Rechtsprechung
| EuGH, 09.11.2023 - C-477/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Azienda regionale sarda trasporti
Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Art. 3 Buchst. a - Wendung "wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt" - Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die zur ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Art. 3 Buchst. a - Wendung "wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt" - Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die zur ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
ARST
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 09.09.2021 - C-906/19
Ministère public (Sanctions extraterritoriales) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-477/22
Zudem würden Fahrzeuge, die für diese Beförderung eingesetzt würden, sowohl für Fahrten von weniger als auch von mehr als 50 km benutzt und sei die Verordnung Nr. 561/2006 nach dem Urteil vom 9. September 2021, Ministère public (Exterritoriale Sanktionen) (C-906/19, EU:C:2021:715), auf Fahrzeuge anwendbar, die auf diese Weise genutzt würden.Da diese Bestimmung eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Verordnung einführt, ist sie eng so auszulegen, dass ihre Wirkung nicht über das zum Schutz der Interessen, die sie gewährleisten soll, Erforderliche hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Ministère public [Extraterritoriale Sanktionen], C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 33).
- EuGH, 07.07.2022 - C-13/21
Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Sozialvorschriften …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-477/22
Für die Auslegung dieser Bestimmung sind daher ihr üblicher Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie ihr Zusammenhang und das Ziel heranzuziehen, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pricoforest, C-13/21, EU:C:2022:531, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 26 Der Wortlaut von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 bezieht sich somit auf eine konkrete auf der Straße zurückgelegte oder zurückzulegende Entfernung, bei der einem Weg gefolgt wird, der einen Ausgangspunkt mit einem Bestimmungsort verbindet, um die Personenbeförderung im Linienverkehr sicherzustellen, für die das betreffende Fahrzeug eingesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pricoforest, C-13/21, EU:C:2022:531, Rn. 24).
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