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Rechtsprechung
   EuGH, 06.07.2023 - C-462/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15677
EuGH, 06.07.2023 - C-462/22 (https://dejure.org/2023,15677)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2023 - C-462/22 (https://dejure.org/2023,15677)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - C-462/22 (https://dejure.org/2023,15677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    BM (Résidence du demandeur de divorce)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich - Klägergerichtsstand - Voraussetzung - Gewöhnlicher Aufenthalt des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich; Klägergerichtsstand; Voraussetzung; Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich - Klägergerichtsstand - Voraussetzung - Gewöhnlicher Aufenthalt des ...

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für Entscheidung zur Auflösung der Ehe

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2767
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.02.2022 - C-522/20

    Die Dauer des Aufenthalts, die erforderlich ist, um die Zuständigkeit der …

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-462/22
    Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen auf der Notwendigkeit einer an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepassten Regelung (Urteil vom 10. Februar 2022, 0E [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Kriterium der Staatsangehörigkeit], C-522/20, EU:C:2022:87, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 19 Während Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 ausdrücklich auf die Kriterien des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bzw. des Antragsgegners Bezug nimmt, erlaubt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich dieser Verordnung die Anwendung der Zuständigkeitsregel des Klägergerichtsstands (Urteil vom 10. Februar 2022, 0E [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Kriterium der Staatsangehörigkeit], C-522/20, EU:C:2022:87, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 20 Diese Zuständigkeitsregel soll ein Gleichgewicht herstellen zwischen der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union, indem insbesondere die Rechte des Ehegatten geschützt werden, der infolge der Ehekrise den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, und der Rechtssicherheit, insbesondere für den anderen Ehegatten, indem gewährleistet wird, dass eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat besteht, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, 0E [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Kriterium der Staatsangehörigkeit], C-522/20, EU:C:2022:87, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 21 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 verleiht nämlich den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Auflösung der betreffenden Ehe, wenn sich der Antragsteller, wie diese Bestimmung vorsieht, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats "seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor [seiner] Antragstellung" "aufgehalten hat" und er - wie im Ausgangsverfahren - Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, 0E [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Kriterium der Staatsangehörigkeit], C-522/20, EU:C:2022:87, Rn. 26 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-289/20

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der …

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-462/22
    Rn. 23 Denn die sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 ergebende internationale Zuständigkeit schließt, da sie durch das Kriterium des "gewöhnlichen Aufenthalts" bestimmt wird, aus, dass sie von einem Kriterium abhängt, das auf dem einfachen Aufenthalt eines der Ehegatten beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 46).

    Rn. 26 Mangels einer Definition in der Verordnung Nr. 2201/2003 oder eines ausdrücklichen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten, um den Sinn und die Tragweite des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" und insbesondere des Begriffs "Aufenthalt" zu bestimmen, sind diese unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der Bestimmungen, in denen sie genannt werden, sowie der Ziele dieser Verordnung autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 20.12.2023 - XII ZB 117/23

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur Klärung des Begriffs …

    Rn. 40 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der Bestimmungen, in denen er genannt wird, sowie der Ziele der jeweiligen Verordnung autonom auszulegen (vgl. EuGH Urteile vom 6. Juli 2023 - C-462/22 - FamRZ 2023, 1479 Rn. 26;… vom 25. November 2021 - C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 39 …und vom 28. Juni 2018 - C-512/17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40, jeweils zur Brüssel IIa-VO).
  • BGH, 25.06.2025 - XII ZB 117/23

    Anwendung des Rechts aus Art. 8 Rom III-VO auf eine Ehescheidung; Bestimmung des …

    Rn. 15 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" unter Berücksichtigung von Wortlaut und Kontext der Bestimmungen, in denen er genannt wird, sowie der Ziele der jeweiligen Verordnung autonom auszulegen (vgl. EuGH Urteile vom 6. Juli 2023 - C-462/22 - FamRZ 2023, 1479 Rn. 26;… vom 25. November 2021 - C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 39 …und vom 28. Juni 2018 - C-512/17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40, jeweils zur Brüssel IIa-VO).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2026 - 7 U 174/24
    Der Begriff ist daher verordnungsautonom auszulegen (vgl. zur EuErbVO: EuGH…, Urteil vom 16.07.2020, C-80/19, Celex-Nr. 62019CJ0080, Rn. 37; und zur Brüssel IIa-VO EuGH, Urteil vom 06.07.2023, C-462/22, Celex-Nr. 62022CJ0462, Rn. 26;… zur EuErbVO: Eichel in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 4 EuErbVO (Stand: 01.07.2023), Rn. 44) und zwar unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontextes der jeweiligen Bestimmung, in der er genannt wird und unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung.
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