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Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.2023 - C-482/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1700
EuGH, 09.02.2023 - C-482/21 (https://dejure.org/2023,1700)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2023 - C-482/21 (https://dejure.org/2023,1700)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - C-482/21 (https://dejure.org/2023,1700)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Euler Hermes

    Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/374/19 - Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen - Aufhebungsklage - Änderung der Bekanntmachung eines ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung - Versicherer, der den Versicherten für nicht beglichene Forderungen eine Entschädigung nebst Mehrwertsteuer zahlt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; RL 2006/112/EG Art. 90
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung - Versicherer, der den Versicherten für nicht beglichene Forderungen eine Entschädigung nebst Mehrwertsteuer zahlt - Nationale ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Euler Hermes

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267 ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 90

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 90
    Kreditversicherer, Uneinbringlichkeit, Bemessungsgrundlage, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Euler Hermes

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 03.03.2021 - C-507/20

    FGSZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-482/21
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines Grundprinzips dieser Richtlinie, nämlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Steuerbemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung keinen Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf, der den an den Steuerpflichtigen bezahlten Betrag übersteigt (Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ, C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Angesichts des Wortlauts von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität müssen sich die Formalitäten, die von den Steuerpflichtigen zu erfüllen sind, damit sie gegenüber den Steuerbehörden das Recht auf Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausüben können, auf diejenigen beschränken, die den Nachweis ermöglichen, dass nach der Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung zum Teil oder in vollem Umfang endgültig nicht erlangt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ, C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn diese Abweichungsbefugnis soll es den Mitgliedstaaten lediglich ermöglichen, der Unsicherheit über die Nichtbezahlung einer Rechnung oder über ihre Endgültigkeit entgegenzuwirken, und beantwortet nicht die Frage, ob eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung entfallen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ, C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-482/21
    Stehen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der steuerlichen Neutralität und der Effektivität - insbesondere in Anbetracht dessen, dass ein Mitgliedstaat keinen höheren Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf als denjenigen, den der Lieferer oder Dienstleistungserbringer aufgrund der Lieferung oder Dienstleistung tatsächlich erhalten hat -, die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung - konkret im Hinblick darauf, dass diese Tätigkeit als einheitlicher steuerbefreiter Umsatz zu behandeln ist, wozu auf die in den Nrn. 35, 37 und 53 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Swiss Re Germany Holding, (C-242/08, EU:C:2009:300), herausgearbeiteten Grundsätze zu verweisen ist -, sowie das Erfordernis, dass im Binnenmarkt der freie Verkehr von Kapital und Dienstleistungen zu gewährleisten ist, einer in einem Mitgliedstaat geübten Steuerpraxis entgegen, wonach die bei endgültiger Uneinbringlichkeit vorgesehene Verminderung der Bemessungsgrundlage (Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie) dann nicht anwendbar ist, wenn ein Versicherer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Kreditversicherer dem Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsrisikos (der Nichtzahlung durch den Kunden des Versicherten) eine Entschädigung für die Bemessungsgrundlage und darüber hinaus für die auf diese anfallende Mehrwertsteuer gezahlt hat und die Forderung aufgrund des Versicherungsvertrags zusammen mit sämtlichen Vollstreckungsrechten an den Versicherer abgetreten worden ist?.
  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-482/21
    Rn. 29 Nach ständiger Rechtsprechung finden indessen die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-482/21
    Rn. 38 Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass ein Umsatz "gegen Entgelt" voraussetzt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-482/21
    Rn. 35 Würde mithin zugelassen, dass die Mitgliedstaaten in Fällen der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung des Preises des Umsatzes jede Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausschließen könnten, liefe dies dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    Le Rayon d'Or - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-482/21
    Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-482/21
    Stehen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der steuerlichen Neutralität und der Effektivität - insbesondere in Anbetracht dessen, dass ein Mitgliedstaat keinen höheren Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf als denjenigen, den der Lieferer oder Dienstleistungserbringer aufgrund der Lieferung oder Dienstleistung tatsächlich erhalten hat -, die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung - konkret im Hinblick darauf, dass diese Tätigkeit als einheitlicher steuerbefreiter Umsatz zu behandeln ist, wozu auf die in den Nrn. 35, 37 und 53 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Swiss Re Germany Holding, (C-242/08, EU:C:2009:300), herausgearbeiteten Grundsätze zu verweisen ist -, sowie das Erfordernis, dass im Binnenmarkt der freie Verkehr von Kapital und Dienstleistungen zu gewährleisten ist, einer in einem Mitgliedstaat geübten Steuerpraxis entgegen, wonach die bei endgültiger Uneinbringlichkeit vorgesehene Verminderung der Bemessungsgrundlage (Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie) dann nicht anwendbar ist, wenn ein Versicherer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Kreditversicherer dem Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsrisikos (der Nichtzahlung durch den Kunden des Versicherten) eine Entschädigung für die Bemessungsgrundlage und darüber hinaus für die auf diese anfallende Mehrwertsteuer gezahlt hat und die Forderung aufgrund des Versicherungsvertrags zusammen mit sämtlichen Vollstreckungsrechten an den Versicherer abgetreten worden ist?.
  • EuGH, 24.10.2019 - C-292/19

