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Rechtsprechung
   EuGH, 16.05.2024 - C-405/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,10212
EuGH, 16.05.2024 - C-405/23 (https://dejure.org/2024,10212)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2024 - C-405/23 (https://dejure.org/2024,10212)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2024 - C-405/23 (https://dejure.org/2024,10212)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Touristic Aviation Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen - Art. 5 Abs. 3 - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Außergewöhnliche Umstände - Personalmangel bei dem Flughafenbetreiber, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Touristic Aviation Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen - Art. 5 Abs. 3 - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Außergewöhnliche Umstände - Personalmangel bei dem Flughafenbetreiber, ...

  • IWW

    Fluggastrechte-VO
    Fluggastrechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen - Art. 5 Abs. 3 - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Außergewöhnliche Umstände - Personalmangel bei dem Flughafenbetreiber, ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Fluggastrechte: Bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung des Fluges geführt hat, kann es sich um einen "außergewöhnlichen Umstand" handeln.

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastentschädigung: Personalmangel am Flughafen kann ein außergewöhnlicher Umstand sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn die Gepäckverladung zur Flugverspätung führt ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Personalmangel als außergewöhnlicher Umstand für Flugverspätung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung: Ausgleichszahlung bei fehlenden Gepäckverladern fraglich

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Ausgleichszahlung bei Verspätungen aufgrund von Flughafenpersonalmangel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ein Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung kann als außergewöhnlicher Umstand gelten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Personalmangel bei der Gepäckverladung kann „außergewöhnlicher Umstand“ sein - Ausgleichszahlungsanspruch fraglich - Entscheidung liegt beim Kölner Landgericht

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1865
  • EuZW 2024, 678
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.07.2022 - C-308/21

    SATA International - Azores Airlines (Défaillance du système de ravitaillement en …

    Auszug aus EuGH, 16.05.2024 - C-405/23
    Rn. 20 Eine solche Verspätung begründet jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ergriffen worden wären (Urteil vom 7. Juli 2022, SATA International - Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C-308/21, EU:C:2022:533, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 23 Als Erstes hat der Gerichtshof zu der Voraussetzung, dass das in Rede stehende Vorkommnis seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist, in Bezug auf das Betanken eines Flugzeugs mit Treibstoff entschieden, dass dieser Vorgang zwar grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehört, ein im Rahmen des Betankungsvorgangs aufgetretenes Problem, das auf einem allgemeinen Ausfall des Treibstoffsystems beruhte, das vom Flughafen verwaltet wurde, diese Voraussetzung jedoch erfüllte, da ein solches Vorkommnis nicht als untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs, das einen verspäteten Flug durchgeführt hat, verbunden angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, SATA International - Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C-308/21, EU:C:2022:533, Rn. 22 und 23).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Treibstoffsystem eines Flughafens, das von dessen Betreiber oder einem Dritten verwaltet wird, allgemein ausfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, SATA International - Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C-308/21, EU:C:2022:533, Rn. 25 und 26).

    Rn. 28 Sollte das vorlegende Gericht der Auffassung sein, dass die große Verspätung des in Rede stehenden Fluges tatsächlich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 zurückzuführen war, wird es ferner zu beurteilen haben, ob das Luftfahrtunternehmen angesichts sämtlicher Umstände des Ausgangsrechtsstreits sowie der von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen vorgelegten Nachweise, nachgewiesen hat, dass sich diese Umstände auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und dass es gegen dessen Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen - ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer - ergriffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, SATA International - Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C-308/21, EU:C:2022:533, Rn. 27).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-54/23

    Kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn sich der Fluggast eines …

    Auszug aus EuGH, 16.05.2024 - C-405/23
    Rn. 18 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und diesen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (Urteil vom 25. Januar 2024, Laudamotion und Ryanair, C-54/23, EU:C:2024:74, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.05.2023 - C-156/22

    Die Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Kopiloten befreit …

    Auszug aus EuGH, 16.05.2024 - C-405/23
    Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (Urteil vom 11. Mai 2023, TAP Portugal [Tod des Kopiloten], C-156/22 bis C-158/22, EU:C:2023:393, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-125/23

    Unedic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer …

    Auszug aus EuGH, 16.05.2024 - C-405/23
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 22. Februar 2024, Unedic, C-125/23, EU:C:2024:163, Rn. 35).
  • EuGH - C-158/22 (anhängig)

    TAP Portugal

    Auszug aus EuGH, 16.05.2024 - C-405/23
    Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (Urteil vom 11. Mai 2023, TAP Portugal [Tod des Kopiloten], C-156/22 bis C-158/22, EU:C:2023:393, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 27.08.2024 - X ZR 146/23

    Einordnung der Notwendigkeit der Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start als …

    Rn. 22 Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass außergewöhnliche Umstände auch im Hinblick auf solche Vorgänge vorliegen können, die grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehören, etwa das Betanken des Flugzeugs oder die Verladung von Gepäck, wenn dabei ein Problem auftritt, das auf außergewöhnlichen Umständen beruht, wie etwa auf einem allgemeinen Ausfall des Versorgungssystems oder einem allgemeinen Mangel an Personal, das vom Betreiber des Flughafens verwaltet wird (EuGH…, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 22 f. - SATA International - Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 - C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 23 f. - Touristic Aviation Services Ltd).

    Unter diesen Begriff fallen Ereignisse, die vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (EuGH…, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 25 - SATA International - Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 - C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 25 - Touristic Aviation Services Ltd).

    Rn. 28 Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einordnung als externes Ereignis im oben genannten Sinne allerdings auch bei Vorgängen in Betracht, die häufig auftreten (EuGH…, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 25 - SATA International - Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 - C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 25 - Touristic Aviation Services Ltd; BGH…, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 Rn. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2025 - T-656/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. …

  • EuGH, 16.05.2024 - C.405/23

    Fluggastrechte

    In der Rechtssache C-405/23.
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