Rechtsprechung
| EuGH, 24.10.2024 - C-347/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Zabitoń
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 2 Buchst. b - Begriff "Verbraucher" - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag - Natürliche Person, die eine zur entgeltlichen ...
- Europäischer Gerichtshof
Zabiton
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 2 Buchst. b - Begriff "Verbraucher" - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag - Natürliche Person, die eine zur ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bildung von Privatvermögen ist Verbrauchhandeln!
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bildung von Privatvermögen ist Verbraucherhandeln! (IBR 2025, 312)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Zabiton
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Zabiton
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 2643
- WM 2025, 69
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 08.06.2023 - C-570/21
YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz …
Auszug aus EuGH, 24.10.2024 - C-347/23
Rn. 22 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 einheitliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln, vorbehaltlich der in diesem Erwägungsgrund angeführten Ausnahmen, für "alle Verträge" zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie gelten sollten (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C-570/21, EU:C:2023:456, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 24 Die Richtlinie 93/13 definiert somit die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C-570/21, EU:C:2023:456, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 27 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass ein weites Verständnis des Begriffs des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 es gegebenenfalls ermöglicht, den durch diese Richtlinie gewährten Schutz allen natürlichen Personen zu sichern, die sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befinden (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C-570/21, EU:C:2023:456, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 28 Daher sprechen der zwingende Charakter der in der Richtlinie 93/13 enthaltenen Bestimmungen und die mit ihnen verbundenen besonderen Erfordernisse des Verbraucherschutzes dafür, einer weiten Auslegung des Begriffs des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie den Vorzug zu geben, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C-570/21, EU:C:2023:456, Rn. 38).
Demnach fällt im Rahmen eines solchen Vertrags unter den Begriff "Verbraucher" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13, auch eine natürliche Person, die sich in der Situation eines Mitschuldners befindet, wenn sie zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C-570/21, EU:C:2023:456, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.06.2023 - C-455/21
Lyoness Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 24.10.2024 - C-347/23
Der Gerichtshof hat zudem präzisiert, dass der Begriff "Verbraucher" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt (Urteil vom 8. Juni 2023, Lyoness Europe, C-455/21, EU:C:2023:455, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).Hierzu muss das nationale Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des in Rede stehenden Vertrags ist, berücksichtigen, die belegen können, zu welchem Zweck die Ware oder Dienstleistung erworben wird (Urteil vom 8. Juni 2023, Lyoness Europe, C-455/21, EU:C:2023:455, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Insbesondere würde nach der Rechtsprechung eine Auslegung des Begriffs "Verbraucher" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13, die eine zu Zwecken außerhalb einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde natürliche Person von diesem Begriff ausschlösse, weil sie daraus bestimmte finanzielle Vorteile zieht, verhindern, dass der Schutz, den die Richtlinie allen natürlichen Personen gewährt, die sich gegenüber einem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Position befinden und die die von diesem angebotenen Dienstleistungen nicht gewerblich oder beruflich nutzen, sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, Lyoness Europe, C-455/21, EU:C:2023:455, Rn. 53).
- EuGH, 21.03.2019 - C-590/17
Pouvin und Dijoux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
Auszug aus EuGH, 24.10.2024 - C-347/23
Rn. 26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux, C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.03.2025 - C-365/23
Verbraucherschutz: Eine Vertragsklausel, die einen jungen Sportler verpflichtet, …
Rn. 46 Die Richtlinie 93/13 definiert somit die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteil vom 24. Oktober 2024, Zabitoń, C-347/23, EU:C:2024:919, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 49 Es ist nämlich entschieden worden, dass die Eigenschaft einer Person als "Verbraucher" zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags zu beurteilen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 73, sowie vom 24. Oktober 2024, Zabitoń, C-347/23, EU:C:2024:919, Rn. 32).
- EuGH, 30.04.2025 - C-429/24
St. Kliment Ohridski Primary Private School - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Der Gerichtshof hat zudem präzisiert, dass der Begriff "Verbraucher" im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt (Urteil vom 24. Oktober 2024, Zabitoń, C-347/23, EU:C:2024:919, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Entsprechend dem, was der Gerichtshof in Bezug auf Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 entschieden hat, gilt diese Auslegung auch für die Richtlinie 2011/83. Der zwingende Charakter der in der Richtlinie 2011/83 enthaltenen Bestimmungen und die mit ihnen verbundenen besonderen Erfordernisse des Verbraucherschutzes sprechen nämlich dafür, einer weiten Auslegung des Begriffs des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie den Vorzug zu geben, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten (Urteil vom 24. Oktober 2024, Zabitoń, C-347/23, EU:C:2024:919, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-197/24
Šiľarský - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …
{FN:52} Vgl. Urteil vom 24. Oktober 2024, Zabitoń (C-347/23, EU:C:2024:919, Rn. 31). - EuGH, 13.11.2025 - C-445/24
MS Amlin Insurance SE ./. (W)onderweg VZW - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 47 Insoweit ist erstens in Anbetracht dieser Ziele und des Umstands, dass die durch die Richtlinie 2015/2302 verliehenen Rechte, wie sich aus ihrem Art. 23 Abs. 2 ergibt, unabdingbar sind, einer weiten Auslegung des Begriffs "Reisender" im Sinne von Art. 3 Nr. 6 dieser Richtlinie der Vorzug zu geben, um deren praktische Wirksamkeit zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2024, Zabitoń, C-347/23, EU:C:2024:919, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".