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| EuGH, 10.09.2015 - C-473/14 |
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- Europäischer Gerichtshof
Dimos Kropias Attikis
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Vorschriften zum Schutz des Hymettos-Bergmassivs - Verfahren zur Änderung - Anwendbarkeit dieser Richtlinie - Bauleitplan und Umweltschutzprogramm für ...
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Dimos Kropias Attikis
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Vorschriften zum Schutz des Hymettos-Bergmassivs - Verfahren zur Änderung - Anwendbarkeit dieser Richtlinie - Bauleitplan und Umweltschutzprogramm für ...
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- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Dimos Kropias Attikis
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Vorschriften zum Schutz des Hymettos-Bergmassivs - Verfahren zur Änderung - Anwendbarkeit dieser Richtlinie - Bauleitplan und Umweltschutzprogramm für ...
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 22.03.2012 - C-567/10
Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der …
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-473/14
Rn. 26 Aus Rn. 42 des Urteils Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C-567/10, EU:C:2012:159) gehe hervor, dass eine "Umweltprüfung" im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/42 nicht erforderlich sei, wenn der Rechtsakt Teil einer Hierarchie von Raumordnungsrechtsakten sei, sofern diese Rechtsakte hinreichend genaue Bodennutzungsregeln vorsähen, selbst Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen seien und davon ausgegangen werden dürfe, dass die Interessen, die die Richtlinie 2001/42 schützen solle, in diesem Rahmen hinreichend berücksichtigt worden seien.Rn. 33 Jedoch meine eine Minderheit der Mitglieder des vorlegenden Gerichts, dieser Mehrheitsansicht nicht folgen zu können, weil mit dieser die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2001/42 unzulässig beeinträchtigt werde und sie der Rn. 42 des Urteils Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C-567/10, EU:C:2012:159) widerspreche.
Stellt ein Bauleitplan für einen hauptstädtischen Ballungsraum, der allgemeine raumordnerische und stadtplanerische Ziele, Leitlinien und Programme für diesen städtischen Großraum festlegt und dabei insbesondere als allgemeine Einzelziele den Schutz der umgebenden Berggebiete und die Eindämmung der Zersiedelung bestimmt, einen Rechtsakt dar, der es der zuständigen Verwaltungsbehörde erlaubt, einen später auf der Grundlage eines Gesetzes, das den Bauleitplan enthält, durch Dekret erlassenen Plan, der zur Konkretisierung und Umsetzung der Ziele des Schutzes der Berggebiete und der Eindämmung der Zersiedelung für eines dieser Berggebiete Schutzzonen und die darin zulässigen Nutzungen und Tätigkeiten festlegt, nicht der Umweltprüfung zu unterziehen, wie sie in Art. 3 der Richtlinie 2001/42 in der Auslegung durch den Gerichtshof (Urteil Inter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 42) vorgesehen ist?.
Rn. 43 Insoweit geht aus Rn. 42 des Urteils Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C-567/10, EU:C:2012:159) hervor, dass die Ziele der Richtlinie 2001/42 und das Erfordernis, deren praktische Wirksamkeit zu wahren, grundsätzlich nicht der Annahme entgegenstehen, dass ein Rechtsakt, durch den ein Plan oder ein Programm, der bzw. das unter diese Richtlinie fällt, ganz oder teilweise aufgehoben wird, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wenn der aufgehobene Rechtsakt Teil einer Hierarchie von Raumordnungsrechtsakten ist, sofern diese Rechtsakte hinreichend genaue Bodennutzungsregeln vorsehen, selbst Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung waren und davon ausgegangen werden darf, dass die Interessen, die die Richtlinie 2001/42 schützen soll, in diesem Rahmen hinreichend berücksichtigt worden sind.
