Rechtsprechung
| EuGH, 01.08.2022 - C-422/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Ministero dell'Interno (Retrait des conditions matérielles d'accueil)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 20 Abs. 4 und 5 - Grob gewalttätiges Verhalten - Recht der Mitgliedstaaten, die anwendbaren Sanktionen festzulegen - Umfang - Entzug der im Rahmen der Aufnahme ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 20 Abs. 4 und 5 - Grob gewalttätiges Verhalten - Recht der Mitgliedstaaten, die anwendbaren Sanktionen festzulegen - Umfang - Entzug der im Rahmen der Aufnahme ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ministero dell'Interno
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Ministero dell'Interno
Wird zitiert von ... (25) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 12.11.2019 - C-233/18
Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften …
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-422/21
Es war im Wesentlichen der Ansicht, dass Art. 23 Abs. 1 Buchst. e des Decreto legislativo Nr. 142/2015 gegen das Unionsrecht, wie es vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), ausgelegt worden sei, verstoße, da diese Bestimmung unter tatsächlichen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen als einzig mögliche Sanktion vorsehe.Rn. 16 Das Innenministerium legte gegen diese Entscheidung des Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) ein Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit der Begründung ein, dass dieses Gericht sowohl das nationale Recht als auch das Unionsrecht, wie es vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), ausgelegt worden sei, falsch angewandt habe.
Rn. 17 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) das Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), richtig verstanden hat.
Es bestehe kein Zweifel, dass der Begriff "Sanktionen" im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich auch den Entzug und die Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen beinhalte, wie es der Gerichtshof im Übrigen im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), anerkannt habe.
Es könne vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass Täter von ebenso verwerflichen Handlungen den strengsten Sanktionen entgehen könnten, wenn sie Antragsteller auf internationalen Schutz seien, die im Unterschied zum Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), ergangen sei, nicht in die Kategorie schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33 fielen.
Rn. 21 Des Weiteren berücksichtige die Auslegung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33, auf die sich das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) gestützt habe, nicht die Erwägung in Rn. 44 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), wonach die Mitgliedstaaten, wenn sie zum Schutz vor Missbrauch ihres Aufnahmesystems Maßnahmen in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ergreifen könnten, auch dann über diese Möglichkeit verfügten, wenn es um grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten gehe.
Rn. 22 In Bezug auf die Achtung der Menschenwürde, die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), hervorgehoben wurde, führt das vorlegende Gericht aus, dass sie durch die strikte Einhaltung der Verfahrensgarantien, insbesondere der Pflicht, umfassend zu ermitteln, sowie der Pflicht, Verwaltungsakte zu begründen, offenbar gewahrt werden könne.
Diese Garantien zielten darauf ab, dem in Rn. 46 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), genannten Risiko zu begegnen, dass der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen der betreffenden Person die Möglichkeit nehme, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, was sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Rn. 34 Da sodann der Zweck von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 darin besteht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, ein grob gewalttätiges Verhalten eines Antragstellers auf internationalen Schutz in Anbetracht der Gefahr, die ein solches Verhalten für die öffentliche Ordnung sowie für die Sicherheit von Personen und Sachen darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44), angemessen zu sanktionieren, ist eine Beschränkung dieser Möglichkeit nur auf grob gewalttätiges Verhalten innerhalb eines Unterbringungszentrums durch nichts gerechtfertigt.
Rn. 37 Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Rn. 44 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), festgestellt, dass Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 es nicht ausdrücklich ausschließt, dass eine Sanktion die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen betreffen kann.
Rn. 39 Gleichwohl hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung einer Sanktion, mit der allein aus einem in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 genannten Grund sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder die in diesem Rahmen gewährten Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung entzogen werden, und sei es nur zeitweilig, mit der Verpflichtung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 3 dieser Richtlinie, einen würdigen Lebensstandard für den Antragsteller zu gewährleisten, unvereinbar wäre, weil sie ihm die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 47).
