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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 04.05.2017 - C-33/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13280
EuGH, 04.05.2017 - C-33/16 (https://dejure.org/2017,13280)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2017 - C-33/16 (https://dejure.org/2017,13280)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - C-33/16 (https://dejure.org/2017,13280)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden - Verladung durch einen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden - Verladung durch einen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden - Verladung durch einen ...

  • IWW

    Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden - Verladung durch einen ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerbefreiung für Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden - Verladung durch einen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    A

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 148 Buchst d, EGRL 112/2006 Art 148 Buchst a
    Finnland, Mehrwertsteuer, Dienstleistung, Schiffsladung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden - Verladung durch einen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2017, 1027
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4 …

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-33/16
    Rn. 14 Die finnische Steuerverwaltung trat der Beschwerde insbesondere unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563), entgegen und machte geltend, dass die nach der genannten Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung nur auf der letzten Handelsstufe der betreffenden Dienstleistungen Anwendung finde.

    Ist Art. 148 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 unter Berücksichtigung der Rn. 24 des Urteils vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563), wonach die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht auf Dienstleistungen ausgedehnt werden kann, die auf einer vorausgegangenen Handelsstufe erbracht werden, dahin auszulegen, dass dies auch für die hier fragliche Dienstleistung gilt, bei der die auf der ersten Umsatzstufe von einem Unterauftragnehmer von A erbrachte Dienstleistung eine physisch unmittelbar auf die Ladung gerichtete Dienstleistung umfasst, die A dem Speditions- oder Transportunternehmen weiterberechnet?.

    Rn. 31 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563), auf das auch das vorlegende Gericht verweist, entschieden, dass die in Art. 15 Nr. 8 der Sechsten Richtlinie, dessen Wortlaut in Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 übernommen wurde, vorgesehene Steuerbefreiung nur für auf der letzten Handelsstufe der betreffenden Dienstleistung ausgeführte Umsätze gilt.

    Rn. 32 Allerdings ist in Erinnerung zu rufen, dass es in den besonders gelagerten verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563), erging, um Dienstleistungen des Transports von Kraftstoff ging, die für Rechnung eines Auftraggebers erbracht wurden, der diesen Kraftstoff in der Folge an Reeder verkaufte.

    Rn. 43 Wie das vorlegende Gericht betont, hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang in Rn. 24 des Urteils vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563), entschieden, dass die Handelskette der in den diesem Urteil zugrunde liegenden Fällen erbrachten Dienstleistung mit der Erbringung dieser Dienstleistung an den Reeder des betreffenden Schiffes endete.

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des …

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-33/16
    Art. 148 Buchst. c normiert somit im Wesentlichen die Voraussetzung, dass ein Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem Betrieb des betreffenden Schiffes bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, EU:C:1985:299, Rn. 21).
  • BFH, 19.12.2024 - V R 12/23

    Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 des …

    Damit lehnt der EuGH eine Erstreckung der Steuerbefreiung auf vorhergehende Handelsstufen ab, wenn dies die Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen erfordert, um sich der endgültigen Bestimmung eines Gegenstandes --der Lieferung an den Schiffsbetreiber-- zu vergewissern, da derartige Mechanismen Zwänge schaffen würden, die mit einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar wären (EuGH-Urteil A vom 04.05.2017 - C-33/16, EU:C:2017:339, Rz 32).

    Dasselbe gilt für Dienstleistungen (EuGH-Urteile Elmeka vom 14.09.2006 - C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rz 24 und A vom 04.05.2017 - C-33/16, EU:C:2017:339, Rz 27 ff.).

    Erforderlich ist, dass "die Bestimmung, zu der diese Dienstleistungen verwendet werden, als gewiss gelten [kann], sobald die Modalitäten ihrer Erbringung vereinbart sind" (EuGH-Urteil A vom 04.05.2017 - C-33/16, EU:C:2017:339, Rz 33 und 34).

    Insoweit nimmt der EuGH keine Beschränkung der Steuerfreiheit "auf die letzte Stufe der Handelskette der Be- und Entladedienstleistungen" an (vgl. EuGH-Urteil A vom 04.05.2017 - C-33/16, EU:C:2017:339, Rz 37).

