Rechtsprechung
| EuGH, 12.02.2015 - C-35/14 P |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Gamesa Eólica / Enercon
'Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Rechtsmittel einer ,anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer'', die vor dem Gericht keine Klagebeantwortung eingereicht hatte - Fehlen der Eigenschaft als Streithelfer vor dem Gericht - Offensichtliche ...
- Europäischer Gerichtshof
Gamesa Eólica / Enercon
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Rechtsmittel einer ,anderen Beteiligten im Verfahren vor der BeschwerdekammerÊ», die vor dem Gericht keine Klagebeantwortung eingereicht hatte - Fehlen der Eigenschaft als Streithelfer vor dem Gericht - Offensichtliche Unzulässigkeit ...
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel; Gemeinschaftsmarke; Rechtsmittel einer anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die vor dem Gericht keine Klagebeantwortung eingereicht hatte; Fehlen der Eigenschaft als Streithelfer vor dem Gericht; Offensichtliche Unzulässigkeit des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Enercon / Gamesa Eólica
Verfahrensgang
- EuG, 12.11.2013 - T-245/12
- EuGH, 12.02.2015 - C-35/14 P
- EuGH, 25.02.2016 - C-35/14
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- EuG, 12.11.2013 - T-245/12
Gamesa Eólica, SL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster …
Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-35/14
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Enercon GmbH (im Folgenden: Enercon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Gamesa Eólica/HABM - Enercon (Grünabstufung) (T-245/12, EU:T:2013:588, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. März 2012 (Sache R 260/2011-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Gamesa Eólica SL und Enercon (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
- EuGH, 09.11.2016 - C-64/14
EZB / von Storch u.a. - Kostenfestsetzung
Ferner ergibt sich aus ihrem Wortlaut, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die dafür notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (…Beschlüsse vom 3. Dezember 2014, Qwatchme/Kastenholz, C-435/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2421, Rn. 9, vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C-35/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 13, …und vom 21. Juli 2016, Panrico/Bimbo, C-591/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:591, Rn. 19).Rn. 16 Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, hat der Unionsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und die wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C-35/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.07.2016 - C-546/12
Hansson/ Schräder - Kostenfestsetzung
Rn. 13 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehört und dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C-35/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 14).Rn. 17 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und die wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C-35/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 17).
- EuG, 30.04.2024 - T-749/21
Gerhard Grund Gerüste/ EUIPO - Josef-Grund-Gerüstbau (Josef Grund Gerüstbau) - …
Rn. 14 Hierzu ist erstens, soweit der Kläger den tatsächlichen Anfall der Honorare anzweifelt, deren Erstattung beantragt wird, darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass der Anwalt der Streithelferin, von dem feststeht, dass er sie vor dem Gericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vertrat, dem Kläger keine Kopie der an seine Mandantin gesandten Rechnung übermittelte, nicht den Schluss zulässt, dass die Auslagen, für die dem Kläger am 10. Juli 2023 eine detaillierte Rechnung ausgestellt wurde und deren Erstattung als erstattungsfähige Kosten beantragt wird, nicht ehrlich angegeben und nicht tatsächlich entstanden wären, da ihre Notwendigkeit und somit ihre Erstattungsfähigkeit jedenfalls nicht nur von den Beurteilungen der Partei abhängt, die sich auf sie beruft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C-35/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 15).Rn. 21 Soweit sich die Streithelferin auf die deutschen Gebührenvorschriften bezieht, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Unionsgericht bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag nationale Regelungen betreffend die Honorarfestsetzung für Anwälte nicht zu berücksichtigen braucht (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C-35/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.06.2017 - C-546/12
Hansson/ Schräder - Kostenfestsetzung
Rn. 11 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehört und dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C-35/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 14). - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-766/21
Parlament/ Axa Assurances Luxembourg u. a. - Rechtsmittel - Art. 272 AEUV - …
{FN:28} Vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 2015, Enercon/Gamesa Eólica (C-35/14 P, EU:C:2015:158), und vom 24. November 2015, Sun Mark und Bulldog Energy Drink/Red Bull (C-206/15 P, EU:C:2015:773). - EuGH, 25.02.2016 - C-35/14
Gamesa Eólica / Enercon
Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Enercon GmbH der Gamesa Eólica SL in der Rechtssache C-35/14 P zu erstatten hat, wird auf 6 000 Euro festgesetzt.
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