Rechtsprechung
| EuGH, 30.04.2025 - C-370/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Nastolo
Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 13 Abs. 2 - Entschädigungsregelung - Verkehrsunfall, in den ein gestohlenes Fahrzeug verwickelt ist - Beweislast hinsichtlich der Kenntnis der geschädigten Person vom ...
- Europäischer Gerichtshof
Nastolo
Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 13 Abs. 2 - Entschädigungsregelung - Verkehrsunfall, in den ein gestohlenes Fahrzeug verwickelt ist - Beweislast hinsichtlich der Kenntnis der geschädigten Person vom ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 13 Abs. 2 - Entschädigungsregelung - Verkehrsunfall, in den ein gestohlenes Fahrzeug verwickelt ist - Beweislast hinsichtlich der Kenntnis der geschädigten Person vom ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Nastolo
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Lodi (Italien), eingereicht am 23. Mai 2024 - AT/CT
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nastolo
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-370/24
Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da sie es den nationalen Gerichten ermöglicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167 Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167 Rn. 42).
Folglich darf ein nationales Gericht u. a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167 Rn. 43 und 44).
Rn. 46 Somit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, für die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2009/103 Sorge zu tragen und erforderlichenfalls die durch die italienischen Gerichte vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, sofern sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167 Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Diese Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung findet allerdings insofern ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen kann (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167 Rn. 45).
- EuGH, 19.09.2024 - C-236/23
Matmut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - …
Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-370/24
Rn. 29 Ein Versicherer, der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abdeckt, kann nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/103 Dritten, die Geschädigte eines durch ein versichertes Fahrzeug verursachten Unfalls sind, eine Entschädigung nicht unter Berufung auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln in einer Versicherungspolice verweigern, nach denen von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Schäden ausgeschlossen sind, die den geschädigten Dritten entstanden sind, weil die Nutzung oder das Führen des Fahrzeugs durch Personen erfolgte, die hierzu nicht ermächtigt waren, die keinen Führerschein besitzen oder die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des Fahrzeugs nicht nachgekommen sind (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 33).Rn. 30 Abweichend von Unterabs. 1 sieht Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/103 vor, dass bestimmte Geschädigte unter Berücksichtigung der Situation, die sie selbst geschaffen haben, von der Entschädigung durch den Versicherer ausgenommen werden können, nämlich dann, wenn das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, von Personen genutzt oder geführt wurde, die dazu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigt waren, und wenn die geschädigten Dritten das Fahrzeug freiwillig und in dem Wissen bestiegen haben, dass es gestohlen war (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 34).
Mit ihnen soll zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Darüber hinaus folgt aus den Erwägungsgründen 2 und 20 der Richtlinie 2009/103, dass diese Richtlinie im Wesentlichen die gleichen Ziele verfolgt wie die genannten Richtlinien (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Der Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Haftpflichtversicherung ist zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.10.2021 - C-375/20
Liberty Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …
Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-370/24
Rn. 31 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/103 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme zu einer allgemeinen Vorschrift darstellt, (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Jede andere Auslegung würde es den Mitgliedstaaten gestatten, die Entschädigung von Dritten, die bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurden, auf bestimmte Umstände zu beschränken, was die Richtlinie 2009/103 gerade verhindern soll (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Rechtsvorschrift oder eine Vertragsklausel in einer Versicherungspolice, mit der die Nutzung oder das Führen von Fahrzeugen von der Versicherung ausgeschlossen wird, Dritten, die Geschädigte eines Verkehrsunfalls sind, nur dann entgegengehalten werden kann, wenn der Versicherer beweisen kann, dass die Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, wussten, dass es gestohlen war (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.12.2019 - C-666/18
IT Development - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …
Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-370/24
Rn. 35 Diese Feststellung wird sowohl durch den Kontext, in den sich Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103 einfügt, als auch durch die von dieser Richtlinie verfolgten Ziele bestätigt, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Auslegung dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2019, 1T Development, C-666/18, EU:C:2019:1099, Rn. 37).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-17/25
Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie …
{FN:21} Vgl. z. B. Urteil vom 30. April 2025, Nastolo (C-370/24, im Folgenden: Urteil Nastolo, EU:C:2025:300, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:67} Vgl. z. B. Urteil Nastolo (…Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.02.2026 - C-490/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische …
Rn. 38 Zum einen zeigt die Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zwar, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde (…Urteile vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2025, Nastolo, C-370/24, EU:C:2025:300, Rn. 39). - Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-748/23
Gekus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. …
Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, CT (C-370/24, EU:C:2025:300, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-371/24
Comdribus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …
2 Z 13/83|LG Deggendorf; 18.03.1983; T 14/83">14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26), und vom 30. April 2025, Nastolo (C-370/24, EU:C:2025:300, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-490/24
Stichting Koskea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische …
{FN:18} Urteil vom 30. April 2025, Nastolo (C-370/24, EU:C:2025:300, Rn. 37 bis 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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