Rn. 44 Anders als Aufhebungsakte bezieht jedoch die Richtlinie 2001/42 insbesondere in ihrem Art. 2 Buchst. a Rechtsakte zur Änderung von Plänen und Programmen - wie das streitige Dekret - ausdrücklich in ihren Geltungsbereich ein, wie der Gerichtshof im Übrigen in Rn. 36 des Urteils Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C-567/10, EU:C:2012:159) ausgeführt hat.
Rn. 48 Jedenfalls betrifft die Beschränkung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2001/42, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C-567/10, EU:C:2012:159) bezieht, eine Situation, die sich von der des Ausgangsverfahrens grundlegend unterscheidet.
Rn. 50 In Anbetracht des Ziels der Richtlinie 2001/42, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, sind die Bestimmungen, die den Geltungsbereich dieser Richtlinie abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, jedoch weit auszulegen (Urteil Inter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C-2012:159, Rn. 37).
Rn. 51 Im Übrigen bringen Rechtsakte zur Änderung von Plänen und Programmen zwangsläufig eine Änderung des rechtlichen Bezugsrahmens mit sich und könnten mithin gegebenenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, die noch nicht Gegenstand einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42 waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Inter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C-2012:159, Rn. 39).
Rn. 55 Der sachliche Grund für die Beschränkung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2001/42, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C-567/10, EU:C:2012:159) bezieht, besteht jedoch darin, zu verhindern, dass ein und derselbe Plan mehreren Umweltprüfungen auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie unterzogen wird.
- EuGH, 22.09.2011 - C-295/10
Valčiukienė u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der …
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-473/14
Rn. 58 Schließlich ist, selbst wenn man unterstellt, dass die durch das streitige Dekret geänderten Pläne und Programme bereits einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 85/337 oder nach einer "anderen Rechtsvorschrift der Gemeinschaft" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42 unterzogen wurden, was aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht hervorgeht, es jedenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Prüfung als Ausdruck eines koordinierten oder gemeinsamen Verfahrens im Sinne von Art. 11 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgefasst werden kann und ob dieses bereits alle Anforderungen der Richtlinie 2001/42 erfasst, in welchem Fall keine Verpflichtung mehr bestünde, eine weitere Prüfung im Sinne dieser Richtlinie vorzunehmen (Urteil Valčiukienė u. a., C-295/10, EU:C:2011:608, Rn. 62). - EuGH, 21.06.2012 - C-177/11
Syllogos Ellinon Poleodomon kai chorotakton - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der …
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-473/14
Die Prüfung dieser Voraussetzung beschränkt sich zwangsläufig auf die Frage, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil Syllogos Ellinon Poleodomon kai chorotakton, C-177/11, EU:C:2012:378).
- BVerwG, 18.07.2023 - 4 CN 3.22
§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar
In der Sache müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, Urteile vom 22. September 2011 - C-295/10 [ECLI:EU:C:2011:608] - Rn. 46, 53, vom 10. September 2015 - C-473/14 [ECLI:EU:C:2015:582] - Rn. 47 …und vom 21. Dezember 2016 - C-444/15 [ECLI:EU:C:2016:978] - Rn. 53;… siehe auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. September 2016 im Verfahren - C-444/15 - Rn. 42). - EuGH, 29.07.2019 - C-411/17
Das belgische Gesetz über die Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke Doel 1 …
Rn. 152 Abgesehen davon, dass aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht hervorgeht, dass diese Studien und Anhörungen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen der UVP-Richtlinie ermöglicht haben, wäre es jedoch in jedem Fall Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Prüfung als auch den Anforderungen der Habitatrichtlinie entsprechend angesehen werden kann (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. September 2011, Valčiukienė u. a., C-295/10, EU:C:2011:608, Rn. 62, und vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 58). - EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
Bund Naturschutz in Bayern - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …
Rn. 51 Außerdem schließt der Umstand, dass das Hauptziel eines Plans oder Programms der Umweltschutz einschließlich des Landschaftsschutzes ist, nicht aus, dass der Plan oder das Programm auch einen der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgeführten Bereiche, insbesondere den Bereich der Raumordnung oder Bodennutzung, "betreffen" kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 20 und 46).
