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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 11.10.1990 - C-34/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3143
EuGH, 11.10.1990 - C-34/89 (https://dejure.org/1990,3143)
EuGH, Entscheidung vom 11.10.1990 - C-34/89 (https://dejure.org/1990,3143)
EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - C-34/89 (https://dejure.org/1990,3143)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; VO Nr. 1562/78/EWG Art. 5; ; VO Nr. 2753/78/EWG Art. 12; ; VO Nr. 729/70/EWG Art. 8

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 5; Verordnung Nr . 729/70 des Rates, Artikel 8 Absätze 1 und 2
    Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Zu Unrecht gezahlte und nicht wiedereingezogene Beträge - Belastung der Mitgliedstaaten im Falle von Versäumnissen ihrerseits - Beurteilung anhand der Erfordernisse des ...

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Garantiefonds für die Landwirtschaft der Gemeinschaft; Ausgleichszahlungen für Obst und Gemüse; Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1986 - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.11.1987 - 343/85

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.10.1990 - C-34/89
    Der Gerichtshof hat sich bereits in anderem Zusammenhang in diesem Sinne geäussert ( siehe Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 343/85, Italien/Kommission, Slg. 1987, 4711 ).

    14 Die Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stellt nach ständiger Rechtsprechung ( siehe zuletzt Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229 ) ein zweites Erfordernis dar.

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuGH, 11.10.1990 - C-34/89
    Die erste, die das Verhältnis zwischen den Interventionsstellen und den Wirtschaftsteilnehmern betrifft, wird nach Absatz 1 Satz 1 dieses Artikels durch das nationale Recht in den Grenzen geregelt, die die Beachtung des Gemeinschaftsrechts zieht ( siehe insbesondere Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor/Deutschland, Slg. 1983, 2633 ).
  • EuGH, 27.03.1990 - 10/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.10.1990 - C-34/89
    14 Die Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stellt nach ständiger Rechtsprechung ( siehe zuletzt Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229 ) ein zweites Erfordernis dar.
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Bei Verzug besteht nämlich die Gefahr, daß die Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge aufgrund bestimmter Umstände wie etwa der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlustes von Buchungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird (Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) …

    {FN:88} Vgl. Urteile vom 11. Oktober 1990, 1talien/Kommission (C-34/89, EU:C:1990:353, Rn. 12), vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission (…C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31), und vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission (…C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66).
  • EuGH, 24.01.2018 - C-433/15

    Kommission/ Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und …

    Bei Verzug besteht nämlich die Gefahr, dass die Aufteilung und Eintreibung der Zusatzabgabe aufgrund bestimmter Umstände wie der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlusts von Buchungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 1990, 1talien/Kommission, C-34/89, EU:C:1990:353, Rn. 12, …und vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 177).
  • EuGH, 06.10.1993 - C-55/91

    Italien / Kommission

    Nach Artikel 8 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603, und vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-28/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1991, I-581, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-132/05

    Kommission / Deutschland - Ursprungsbezeichnungen - Käse - "Parmigiano Reggiano" …

    {FN:29} - Siehe beispielsweise die Pflicht der Mitgliedstaaten, vom EAGFL zu Unrecht ausgezahlte Beträge wiedereinzuziehen: vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 1990, 1talien/Kommission (C-34/89, Slg. 1990, I-3603), und vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission (C-28/89, Slg. 1991, I-581).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-587/17

    Belgien/ Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) …

    {FN:34} Urteile vom 11. Oktober 1990, 1talien/Kommission (C-34/89, EU:C:1990:353, Rn. 12), vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission (…C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31), und vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission (…C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-54/95

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

    (45) - Vgl. Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603, Randnr. 14).
  • EuGH, 21.02.1991 - C-28/89

    Deutschland / Kommission

    31 Hinsichtlich der Wiedereinziehung des vor der Ausfuhr zu zahlenden Betrags ist auf das System in Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 zu verweisen, der bezueglich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Ausdruck der in Artikel 5 EWG-Vertrag verankerten allgemeinen Sorgfaltspflicht ist (siehe Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

    Wie der Gerichtshof in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603, Randnr. 12) ausgeführt hat, sind die ersten beiden Absätze des Artikels 8 der Verordnung Nr. 729/70 eine Ausprägung der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Artikels 5 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik; diese Pflicht besagt, daß die Mitgliedstaaten umgehend handeln müssen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1997 - C-132/95

    Bent Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet A/S gegen Landbrugsministeriet - …

    (20) - Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-197/90

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

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   Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - C-34/89   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.07.1990 - C-34/89 (https://dejure.org/1990,16612)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - C-34/89 (https://dejure.org/1990,16612)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1986 - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.11.1987 - 343/85

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - C-34/89
    Es besteht nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang in der Rechtssache 343/85 (Italien/Kommission, Slg. 1987, 4711) ausgeführt hat, die Gefahr, daß die Kontrollen "nach einiger Zeit aufgrund von Umständen wie der Einstellung der Tätigkeit, des Verlustes von Buchungsunterlagen usw. unmöglich werden" (Randnr. 22).

    Es kann nicht behauptet werden, daß die Kommission die italienischen Behörden nicht früh genug vor den Folgen des Unterbleibens von Maßnahmen zur schnellen Wiedereinziehung der zuviel getätigten Zahlungen gewarnt hätte (siehe Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, 1-1229).

  • EuGH, 27.03.1990 - 10/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - C-34/89
    Es kann nicht behauptet werden, daß die Kommission die italienischen Behörden nicht früh genug vor den Folgen des Unterbleibens von Maßnahmen zur schnellen Wiedereinziehung der zuviel getätigten Zahlungen gewarnt hätte (siehe Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, 1-1229).
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