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Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2023 - C-391/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31660
EuGH, 16.11.2023 - C-391/22 (https://dejure.org/2023,31660)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2023 - C-391/22 (https://dejure.org/2023,31660)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2023 - C-391/22 (https://dejure.org/2023,31660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tüke Busz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 7 Abs. 2 und 3 - Differenzierung der Steuersätze nach gewerblicher oder nicht gewerblicher Nutzung von Gasöl - Begriff "gewerblich genutztes Gasöl, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 7 Abs. 2 und 3 - Differenzierung der Steuersätze nach gewerblicher oder nicht gewerblicher Nutzung von Gasöl - Begriff "gewerblich genutztes Gasöl, ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.10.2020 - C-743/18

    Elme Messer Metalurgs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-391/22
    Rn. 27 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 In Anbetracht der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens kennzeichnet, führt das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht jedoch nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sofern sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-151/16

    Vakarų Baltijos laivų statykla - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-391/22
    Rn. 37 Hieraus folgt, dass Gasöl, das durch ein Kraftfahrzeug der Kategorie M2 oder M3 für Fahrten verbraucht wird, die unmittelbar der Erbringung einer Personenbeförderungsleistung dienen, unter diesen Begriff fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2017, Vakarų Baltijos laivų statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 29).

    Rn. 38 Hingegen können ausschließlich zu Zwecken der Reparatur, der Wartung oder der Betankung der betreffenden Fahrzeuge durchgeführte Fahrten, da sie grundsätzlich "leer" durchgeführt werden und auch nicht dem Zustieg von Fahrgästen dienen, nicht als "Personenbeförderung" eingestuft werden, da sie nicht unmittelbar der Erbringung einer Personenbeförderungsleistung dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2017, Vakarų Baltijos laivų statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 30, 35 und 36).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-513/18

    Autoservizi Giordano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-391/22
    Rn. 36 Im Sinne der genannten Vorschrift sind mit dem Begriff "gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird" daher zwei Kriterien verbunden, die zum einen auf der Art des betreffenden Kraftfahrzeugs und zum anderen auf den Zwecken, zu denen das Gasöl verwendet wird, beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Autoservizi Giordano, C-513/18, EU:C:2020:59, Rn. 20).

    Im Licht der Erwägungsgründe 3 bis 5 und 19 der genannten Richtlinie soll mit ihr auch eine Annäherung der nationalen Verbrauchsteuersätze auf Gasöl ermöglicht werden, um insbesondere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Autoservizi Giordano, C-513/18, EU:C:2020:59, Rn. 30 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-743/22

    DISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und …

    {FN:16} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT (…C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 29), und vom 16. November 2023, Tüke Busz (C-391/22, EU:C:2023:892, Rn. 47).

    Während der Gerichtshof in Rn. 23 seines Urteils vom 22. Dezember 2022, Shell Deutschland Oil (C-553/21, EU:C:2022:1030), die Wendung "in bestimmten in diesem Artikel aufgezählten Fällen" verwendet hat, ohne den Ausdruck "abschließend" zu gebrauchen, ist dieser Ausdruck in Rn. 47 seines kürzlich ergangenen Urteils vom 16. November 2023, Tüke Busz (C-391/22, EU:C:2023:892), wieder aufgegriffen worden.

    {FN:19} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Tüke Busz (C-391/22, EU:C:2023:892, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 30.05.2024 - C-743/22

    DISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und …

    Art. 5 der Richtlinie 2003/96 erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nur in den in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Fällen, unter Beachtung der von dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge sowie des Unionsrechts unterschiedliche Steuersätze vorzusehen (Urteil vom 16. November 2023, Tüke Busz, C-391/22, EU:C:2023:892, Rn. 46 und 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-514/23

    Tiberis Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der Nutzung …

    {FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Tüke Busz (C-391/22, EU:C:2023:892, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2024 - C-266/23

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Coût réel de l'énergie) - …

    Rn. 28 Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Tragweite einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 16. November 2023, Tüke Busz, C-391/22, EU:C:2023:892, Rn. 34).
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