- EuGH, 25.06.2020 - C-24/19
Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die …
Rn. 43 Zweitens schließt Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 nicht nur die Ausarbeitung oder Annahme von "Plänen und Programmen", sondern auch ihre Änderungen ein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 36, sowie vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 44). - BVerwG, 28.09.2023 - 4 C 6.21
Umweltvereinigung kann gegen die Zulassung einer Abweichung von den Zielen eines …
In der Sache müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, Urteile vom 22. September 2011 - C-295/10 [ECLI:EU:C:2011:608] - Rn. 46, 53, vom 10. September 2015 - C-473/14 [ECLI:EU:C:2015:582] - Rn. 47 …und vom 21. Dezember 2016 - C-444/15 [ECLI:EU:C:2016:978] - Rn. 53;… siehe auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. September 2016 im Verfahren - C-444/15 - Rn. 42). - Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2016 - C-290/15
D'Oultremont u.a. - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Plan und Programm - …
Zwar könnte man das Gegenteil aus dem Urteil Dimos Kropias Attikis lesen, doch in diesem Fall würde sich die Prüfung der Möglichkeit erheblicher Umweltauswirkungen auf die Frage beschränken, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt.{FN-VERWEIS:38} Es erscheint unwahrscheinlich, dass dies bei der Festlegung von Grenzwerten, insbesondere für die Geräuschentwicklung und den periodischen Schattenwurf von Windkraftanlagen, ohne Weiteres möglich ist.{FN:21} - Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (…C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 37), und vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis (C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 50).
{FN:32} - Vgl. die Urteile vom 22. September 2011, Valčiukienė u. a. (…C-295/10, EU:C:2011:608, Rn. 62), und vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis (C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 58).
{FN:34} - Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (…C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 37), und vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis (C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 50).
{FN:38} - Urteil vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis (C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 47).
{FN:39} - Urteil vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis (C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 58).
- EuGH, 27.10.2016 - C-290/15
D'Oultremont u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der …
Rn. 40 Daher sind in Anbetracht des Ziels dieser Richtlinie, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 37, sowie vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 50). - EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
Friends of the Irish Environment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
Rn. 54 Des Weiteren sind auch die Prüfungen zu berücksichtigen, die eventuell bei früheren Genehmigungen durchgeführt wurden, um zu verhindern, dass ein und dasselbe Projekt mehreren Umweltprüfungen auf sämtliche Anforderungen der Habitatrichtlinie unterzogen wird (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 55, …und vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 42). - EuGH, 12.06.2019 - C-43/18
CFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung …
Rn. 72 Es muss jedoch verhindert werden, dass ein und derselbe Plan mehreren Umweltprüfungen auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie unterzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 55). - OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19
Normenkontrolle eines Bebauungsplans der Innenentwicklung
Die Grenzen dieser Befugnis der Mitgliedstaaten hat das Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wie folgt beschrieben (…Urteil vom 18. Juli 2023 - BVerwG 4 CN 3.22 -, juris Rn. 12): Sicherzustellen ist, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 22. September 2011 - C-295/10 - Rn. 46, 53, vom 10. September 2015 - C-473/14 - Rn. 47 …und vom 21. Dezember 2016 - C-444/15 - Rn. 53). - Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15
Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
Bund Naturschutz in Bayern - Vorabentscheidungsverfahren - Umwelt - Prüfung der …
- VG Düsseldorf, 12.07.2017 - 28 L 2208/17
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 C 10354/22
Erlass eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung und Umweltbericht; Antragsbefugnis …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19
A u.a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-531/24
Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-444/15
Associazione Italia Nostra Onlus - Umwelt - Umweltauswirkungen bestimmter Pläne …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-43/21
FCC Česká republika - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-160/17
Thybaut u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-671/16
Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - …
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