Rn. 40 Eine solche Sanktion würde zudem das in Art. 20 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/33 genannte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit verkennen, da selbst die härtesten Sanktionen zur strafrechtlichen Ahndung der von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie erfassten Verstöße oder Verhaltensweisen dem Antragsteller nicht die Möglichkeit nehmen können, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 48).
Rn. 43 Allerdings hat der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten in den in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 bezeichneten Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls und vorbehaltlich der Einhaltung der in Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie genannten Anforderungen Sanktionen verhängen können, die nicht dazu führen, dass dem Antragsteller die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen werden, wie etwa sein Verbleib in einem separaten Teil des Unterbringungszentrums in Verbindung mit dem Verbot, mit bestimmten Bewohnern des Zentrums in Kontakt zu treten, oder seine Verbringung in ein anderes Unterbringungszentrum oder eine andere Unterkunft im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie.
Rn. 45 Was die Verfahrensgarantien betrifft, die gemäß dem innerstaatlichen Recht gelten, wenn gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz, der ein grob gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt hat, eine Entscheidung über den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erlassen wird, ist festzustellen, dass diese Verfahrensgarantien, so bedeutsam sie auch sein mögen, nicht das Risiko ausschließen können, dass es dem betreffenden Antragsteller wegen dieses Entzugs unmöglich ist, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, auf die der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), Bezug genommen hat.
Rn. 46 Ferner ist hervorzuheben, dass die in den Rn. 46 bis 52 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), dargelegten und im Wesentlichen in den Rn. 39 bis 45 des vorliegenden Urteils übernommenen Erwägungen, wie aus diesen Randnummern und unmittelbar aus dem Wortlaut der dort ausgelegten Bestimmungen eindeutig hervorgeht, für jeden Antragsteller auf internationalen Schutz gelten und nicht nur für die Antragsteller, die "schutzbedürftige Personen" im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33 sind, um die es in den Rn. 53 bis 55 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), geht.
- EuGH, 21.03.2019 - C-465/17
Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die …
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-422/21
Rn. 30 In Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen Begrenzung im Wortlaut dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Unionsvorschriften so auszulegen, dass ihre praktische Wirksamkeit gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass der Begriff "grob gewalttätiges Verhalten" jedes derartige Verhalten unabhängig davon erfasst, wo es an den Tag gelegt wurde. - EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr …
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-422/21
Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.12.2025 - C-184/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
In diesem Zusammenhang macht er u. a. Folgendes geltend: einen Verstoß gegen Art. 21 der Richtlinie 2013/33 und Art. 17 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142, da die im Ausgangsverfahren streitige Entscheidung nicht berücksichtige, dass er und BF zur Kategorie der "schutzbedürftigen Personen" gehörten, einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142, da die Weigerung, der Verlegung zuzustimmen, keine von dieser Bestimmung erfasste Fallgestaltung sei, sowie einen Verstoß gegen Art. 20 der Richtlinie 2013/33 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) (C-422/21, EU:C:2022:616), aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ergebe, der auf jeden Fall des Entzugs der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen anwendbar sei, auch wenn dieser Entzug keinen Sanktionscharakter aufweise.Rn. 29 Wie sich aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/33 in seiner Auslegung durch die Urteile vom 12. November 2019, Haqbin (…C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44), und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) (C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 37 und 38), ergebe, sehe diese Richtlinie die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, auf etwaige Missbräuche des Aufnahmesystems durch den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu reagieren.
