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
    Als Drittes genügt für die Zwecke der Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zum Vorbringen von Futrifer, wonach sich ein nicht ausgewählter Bieter, wie im vorliegenden Fall Toscca, nicht auf Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 berufen könne, der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Entscheidung, mit der ein öffentlicher Auftraggeber es - sei es auch stillschweigend - ablehnt, einen Wirtschaftsteilnehmer aus einem der in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgründe von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen, zwingend von jeder Person angefochten werden können muss, die ein Interesse daran hat oder hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und der durch einen Verstoß gegen diese Bestimmung ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, da andernfalls namentlich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es durch Art. 47 der Charta gewährleistet ist, missachtet würde (Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 143).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe ganz besonders dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, der sie dazu verpflichtet, eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers auf der Grundlage aller relevanten Umstände vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 40, und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 156 und 157).

    Von diesen Anforderungen kommt der Pflicht zur Begründung der von den nationalen Behörden erlassenen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu, da sie es den Adressaten dieser Entscheidungen ermöglicht, ihre Rechte geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 120).

  • EuGH, 19.06.2019 - C-41/18

    Meca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
    Im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 19. Juni 2019, Meca (C-41/18, EU:C:2019:507), müsse aber ein von einem Bieter außerhalb des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags begangener Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht Gegenstand einer gebührend begründeten Beurteilung seitens des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit dieses Bieters sein.

    In der Tat entschied der Gerichtshof, dass den Mitgliedstaaten gemäß Art. 57 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 2014/24 die Möglichkeit offensteht, die dort aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe nicht anzuwenden oder sie je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 33, vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 34 und 40, sowie vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 28).

    So wollte der Unionsgesetzgeber dem öffentlichen Auftraggeber - und nur ihm - im Stadium der Bieterauswahl die Aufgabe übertragen, zu beurteilen, ob ein Bewerber oder ein Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 34, und vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii ?Ÿi Montaj 93, C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 25).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-416/21

    J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
    Drittens erlaubt diese Auslegung dem öffentlichen Auftraggeber im Einklang mit dem oben in Rn. 56 dargelegten Ziel, das mit der Richtlinie 2014/24, was die in ihrem Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe betrifft, verfolgt wird, sich der Integrität und Zuverlässigkeit jedes einzelnen Wirtschaftsteilnehmers zu vergewissern, der an dem Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags teilnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen, C-416/21, EU:C:2022:689, Rn. 42), wobei die Integrität und Zuverlässigkeit nicht nur dann in Zweifel gezogen werden können, wenn sich ein solcher Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen dieses Verfahrens an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt, sondern auch dann, wenn er an früheren solchen Verhaltensweisen beteiligt war.

    Insbesondere stützt sich der fakultative Ausschlussgrund des Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit dem 101. Erwägungsgrund dieser Richtlinie auf eine wesentliche Komponente der Beziehung zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem öffentlichen Auftraggeber, nämlich die Zuverlässigkeit des Zuschlagsempfängers, auf der das Vertrauen beruht, das der öffentliche Auftraggeber in ihn setzt (Urteil vom 15. September 2022, J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen, C-416/21, EU:C:2022:689, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-395/18

    Tim

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
    In der Tat entschied der Gerichtshof, dass den Mitgliedstaaten gemäß Art. 57 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 2014/24 die Möglichkeit offensteht, die dort aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe nicht anzuwenden oder sie je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 33, vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 34 und 40, sowie vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 28).

    Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu überprüfen, ob das Angebot von einem Bieter kommt, der nicht gemäß Art. 57 dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wobei sich diese Pflicht auf sämtliche Wirtschaftsteilnehmer erstreckt, die ein Angebot eingereicht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 46).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-210/20

    Rad Service u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
    In der Tat entschied der Gerichtshof, dass den Mitgliedstaaten gemäß Art. 57 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 2014/24 die Möglichkeit offensteht, die dort aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe nicht anzuwenden oder sie je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 33, vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 34 und 40, sowie vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe ganz besonders dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, der sie dazu verpflichtet, eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers auf der Grundlage aller relevanten Umstände vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 40, und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 156 und 157).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 15, und vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 28).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, und vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-124/17

    Vossloh Laeis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
    Daraus folgt, dass sich der öffentliche Auftraggeber in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der es ein eigenes Verfahren nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Verfolgung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht gibt und in der die nationale Wettbewerbsbehörde mit den Ermittlungen zu diesem Zweck betraut ist, im Rahmen der Würdigung der vorgelegten Nachweise grundsätzlich auf das Ergebnis eines solchen Verfahrens stützen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, Vossloh Laeis, C-124/17, EU:C:2018:855, Rn. 25).
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
    Von diesen Anforderungen kommt der Pflicht zur Begründung der von den nationalen Behörden erlassenen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu, da sie es den Adressaten dieser Entscheidungen ermöglicht, ihre Rechte geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 120).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-339/21

    Telekommunikationsbetreiber können verpflichtet werden, auf Verlangen einer

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
    Bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu berücksichtigen (Urteil vom 16. März 2023, Colt Technology Services u. a., C-339/21, EU:C:2023:214, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, und vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • EuGH, 03.10.2019 - C-267/18

    Delta Antrepriza de Constructii si Montaj 93

  • EuGH, 22.06.2023 - C-660/21

    Schutz der Grundrechte: Das EU-Recht steht einem dem nationalen Richter

  • EuGH, 25.02.2021 - C-14/21

    Sea Watch

  • EuGH - C-15/21 (anhängig)

    Sea Watch

  • EuGH, 25.04.2024 - C-308/22

    PAN Europe (Closer) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Von diesen Anforderungen kommt der Pflicht zur Begründung der von einer nationalen Behörde erlassenen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu, da sie es den Adressaten dieser Entscheidungen ermöglicht, ihre Rechte geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, und vom 21. Dezember 2023, 1nfraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias, C-66/22, EU:C:2023:1016, Rn. 87).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, 1nfraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias (C-66/22, EU:C:2023:1016, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-683/22

    Adusbef (Pont Morandi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Konzession für den

    20 Urteile vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras (C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Dezember 2023, 1nfraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias (C-66/22, EU:C:2023:1016, Rn. 87).
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