    PORR Építési Kft. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-482/21
    (C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901), aus, dass die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes vor dem 1. Januar 2020 unter Verstoß gegen Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie die nachträgliche Verminderung der Bemessungsgrundlage im Fall des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung oder den gelieferten Gegenstand selbst dann nicht zuließen, wenn eine Forderung endgültig uneinbringlich geworden sei.
  • EuG, 22.04.2026 - T-233/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines Grundprinzips dieser Richtlinie, nämlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Steuerbemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung keinen Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf, der den an den Steuerpflichtigen bezahlten Betrag übersteigt (Urteil vom 9. Februar 2023, Euler Hermes, C-482/21, EU:C:2023:83, Rn. 32).

    Rn. 29 Angesichts des Wortlauts von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität müssen sich die Formalitäten, die von den Steuerpflichtigen zu erfüllen sind, damit sie gegenüber den Steuerbehörden das Recht auf Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausüben können, auf diejenigen beschränken, die den Nachweis ermöglichen, dass nach der Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung zum Teil oder in vollem Umfang endgültig nicht erlangt wird (Urteil vom 9. Februar 2023, Euler Hermes, C-482/21, EU:C:2023:83, Rn. 33).

    Rn. 44 Überdies wird die Frage, wer der Steuerpflichtige ist, der ein Recht auf eine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer hat, unabhängig von den möglicherweise im Zivilrecht auf Forderungsabtretungen anwendbaren nationalen Vorschriften durch das Mehrwertsteuerrecht der Europäischen Union geregelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2023, Euler Hermes, C-482/21, EU:C:2023:83, Rn. 42).

    Rn. 48 Diese Auslegung ist im Übrigen mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar, auf dem das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht und der die vollständige Entlastung des Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer, die er aufgrund seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit zahlen muss oder gezahlt hat, bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2023, Euler Hermes, C-482/21, EU:C:2023:83, Rn. 44, vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. November 2020, Sögård Fastigheter, C-787/18, EU:C:2020:964, Rn. 52 bis 54).

  • BFH, 25.09.2024 - XI R 6/23

    Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung …

    Rn. 45 (2) Würde die Bemessungsgrundlage nicht um erfolgreich vom Staat eingezogene Beträge gemindert, würde außerdem der Kläger als Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates nicht vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH-Urteile Di Maura vom 23.11.2017 - C-246/16, EU:C:2017:887, Rz 23; Euler Hermes vom 09.02.2023 - C-482/21, EU:C:2023:83, Rz 35; E. (Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage) vom 15.10.2020 - C-335/19, EU:C:2020:829, Rz 31).
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