Stehen Art. 20 der Richtlinie 2013/33 sowie die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 12. November 2019 (Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956) und vom 1. August 2022 (Ministero dell'Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C-422/21, EU:C:2022:616) herausgearbeiteten Grundsätze, soweit diese Urteile ausschließen, dass die Verwaltung des Mitgliedstaats den sanktionsmäßigen Entzug von im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen anordnen kann, wenn diese Entscheidung zu einer Gefährdung der elementaren Grundbedürfnisse des ausländischen Staatsbürgers, der internationalen Schutz beantragt, und seiner Familie führt, einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, infolge einer auch hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründeten Einzelfallentscheidung die im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen nicht aus Sanktionsgründen zu entziehen, sondern aufgrund des zwischenzeitlichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen und insbesondere aufgrund einer aus nicht die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse und den Schutz der Menschenwürde betreffenden Gründen verweigerten Zustimmung des ausländischen Staatsbürgers zur Verlegung in ein anderes, von der Verwaltung aus objektiven Organisationserfordernissen und in einer Weise bestimmtes Unterbringungszentrum, die unter der Verantwortung dieser Verwaltung die Beibehaltung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gewährleistet, die den im Rahmen der Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung gewährten gleichwertig sind, wenn die Verweigerung der Verlegung und die dementsprechende Entscheidung zum Entzug den Ausländer in eine Lage bringen, in der er elementare Grundbedürfnisse seiner selbst und seiner Familienangehörigen nicht decken kann?.
Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen), C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Des Weiteren ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, in den in Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie bezeichneten Fällen die Verlegung eines Antragstellers auf internationalen Schutz in ein anderes Unterbringungszentrum als das, in dem er sich befindet, als Sanktion beschlossen werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 52, und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 43).
Rn. 68 Zum anderen muss in Ermangelung einer ausdrücklichen Begrenzung im Wortlaut dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Unionsvorschriften so auszulegen, dass ihre praktische Wirksamkeit gewahrt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), der Begriff "Vorschriften der Unterbringungszentren" im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 weit ausgelegt werden und sämtliche auf diese Zentren anwendbaren Regeln umfassen, die von den Antragstellern während ihres Aufenthalts in ihnen eingehalten werden müssen.
Rn. 72 Drittens ist in Bezug auf die Art der Sanktionen, die nach dieser Bestimmung verhängt werden können, darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, diese Bestimmung nicht ausdrücklich ausschließt, dass eine Sanktion die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen betreffen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44, und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 37).
Rn. 73 Gleichwohl hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Verhängung einer Sanktion, mit der allein aus einem in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 genannten Grund sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder die in diesem Rahmen gewährten Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung - sei es nur zeitweilig - entzogen werden, mit der Verpflichtung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 3 dieser Richtlinie, einen würdigen Lebensstandard für den Antragsteller auf internationalen Schutz zu gewährleisten, unvereinbar wäre, weil sie ihm die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen (…Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 47, und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 39).
Rn. 74 Eine solche Sanktion würde zudem das in Art. 20 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/33 genannte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit verkennen, da selbst die härtesten Sanktionen zur strafrechtlichen Ahndung der von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie erfassten Verstöße oder Verhaltensweisen dem Antragsteller auf internationalen Schutz nicht die Möglichkeit nehmen dürfen, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (…Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 48, und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 40).
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …
Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. August 2022 - C-422/21 [ECLI:EU:C:2022:616] - und das daran anknüpfende Vorabentscheidungsersuchen des Regionalen Verwaltungsgerichts (TAR) Lombardia vom 5. März 2024 - C-184/24, Sidi Bouzid -, vgl. www.curia.europa.eu (noch anhängig), betreffen die rechtlichen Vorgaben der Aufnahmerichtlinie für Asylbewerber und sind daher nicht ohne Weiteres auf international Schutzberechtigte übertragbar. - BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …
Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. August 2022 - C-422/21 [ECLI:EU:C:2022:616] - und das daran anknüpfende Vorabentscheidungsersuchen des Regionalen Verwaltungsgerichts (TAR) Lombardia vom 5. März 2024 - C-184/24, Sidi Bouzid -, vgl. www.curia.europa.eu (noch anhängig), betreffen die rechtlichen Vorgaben der Aufnahmerichtlinie für Asylbewerber und sind daher nicht ohne Weiteres auf international Schutzberechtigte übertragbar.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2023 - 11 A 1086/21
Zuständigkeit des Mitgliedstaats durch Antragstellung eines unbegleiteten …
Rn. 42 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92, und vom 1. August 2022 - C-422/21 -, juris, Rn. 39 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32.Rn. 52 (b) Der Senat sieht sich auch nicht zu einer anderen Bewertung mit Blick auf den Einwand der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2022 veranlasst, es ergebe sich Aufklärungsbedarf im Hinblick auf die Frage, welche praktischen Auswirkungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 - C-422/21 -, juris, auf die Beurteilung der Aufnahmesituation von Dublin-Rückkehrenden habe; dies gelte insbesondere hinsichtlich der Frage eines möglichen Entzugs der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und der Frage, ob für junge und gesunde Asylsuchende die ernsthafte Gefahr bestehe, nach Rückkehr nach Italien für einen längeren Zeitraum keine menschenwürdige Unterkunft zu finden und ihnen Obdachlosigkeit drohe.
