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Rechtsprechung
   EuGH, 19.06.2025 - C-419/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,14847
EuGH, 19.06.2025 - C-419/24 (https://dejure.org/2025,14847)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2025 - C-419/24 (https://dejure.org/2025,14847)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2025 - C-419/24 (https://dejure.org/2025,14847)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hôtel Plaza

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff "in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer" - Von einem externen Unternehmen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags überlassene ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff 'in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer' - Von einem externen Unternehmen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags überlassene ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff ,in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer' - Von einem externen Unternehmen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags überlassene ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff "in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer" - Von einem externen Unternehmen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags überlassene ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hôtel Plaza

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 13. Juni 2024 - Société Nouvelle de l'Hôtel Plaza SAS/YG, Pôle emploi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Société Nouvelle de l'Hôtel Plaza

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-419/24
    Um die Anwendbarkeit der Richtlinie 98/59 auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt feststellen zu können, muss diese nämlich auch im Hinblick auf den in Rede stehenden Sachverhalt eine spezifische Verpflichtung auferlegen, die durch die betreffenden Bestimmungen des nationalen Rechts umgesetzt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen anzuzeigen und ihr die in diesen Bestimmungen angeführten Angaben und Auskünfte zu übermitteln (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Darüber hinaus stellt diese Richtlinie nur eine teilweise Harmonisierung der Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen, d. h. der Vorschriften über das bei solchen Entlassungen anzuwendende Verfahren, sicher (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-244/20

    INSS (Pension de veuvage fondée sur le concubinage) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-419/24
    Rn. 31 Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof daher nicht zuständig, um über sie zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, 1NSS [Hinterbliebenenrente basierend auf einer faktischen Lebenspartnerschaft], C-244/20, EU:C:2021:854, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Zur Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist daher zu prüfen, ob die Richtlinie 98/59 die Ausarbeitung und Durchführung eines Plans zur Erhaltung der Arbeitsplätze wie den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden regelt oder eine spezifische Verpflichtung im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt auferlegt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Oktober 2021, 1NSS [Hinterbliebenenrente basierend auf einer faktischen Lebenspartnerschaft], C-244/20, EU:C:2021:854, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-942/19

    Servicio Aragonés de Salud - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-419/24
    Rn. 29 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen hat, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteil vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Nach seiner Rechtsprechung ist der Gerichtshof ferner grundsätzlich nur zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zuständig, die im Ausgangsverfahren tatsächlich anwendbar sind (Urteil vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-419/24
    Rn. 40 In diesem Zusammenhang ist jedoch der Vorlageentscheidung nicht zu entnehmen, dass durch das nationale Recht die in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Berechnungsmodalitäten auf Fälle wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für anwendbar erklärt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-419/24
    Rn. 26 In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht auf das Urteil vom 9. Juli 2015, Balkaya (C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 33), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass der Begriff "Arbeitnehmer" in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 nicht durch Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten definiert werden könne, sondern innerhalb der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich ausgelegt werden müsse, da anderenfalls die Berechnungsmodalitäten für die danach vorgesehenen Schwellenwerte und damit diese Schwellenwerte selbst zur Disposition der Mitgliedstaaten stünden, was dazu führen könnte, dass der Richtlinie ihre volle Wirksamkeit genommen würde.
  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-419/24
    Eine solche Vorschrift verbleibt daher im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 33).
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