Rechtsprechung
| EuGH, 11.10.1990 - C-34/89 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Judicialis
EWGV Art. 173; ; VO Nr. 1562/78/EWG Art. 5; ; VO Nr. 2753/78/EWG Art. 12; ; VO Nr. 729/70/EWG Art. 8
- EU-Kommission
Italien / Kommission
EWG-Vertrag, Artikel 5; Verordnung Nr . 729/70 des Rates, Artikel 8 Absätze 1 und 2
Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Zu Unrecht gezahlte und nicht wiedereingezogene Beträge - Belastung der Mitgliedstaaten im Falle von Versäumnissen ihrerseits - Beurteilung anhand der Erfordernisse des ...
- EU-Kommission
Italien / Kommission
- Wolters Kluwer
Garantiefonds für die Landwirtschaft der Gemeinschaft; Ausgleichszahlungen für Obst und Gemüse; Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 5
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1986 - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - C-34/89
- EuGH, 11.10.1990 - C-34/89
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 25.11.1987 - 343/85
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 11.10.1990 - C-34/89
Der Gerichtshof hat sich bereits in anderem Zusammenhang in diesem Sinne geäussert ( siehe Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 343/85, Italien/Kommission, Slg. 1987, 4711 ).14 Die Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stellt nach ständiger Rechtsprechung ( siehe zuletzt Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229 ) ein zweites Erfordernis dar.
- EuGH, 21.09.1983 - 205/82
Deutsche Milchkontor GmbH
Auszug aus EuGH, 11.10.1990 - C-34/89
Die erste, die das Verhältnis zwischen den Interventionsstellen und den Wirtschaftsteilnehmern betrifft, wird nach Absatz 1 Satz 1 dieses Artikels durch das nationale Recht in den Grenzen geregelt, die die Beachtung des Gemeinschaftsrechts zieht ( siehe insbesondere Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor/Deutschland, Slg. 1983, 2633 ). - EuGH, 27.03.1990 - 10/88
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 11.10.1990 - C-34/89
14 Die Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stellt nach ständiger Rechtsprechung ( siehe zuletzt Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229 ) ein zweites Erfordernis dar.
- EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
Deutschland / Kommission
Bei Verzug besteht nämlich die Gefahr, daß die Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge aufgrund bestimmter Umstände wie etwa der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlustes von Buchungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird (Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603, Randnr. 12). - Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) …
{FN:88} Vgl. Urteile vom 11. Oktober 1990, 1talien/Kommission (C-34/89, EU:C:1990:353, Rn. 12), vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission (…C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31), und vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission (…C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66). - EuGH, 24.01.2018 - C-433/15
Kommission/ Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und …
Bei Verzug besteht nämlich die Gefahr, dass die Aufteilung und Eintreibung der Zusatzabgabe aufgrund bestimmter Umstände wie der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlusts von Buchungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 1990, 1talien/Kommission, C-34/89, EU:C:1990:353, Rn. 12, …und vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 177).
- EuGH, 06.10.1993 - C-55/91
Italien / Kommission
Nach Artikel 8 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603, und vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-28/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1991, I-581, Randnr. 31). - Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-132/05
Kommission / Deutschland - Ursprungsbezeichnungen - Käse - "Parmigiano Reggiano" …
{FN:29} - Siehe beispielsweise die Pflicht der Mitgliedstaaten, vom EAGFL zu Unrecht ausgezahlte Beträge wiedereinzuziehen: vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 1990, 1talien/Kommission (C-34/89, Slg. 1990, I-3603), und vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission (C-28/89, Slg. 1991, I-581). - Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-587/17
Belgien/ Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) …
{FN:34} Urteile vom 11. Oktober 1990, 1talien/Kommission (C-34/89, EU:C:1990:353, Rn. 12), vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission (…C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31), und vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission (…C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66). - Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-54/95
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
(45) - Vgl. Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603, Randnr. 14). - EuGH, 21.02.1991 - C-28/89
Deutschland / Kommission
31 Hinsichtlich der Wiedereinziehung des vor der Ausfuhr zu zahlenden Betrags ist auf das System in Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 zu verweisen, der bezueglich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Ausdruck der in Artikel 5 EWG-Vertrag verankerten allgemeinen Sorgfaltspflicht ist (siehe Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603). - Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Wie der Gerichtshof in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603, Randnr. 12) ausgeführt hat, sind die ersten beiden Absätze des Artikels 8 der Verordnung Nr. 729/70 eine Ausprägung der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Artikels 5 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik; diese Pflicht besagt, daß die Mitgliedstaaten umgehend handeln müssen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen. - Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1997 - C-132/95
Bent Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet A/S gegen Landbrugsministeriet - …
(20) - Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603). - Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-197/90
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - C-34/89 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1986 - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - C-34/89
- EuGH, 11.10.1990 - C-34/89
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 25.11.1987 - 343/85
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - C-34/89
Es besteht nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang in der Rechtssache 343/85 (Italien/Kommission, Slg. 1987, 4711) ausgeführt hat, die Gefahr, daß die Kontrollen "nach einiger Zeit aufgrund von Umständen wie der Einstellung der Tätigkeit, des Verlustes von Buchungsunterlagen usw. unmöglich werden" (Randnr. 22).Es kann nicht behauptet werden, daß die Kommission die italienischen Behörden nicht früh genug vor den Folgen des Unterbleibens von Maßnahmen zur schnellen Wiedereinziehung der zuviel getätigten Zahlungen gewarnt hätte (siehe Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, 1-1229).
- EuGH, 27.03.1990 - 10/88
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - C-34/89
Es kann nicht behauptet werden, daß die Kommission die italienischen Behörden nicht früh genug vor den Folgen des Unterbleibens von Maßnahmen zur schnellen Wiedereinziehung der zuviel getätigten Zahlungen gewarnt hätte (siehe Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, 1-1229).
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