  • FG Niedersachsen, 02.02.2023 - 5 K 168/19

    Seeschiff; Umschlaggesellschaft; Vermietung; Zur Steuerpflicht mittelbarer …

    cc) Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2017 zur Rechtssache A (C-33/16, BStBl. II, 2017, 1027) hatte der EuGH den Fall einer Steuerpflichtigen zu beurteilen, die im Rahmen einer Auftragskette und unter Einsatz von Subunternehmern auf hoher See Schiffe be- und entlud und diese Leistungen je nach den Umständen des Einzelfalls ihrer Muttergesellschaft, dem Inhaber der Waren, dem Befrachter, dem Beförderungsunternehmen oder dem Reeder in Rechnung stellte.

    Aufgrund des EuGH-Urteils vom 4. Mai 2017 (C-33/16, BStBl II. 2017, 1027) wurde dies - nunmehr in Abschn. 8.1 Abs. 1 UStAE - dahin gefasst, dass die Steuerbefreiung grundsätzlich davon abhängig ist, dass die Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes bewirkt werden.

    Der Streitfall unterscheidet sich insofern von dem der EuGH-Entscheidung vom 4. Mai 2017 C-33/16 (BStBl II, 2017, 1027 [BFH 31.05.2017 - XI R 2/14]) zugrundeliegenden Urteilsfall, als in jenem Urteilsfall die zu beurteilende Leistung tatsächlich diejenige war, die unmittelbar dem Betreiber des Seeschiffs zugutekam.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-42/18

    Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Daher ist die zu der erstgenannten Bestimmung ergangene Rechtsprechung meines Erachtens für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie relevant (wegen der umgekehrten Methode vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, im Folgenden: Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rn. 32, sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache A, C-33/16, EU:C:2016:929, Nr. 30).

    {FN:21} Urteile vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536), und vom 4. Mai 2017, A (C-33/16, EU:C:2017:339).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Rn. 25 Zweitens hat der Gerichtshof, was das mit der Regelung - zu der die in Art. 148 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung gehört - verfolgte Ziel anbelangt, bereits entschieden, dass der Überschrift des Kapitels 7 des Titels IX dieser Richtlinie zu entnehmen ist, dass dieses Ziel in der Förderung der grenzüberschreitenden Beförderung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, A, C-33/16, EU:C:2017:339, Rn. 37).
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   Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16   

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https://dejure.org/2016,44055
Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16 (https://dejure.org/2016,44055)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - C-33/16 (https://dejure.org/2016,44055)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - C-33/16 (https://dejure.org/2016,44055)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Dienstleistungen - Begriff - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Dienstleistungen - Begriff - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.06.1990 - C-185/89

    Staatssecretaris van Financiën / Velker International Oil Company

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16
    {FN:17} C-185/89, EU:C:1990:262.

    {FN:20} C-185/89, EU:C:1990:262.

    {FN:23} Urteil vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 22).

    {FN:24} Urteil vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 24).

    {FN:27} C-185/89, EU:C:1990:262.

    {FN:31} Urteil vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 24).

    {FN:34} C-185/89, EU:C:1990:262.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16
    {FN:6} C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563.

    {FN:7} C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563.

    {FN:18} C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563.

    {FN:25} C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563.

    {FN:26} Urteil vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rn. 24).

    {FN:32} Urteil vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rn. 25).

    {FN:35} C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563.

  • EuGH, 03.09.2015 - C-526/13

    Fast Bunkering Klaipėda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16
    {FN:8} Vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} C-526/13, EU:C:2015:536.

    {FN:28} C-526/13, EU:C:2015:536.

    {FN:29} Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 47).

    {FN:30} Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 52).

    {FN:36} Vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 28).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-33/11

    A - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16
    {FN:9} Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:10} Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 32, 33 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:11} Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    {FN:12} Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16
    {FN:13} Vgl. Urteil vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299, Rn. 21, wonach die Aufstellung von Geldspielautomaten an Bord, die "in keinem inneren Zusammenhang mit dem Bedarf der Seeschifffahrt stehen", von der Kategorie der von der Steuer befreiten Leistungen ausgeschlossen ist).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-147/15

    Edilizia Mastrodonato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umweltschutz - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16
    {FN:16} Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Edilizia Mastrodonato (C-147/15, EU:C:2016:606, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-42/18

    Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Daher ist die zu der erstgenannten Bestimmung ergangene Rechtsprechung meines Erachtens für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie relevant (wegen der umgekehrten Methode vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, im Folgenden: Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rn. 32, sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache A, C-33/16, EU:C:2016:929, Nr. 30).
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