Rechtsprechung
| EuGH, 24.11.2022 - C-458/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
CIG Pannónia Életbiztosító
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. c; Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten; Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ...
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
CIG Pannónia Életbiztosító
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 267 ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 267, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c
Dienstleistung, Versicherungsunternehme, Auslandsbehandlung, Mehrwertsteuerbefreiung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
CIG Pannónia Életbiztosító
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 20.11.2003 - C-212/01
Unterpertinger - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von …
Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-458/21
Rn. 17 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht unter Berufung auf das Urteil vom 20. November 2003, Unterpertinger (C-212/01, EU:C:2003:625), geltend, dass die von Best Doctors geleisteten Dienste nur einen mittelbaren Bezug zu dem therapeutischen Zweck aufwiesen, so dass sie nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden könnten.Rn. 22 Zur ersten Voraussetzung, um die es im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, EU:C:2003:625, Rn. 35).
Rn. 24 Das Ziel einer medizinischen Leistung ist nämlich dafür ausschlaggebend, ob sie gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer zu befreien ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, EU:C:2003:625, Rn. 42, …und vom 5. März 2020, X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen], C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 27).
Eine solche Leistung, die die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten soll, soll vielmehr einem Dritten den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt (Urteile vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, EU:C:2003:625, Rn. 43, …sowie vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, EU:C:2003:627, Rn. 61).
Gleichwohl bleibt es der Hauptzweck jeder derartigen Leistung, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines anderen zu erfüllen (Urteile vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, EU:C:2003:625, Rn. 43, …sowie vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, EU:C:2003:627, Rn. 61).
- EuGH, 05.03.2020 - C-48/19
X (Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-458/21
Rn. 21 Was im Einzelnen die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung betrifft, so sieht diese Bestimmung die Steuerbefreiung von Leistungen vor, die zwei Voraussetzungen genügen, nämlich dass sie zum einen "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" darstellen und zum anderen "im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen], C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 23 Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff Leistungen erfasst, die der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Urteil vom 5. März 2020, X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen], C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 24 Das Ziel einer medizinischen Leistung ist nämlich dafür ausschlaggebend, ob sie gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer zu befreien ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, EU:C:2003:625, Rn. 42, und vom 5. März 2020, X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen], C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 27).
So fallen medizinische Leistungen, die zum Schutz, einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung, der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung (Urteil vom 5. März 2020, X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen], C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie …
Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-458/21
Eine solche Leistung, die die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten soll, soll vielmehr einem Dritten den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt (…Urteile vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, EU:C:2003:625, Rn. 43, sowie vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, EU:C:2003:627, Rn. 61).Gleichwohl bleibt es der Hauptzweck jeder derartigen Leistung, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines anderen zu erfüllen (…Urteile vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, EU:C:2003:625, Rn. 43, sowie vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, EU:C:2003:627, Rn. 61).
- EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …
Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-458/21
Rn. 16 In ihrer Kassationsbeschwerde trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter Bezugnahme auf die Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328), und vom 18. November 2010, Verigen Transplantation Service International (C-156/09, EU:C:2010:695), vor, dass der von Best Doctors erbrachte wesentliche Dienst, nämlich der IC-Dienst, insofern eine therapeutische Zielsetzung habe, als er unmittelbar und eindeutig ein diagnostisches Ziel verfolge. - EuGH, 18.11.2010 - C-156/09
Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie …
Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-458/21
Rn. 16 In ihrer Kassationsbeschwerde trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter Bezugnahme auf die Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328), und vom 18. November 2010, Verigen Transplantation Service International (C-156/09, EU:C:2010:695), vor, dass der von Best Doctors erbrachte wesentliche Dienst, nämlich der IC-Dienst, insofern eine therapeutische Zielsetzung habe, als er unmittelbar und eindeutig ein diagnostisches Ziel verfolge. - EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-458/21
Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 132 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (…Urteile vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 34). - EuGH, 10.06.2010 - C-86/09
Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …
Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-458/21
Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 132 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (Urteile vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 34).
- BFH, 14.05.2025 - XI R 24/23
Zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen …
Rn. 19 aa) Der Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umfasst Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, und demnach einen therapeutischen Zweck haben (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Unterpertinger vom 20.11.2003 - C-212/01, EU:C:2003:625, Rz 42; X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen] vom 05.03.2020 - C-48/19, EU:C:2020:169, Rz 27; CIG Pannónia Életbiztosító vom 24.11.2022 - C-458/21, EU:C:2022:924, Rz 23 und 24).Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zielsetzung einer Leistung in einem besonders engen Sinn zu verstehen ist (vgl. z.B. EuGH-Urteil CIG Pannónia Életbiztosító vom 24.11.2022 - C-458/21, EU:C:2022:924, Rz 25, m.w.N.).
Demgemäß kommt ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung zugute (vgl. z.B. EuGH-Urteile Klinikum Dortmund vom 13.03.2014 - C-366/12, EU:C:2014:143, Rz 30; CIG Pannónia Életbiztosító vom 24.11.2022 - C-458/21, EU:C:2022:924, Rz 25; BFH-Urteile vom 18.03.2015 - XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058; vom 08.03.2012 - V R 30/09, BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623; vom 26.08.2014 - XI R 19/12, BFHE 247, 246, BStBl II 2015, 310; vom 05.11.2014 - XI R 11/13, BFHE 248, 389; vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz 14).
Rn. 20 bb) Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind indes ärztliche Leistungen, Maßnahmen oder medizinische Eingriffe, die zu anderen als derartigen therapeutischen Zwecken erfolgen (vgl. z.B. EuGH-Urteil CIG Pannónia Életbiztosító vom 24.11.2022 - C-458/21, EU:C:2022:924, Rz 28 und 29; BFH-Urteile vom 18.08.2011 - V R 27/10, BFHE 235, 58, Rz 14 und vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz 15).
- FG Hessen, 12.06.2023 - 6 K 798/20
Umsatzsteuerfreiheit von als Arzt erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit …
Entschieden wurde dies in Bezug auf von Ärzten erbrachte Überprüfungen von medizinischen Informationen über bei der auftraggebenden Versicherung versicherte natürliche Personen mit dem Ziel festzustellen, ob die Personen die beantragten Versicherungsleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen dürfen (Urteil vom 24.11.2022 CIG Pannónia Életbiztosító, C-458/21, ECLI:EU:C:2022:924) und auf die Leistung eines Arztes, die in der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick darauf besteht, Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen (Urteil vom 20.11.2003 Unterpertinger, C-212/01; ECLI:EU:C:2003:625).
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