Rn. 54 Vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C 422/21 -, juris, Rn. 47.
Rn. 65 vgl. i. d. S. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C 422/21 -, juris, für den Fall des Entzugs der Unterkunft infolge einer Sanktion nach Art. 23 Nr. 1 e der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015,.
Andere Obergerichte wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (etwa Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (etwa Beschluss vom 24. Februar 2022 - M 19 S 22.50042 -, juris), das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (etwa Urteil vom 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (etwa Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A -, juris) beurteilen die allgemeine überstellungsrelevante Lage in Italien im Ergebnis anders als der Senat, ohne allerdings auf die vom Senat als entscheidungserheblich angesehene Rechtslage nach Art. 23 Nr. 1 a und b der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 einzugehen; zudem konnten diese Entscheidungen noch nicht die die Auffassung des Senats in der Sache bestätigende zeitlich später ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 - C 422/21 -, juris, berücksichtigen.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-621/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahme …
{FN:10} C-422/21, EU:C:2022:616. Vgl. auch die derzeit anhängige Rechtssache Sidi Bouzid (C-184/24).{FN:34} Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) (C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 39 und 40), das auf das Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (…C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 46 bis 48), verweist.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2023 - 11 A 1722/22
Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und des Aufnahmebedingungen in …
Rn. 45 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92, und vom 1. August 2022 - C-422/21 -, juris, Rn. 39 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, sowie vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36. - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - 11 A 3513/20
Anordnung der Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nach Italien; Gefahr …
Rn. 48 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92, und vom 1. August 2022 - C-422/21 -, juris, Rn. 39 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, sowie vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36. - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2023 - 11 A 2343/19
Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in …
Rn. 46 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92, und vom 1. August 2022 - C-422/21 -, juris, Rn. 39 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, sowie vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A , juris, Rn. 36. - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - 11 A 1168/22
Entfallen der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens …
Rn. 45 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92, und vom 1. August 2022 - C-422/21 -, juris, Rn. 39 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, sowie vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36. - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2023 - 11 A 1132/22
Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 …
Rn. 46 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92, und vom 1. August 2022 - C-422/21 -, juris, Rn. 39 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, sowie vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36. - OVG Niedersachsen, 04.06.2025 - 10 LB 70/25
Unzulässiger Asylantrag; nichtstaatliche Hilfsorganisationen; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2023 - 11 A 1255/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2023 - 11 A 1080/22
Zurückweisung der Berufung in einem Verfahren wegen der Abschiebung eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2023 - 11 A 1169/22
Zurückweisung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren wegen Zuständigkeit …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2023 - 11 A 1194/22
Drohen der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bei Rückkehr eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-97/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung eines Mitgliedstaats für einen Verstoß …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2023 - 11 A 1173/22
Drohen der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bei Rückkehr eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2023 - 11 A 1009/22
Zurückweisung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren wegen Zuständigkeit …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2023 - 11 A 1484/22
Drohen der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bei Rückkehr eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 11 A 1114/22
Unzulässigkeit der Abschiebung in einen anderen EU-Staat wegen der Zuständigkeit …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2023 - 11 A 3088/21
Drohen der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bei Rückkehr eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2023 - 11 A 142/22
Zurückweisung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren wegen Zuständigkeit …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 11 A 1258/22
Drohen der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bei Rückkehr eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2023 - 11 A 1193/22
Zurückweisung der Berufung in einem Verfahren wegen der Abschiebung eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-184/24
Sidi Bouzid - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahme …
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